EV! Falsche Angabe! Strafe? Bitte Hilfe und Auskunft!

28. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
fabi3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
EV! Falsche Angabe! Strafe? Bitte Hilfe und Auskunft!

Es wurde unter Punkt 14. der EV (kauf der Sachen unter Eigentumsvorbehalt) was ja jedes Versandhaus macht aus VERSEHEN falsche Angaben gemacht bzw. das Angegeben, was sich noch in dem Haushalt befindet, weil es os verstanden wurde, jedoch nicht alles weil z.B. Kleidung auch auf Raten bestellt wurden und die Raten irgendwann aus Geldmangel nicht mehr bezahlt (Also total überschuldet!) Einiges wurde nämlich aus Geldmangel bereits länger her, so ein bis zwei Jahre vorher verkauft!
War dies so korrekt?
Oder ist jetzt wegen Falschaussage mit Strafe zu rechnen!
Mit welcher Strafe ist zu rechnen! Kann man den Fehler (falls es einer war) wieder gutmachen?
Ist dadurch jetzt Gläubigern Schaden entstanden? Meine wegen der Falschaussage!

Sonst wurde alles korrekt angegeben (Jedenfalls keine Konten oder Vermögen vergessen!)

Wie ist es jetzt richtig auszufüllen! Wo kann man sich den richtigen Stand holen über Teil Preis und Abzahkung und sind die angefallenen Verzugszinsen, Inkassokosten usw. Prozentual aufzuteilen und draufzurechnen?

Kann man wegen Betrug angeziegt werden, ovwohl man auf richtigen Namen bestellt hat und auch Teil bezahlt hat nur irgendwann war der Berg zu groß und Einkommen ist dann geschrumpft bzw. Nicht einkalkulierte Ausgaben, die beglichen werden mussten!

Könnten sie mir weiterhelfen?

Vielen Dank!





3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

1.)
… Es wurde unter Punkt 14. der EV (kauf der Sachen unter Eigentumsvorbehalt) was ja jedes Versandhaus macht aus VERSEHEN falsche Angaben gemacht… War dies so korrekt? Oder ist jetzt wegen Falschaussage mit Strafe zu rechnen! …

Eins Strafbarkeit wegen fahrlässiger (=versehentlicher) falscher Versicherung an Eides statt ist möglich; § 163 StGB .
Bei rechtzeitiger Berichtigung tritt Straflosigkeit ein; § 183 Abs. 2 StGB

2.)
… Einiges wurde nämlich aus Geldmangel bereits länger her, so ein bis zwei Jahre vorher verkauft! …

Wer die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Warten weiterverkauft kann sich wegen Unterschlagung (gegenüber dem Verkäufer) und Betrug (gegenüber dem Käufer) satrafbar machen

3.)
… Ist dadurch jetzt Gläubigern Schaden entstanden? Meine wegen der Falschaussage! …

Theoretisch ja, denn er könnte die ausstehenden Kaufpreisraten zahlen und die Waren dann verwerten, aber welcher Gläubiger würde schon getragenen Klamotten pfänden und verwerten (wenn es sich nicht gerade um einen Nerzmantel etc. handelt – und auch da lassen viele Gläubiger lieber die Finger von)

4.)
… Sonst wurde alles korrekt angegeben (Jedenfalls keine Konten oder Vermögen vergessen!) …

Bei Ihrer Ausdrucksweise könnte man vermuten, sie haben noch mehr versehentlich vergessen (auch wenn’s keine Konten oder Vermögen (?) sind)

5.)
… Wo kann man sich den richtigen Stand holen über Teil Preis und Abzahkung und sind die angefallenen Verzugszinsen, Inkassokosten usw. Prozentual aufzuteilen und draufzurechnen? …

Bei Ihren Gläubigern, von denen Sie eigentlich regelmäßig Mahnschreiben etc. bekommen sollten. Für die EV reicht aber aus, dass Sie dass angeben, was Sie wissen. Zu eigenen Ermittlungen wegen Inkoassokosten, Verzugszinsen etc. sind Sie nicht verpflichtet.

6.)
… Kann man wegen Betrug angeziegt werden, ovwohl man auf richtigen Namen bestellt hat und auch Teil bezahlt hat nur irgendwann war der Berg zu groß und Einkommen ist dann geschrumpft bzw. Nicht einkalkulierte Ausgaben, die beglichen werden mussten! …

Grundsätzlich nein. Nur wer bei Bestellung sicher weiß, dass er nicht bezahlen kann. Oder vorhat, nicht zu bezahlen, macht sich strafbar, denn er täuscht über seine Zahlungsfähigkeit bzw. –willigkeit.
ABER wer bereits eine EV abgeben musste und ANSCHLIEßEBND Ratenkäufe tätigt, der muss schon gute Argumente haben, weswegen er damit gerechnet hat, seiner Verpflichtung aus dem Ratenkauf nachkommen zu können. Sonst wird das Gericht, das Geld habe plötzlich nicht mehr gereicht, als Schutzbehauptung abtun-

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#2
 Von 
fabi3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht etwas falsch ausgedrückt! Meinte dass nix "wichtiges" Vergessen wurde, wie z.B. ein Bankkonto mit x Tausenden drauf!

Die Ware war größtenteils Kleidung und Kinderspielzeug und einige Elektronikartikel, jedoch nichts wirklich wertvolles. (DVD-Player, den man heute z.B. für 40 € bekommt!)

Wie sollte diese Person dann diese Berichtigung angeben? Jedes Kleidungsstück einzeln? Da es sich um wirklich viele Artikel handelt!

Nach der EV wurde nix bestellt!

Wie sollte diese Person vorgehen, wenn sie eine Waschmaschine gekauft hat auf Abzahlung und diese kaputt ist? Darf diese entsorgt werden? Oder wie wäre es korrekt damit umzugehen?

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

1.)
… Die Ware war größtenteils Kleidung und Kinderspielzeug und einige Elektronikartikel, jedoch nichts wirklich wertvolles. (DVD-Player, den man heute z.B. für 40 € bekommt!) …

Für so einen „Quatsch“ interessiert sich kein Gläubiger. Versuchen Sie, sich noch einmal zu erinnern, wie es bei der EV gewesen ist. Wahrscheinlich haben Sie das auch dem Gerichtsvollzieher gesagt – ich meine, dass mit dem DVD-Player, dem Kinderspielzeug usw. – und der Gerichtsvollzieher hat gesagt, solch einen „Quatsch“ würde er nicht in die EV aufnehmen.

2.)
… Wie sollte diese Person vorgehen, wenn sie eine Waschmaschine gekauft hat auf Abzahlung und diese kaputt ist? Darf diese entsorgt werden? Oder wie wäre es korrekt damit umzugehen? …

Das ist ein kaufrechtliches Problem. War die Maschine mangelhaft, machen Sie Gewährleistungsrechte geltend. Andernfalls müssen Sie Ihren Kaufvertrag erfüllen. Oder wollen Sie etwa von mir wissen, ob der Verkäufer sauer werden könnte, wenn Sie Ihre Raten nicht mehr zahlen, aber die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Maschine nicht mehr da ist? – Der Verkäufer wird sauer sein.

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