Ebayfall Geldstrafe wegen Betrugs (Nichtlieferung)

12. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
b00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)
Ebayfall Geldstrafe wegen Betrugs (Nichtlieferung)

Hallo,

habe folgendes Problem, hier die kurze Zusammenfassung :

Habe einen Artikel verkauft über ebay.
Diesen Artikel jedoch (aufgrund eines Fehlers) unversichert statt versichert versendet per DHL. Dieser Artikel kam nie beim Käufer an - er stellte Strafanzeige. Ich erhielt diese, nahm umgehend Kontakt zu ihm auf, entschuldigte mich für die Sachlage. Er bot mir an die Strafanzeige zurückzuziehen wenn ich den Betrag zurücküberweise binnen 7 Tagen. Ich akzeptierte diese Bedingungen und überwieß den Betrag auf sein Konto. (Kontoauszug vorhanden!)
Dann war die Sache für mich gegessen und ich habe mir keinen weiteren Gedanken diesbezüglich gemacht. Nun ist es jedoch so, dass er die Strafanzeige nicht zurückgezogen hat und ich am heutigen Tage eine Geldstrafe (400 Euro) wegen Betruges in meinem Briefkasten vorfand.

Auf dem Schreiben steht bei, ich könnte binnen 14 Tagen Einspruch einlegen ! - wie sind meine Chancen das diese Sache noch abgewendet werden kann? Habe die Person natürlich direkt per Email angeschrieben, mal schauen was er dazu sagt.... Danke für eure Tipps bzw. Comments!

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
go338495-54b
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 39x hilfreich)

was Er sagt ist leider wurscht - du kannst Widerspruch einlegen dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, dann werden die Zeugen gehört und vielleicht sagt der Richter das es kein Betrug war und spricht dich frei.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Man kann eine Anzeige nicht zurückziehen, auch wenn das viele glauben. Der Käufer könnte allenfalls vor Gericht erklären, daß er kein Interesse an einer Strafverfolgung hat - sollten Sie keine Vorstrafen haben, könnte das Gericht sich dann zu einer Einstellung des Verfahrens entschließen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Auf jeden Fall Widerspruch/Einspruch einlegen!
Die Straftat muss vom Staatsanwalt nachgewiesen werden.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Das dürfte bereits passiert sein - ein Strafbefehl wird ja nicht ohne Vorlage von Beweismitteln erlassen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

In Ihrem Sachverhalt fehlt eine Kleinigkeit: Bevor ein Strafbefehl von der StA beantragt bzw. vom Gericht erlassen wird erhält der Beschuldigte rechtliches Gehör. Das heißt, er wird entweder zu einer polizeilichen Vernehmung geladen oder, was in solchen Fällen häufiger ist, er wird angeschrieben und kann sich dann schriftlich äußern. Haben Sie das gemacht?

Gegen den SB können Sie Einspruch einlegen. Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der Sie Ihre Sicht der Dinge darlegen können. Wenn Sie den Mail-Verkehr mit dem Anzeigenden noch haben, sollten Sie das ausdrucken und am besten gleich mit dem Einspruch ans Gericht schicken.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
b00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

@wastl

Ja vollkommen richtig, ich habe einen Brief von der Polizei erhalten indem ich quasi eine Aussage machen sollte. Ich habe den Brief auf ausgefüllt aber dachte mir, warum soll ich es auf dem Bürokratischen Wege machen, ich kann den Ebayer auch direkt anschreiben und mit ihm die Sache klären.
Wie gesagt er bot mir eine Auflösung der Anzeige an, woraufhin ich dann direkt einwilligte und das Geld überwiesen habe. Habe den Brief aber niemals bei der Polizei dann abgegeben da ich meine mal irgendwo gehört zuhaben das diese Art von Aussagen nicht unbedingt verpflichtend sind - stimmt dies ?
Hätte ich mir jemals gedacht das es solche Welle schlagen könnte hätte ich sicherlich anders reagiert.
Aber wie gesagt, ich hatte eigentlich nichts böses im Sinne - und wollte schon garkeinen wegen 30 Euro Artikelkosten "übers Ohr hauen" ...

Ich kläre gleich morgen den SAchverhalt bei der Polizei und evtl. bei dem Gericht - werde dort kurz vorsprechen und sehen an wen ich mich da wenden muss. Danke euch allen !11

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Sie wissen ja gar nicht, ob der andere der Polizei überhaupt mitgeteilt hat, dass Sie sich inzwischen einig geworden sind.
Und selbst wenn schließt das ja einen Betrug nicht aus, wenn der Beschuldigte sich "unbürokratisch" nicht äußert.

da ich meine mal irgendwo gehört zuhaben das diese Art von Aussagen nicht unbedingt verpflichtend sind - stimmt dies ?
Ja, das stimmt, nur ist es manchmal klüger, auch dann etwas zu machen, wenn es nicht Pflicht ist.

Ich kläre gleich morgen den SAchverhalt bei der Polizei und evtl. bei dem Gericht
Nich tevtl. beim Gericht sondern nur beim Gericht, weil die Polizei damit nichts mehr zu tun hat. Es bringt auch nicht, dort vorzusprechen, weil der Einspruch schriftlich erfolgen muss. Er muss innerhalb der 2-Wochen-Frist bei Gericht eingehen! Mündlich können Sie außerhalb der Hauptverhandlung nichts klären. In der Hauptverhandlung ist dann die Gelegenheit dazu.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Ja, das stimmt, nur ist es manchmal klüger, auch dann etwas zu machen, wenn es nicht Pflicht ist.
Nunja. Manchmal kann es aber auch klüger sein, von seinem Recht Gebrauch zu machen, sich eben nicht zur Sache zu äußern.

Wobei ich allerdings schon meine, dass man wenigstens den Anhörungsbogen zurückschicken kann, mit der Angabe, dass man sich (vorläufig) nicht zur Sache äußern möchte.

Aber das nur am Rande.

Irgendwie habe ich hier das Gefühl, dass noch eine "Kleinigkeit" fehlt, nämlich dass der TE vielleicht schon das eine oder andere Mal in Erscheinung getreten ist. Ansonsten wäre das Verfahren sicher eingestellt worden.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Hallo,

eindeutig ist hier irgendwas falsch.

Fakt ist... wegen einem Artikelwert von 30.- € wird definitiv kein Strafbefehl mit 400.- Strafe , bzw. Wiedergutmachung gestellt.

Korrigiert mich, aber irgendwas passt hier nicht.

Entweder ist der "Betrüger" schon mehrfach vorbestraft... oder ...

Hmm.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Naja, das sind vielleicht 10 Tagessätze zu 40,- Euro oder 20 Tagessätze zu 20,- Euro. Das ist ja nun ziemlich milde und das kann man auch beim ersten Mal schon raushauen.

Bei einem 153a StPO muss der Beschuldigte zustimmen. Das hat er aber offenkundig nicht gemacht, weil er den Anhörungsbogen (wo das entsprechende Kreuzchen zu setzen ist) nicht abgeschickt hat. Also gibt es einen Strafbefehl.

Der Fragesteller ist dem selben Irrtum aufgesessen wie auch Millionen anderer. Er glaubt, in diesem Land könnte das Opfer einer Straftat bestimmen, ob eine Straftat verfolgt wird oder nicht und die Justiz müsste sich offenbar auch daran halten. Das ist aber - Gott sei Dank - nicht so (von Ausnahmen abgesehen).

Außerdem wirft er - ebenfalls wie viele andere - Zivilrecht und Strafrecht durcheinander und glaubt, eine Straftat sei deswegen vom Tisch, nur weil man zivilrechtlich das Opfer entschädigt hat.

Insgesamt sehe ich hier aber - strafrechtlich - nach wie vor gute Chancen. Die erzählte Geschichte spricht nicht für eine Straftat, ich sehe hier weit und breit keinen Betrug. Daher würde ich auch empfehlen, einen Einspruch einzulegen, und zwar schriftlich und fristgerecht (!!!). Nur dann hat der Fragesteller eine Chance, dass es noch zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung kommt.








-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
b00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke euch allen für die ausführliche Diskussionen und die Tipps ! Um nochmal die Sache zu komplettieren, ja es sind 10 Tagessätze zu 40 Euro.
Ich werde die oben geschriebenen Ratschläge alle abarbeiten und euch dann mitteilen was daraus geworden ist.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Abarbeiten ist für so einen kleinen Einspruch ja ein großes Wort.
Viel Erfolg!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen