Hallo,
Ich bitte um eure Hilfe in folgendem Sachverhalt:
Vor einer Woche wurde mir meine Geldbörse entwendet (Anzeige wegen Diebstahls liegt vor), in welcher sich auch mein Semesterticket befand.
Das Semesterticket meiner Universität ist gleichzeitig auch mein Studierendenausweis.
Besagtes Ticket ist jedoch an meiner Universität lediglich ein Stück Papier, daher gilt es nur in Verbindung mit dem Personalausweis.
Es befinden sich auch keinerlei erkennbare geschützte Wasserzeichen, Aufdrucke o.Ä. auf dem Semesterticket.
Das Semesterticket ist noch gültig bis 13.04.2015.
Ich habe nun auf den Seiten der Universität und meines Verkehrsverbundes nachgeschaut und es waren keinerlei Hinweise zu finden, dass ein Kopieren des Tickets verboten wäre.
Ich wurde mehrmals von Schaffnern der DB kontrolliert und keiner von ihnen hatte an meinem kopierten Semesterticket etwas zu beanstanden. Selbstverständlich habe ich einen ( auf Grund des Diebstahls vorläufigen) gültigen Personalausweis.
Heute fuhr ich nun mit einem RE der deutschen Bahn und der Schaffner verlangte in rüder Art und Weise meinen Ausweis und "das Original" des Semestertickets.
Da ich dieses "Original" nicht vorweisen konnte, wurde meine Kopie eingezogen, es wird nun ein erhöhtes Beförderungsentgeld von 40€ von mir verlangt und mir wurde vom Schaffner mitgeteilt, dass ich eine Anzeige wegen Urkundenfälschung und Betruges bekomme.
Meine Frage ist, ob diese Anzeige bei der geschilderten Sachlage haltbar ist und mit welchen Konsequenzen ich ggf. auch von Seiten der Universität rechnen muss.
Selbstverständlich werde ich mir Rechtsberatung holen, jedoch ist auch hier für mich unklar, ob meine Rechtschutzversicherung die Anwaltskosten übernimmt. In meinen Augen habe ich (wenn überhaupt) fahrlässig gehandelt und sollte somit Anspruch auf Rechtschutz haben.
Oder liege ich damit falsch?
Vielen Dank und Liebe Grüße
Eigenes (gültiges) Semesterticket kopiert
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:Druckt das nur die Uni aus oder kann sich jeder Student das selber von einer PDF-Datei ausdrucken? Im ersten Fall frage ich mich, was denn nach dem Diebstahl des Tickets als Kopiervorlage hergehalten hat. Im zweiten Fall frage ich mich, was da einen Kopie-Ausdruck von einem Original-Ausdruck unterscheidet. Wenn das so ein Teil ist, das ich jetzt vor Augen habe, ist das ein ganz gewöhnlicher DINA4-S/W-Ausdruck, der sich mit jedem beliebigen Drucker auch zu Hause herstellen lässt.
Besagtes Ticket ist jedoch an meiner Universität lediglich ein Stück Papier
Übrigens gilt jedes nicht übertragbare Ticket nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, solange da nicht direkt ein Foto drauf ist. Auch bei den Ticket, die durch Wasserzeichen etc. etwas offizieller aussehen.
Ich selber bin in solchen Fällen der Meinung, dass Sie sich nicht strafbar gemacht haben. SIe hatten schon von Anfang an nicht die Chacne oder Absicht gehabt, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch wenn Sie gar kein Ticket dabei gehabt hätten, wären Sie aufgrund der Bezahlung des Tickets, das nur durch SIe verwendet werden kann, fahrberechtigt. Wenn Sie Ihren Führerschein zu Hause vergessen, ist das ja auch noch nicht als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar, eigentlich haben Sie nämlich ja. Selbst der Student, der von Anfang an gar kein Ticket vorzeigen kann, weil er es verloren hat oder ähnliches, sollte nicht die 40€ fürchten müssen, sondern lediglich eine kleine Bearbeitungsgebühr. Warum sollte der Student mit Kopie seines Tickets schelchter gestellt sein, als der ganz ohne?
Mindestens ein anderer User hier im Forum wird dem aber widersprechen wollen. Seiner Ansicht nach steht der Student mit "nicht ganz korrektem" Ticket trotz Bezahlung der Gebühren nämlich sehr wohl schlechter da, als es der Student mit dem zu Hause vergessenen Ticket tut. Das halte ich für eine gewagte These, will/kann der aber auch nichts weiter entgegenhalten.
Ich betone mal, dass zumindest meine Einschätzung rein laienhaft ist und auf meiner persönlichen Meinung dazu basiert, nicht auf Expertenwissen.
In Ihrem Fall stellt sich diese Frage aber vielleicht gar nicht. Unter Umständen war es ja doch vollkommen legitim, sich das Ticket selber zu kopieren. Das würde ich mit der Uni klären wollen. Von der Uni haben Sie übrigens keine Konsequenzen zu erwarten. An was hatten Sie da gedacht?
Ich würde das Problem der Servicestelle des Verkehrsunternehmens (nicht DB?) einmal schildern wollen. Wenn Sie da dann ein wirklich einwandfreies Ticket von der Uni zusammen mit der Diebstahlanzeige vorlegen, reduzieren die ihre Forderung womöglich auf eine Bearbeitungsgebühr oder verzichten auch ganz darauf. Meines Erachtens müssten Sie das sogar. Jedenfalls kostet der Versuch ja nichts.
Davon unabhängig ist das Strafverfahren. Ob da eine Anzeige erstattet wird, entscheidet nicht der Kontrolleur. Mit etwas Glück landet der Fall auf dem Tisch eines etwas besonneneren Sachbearbeiters und es wird gar keine Anzeige erstattet. Für gewöhnlich passiert das erst nach dem dritten Vorfall, allerdings auch nur bei gewöhnlichen Schwarzfahrern, von denen man sich nicht durch Urkundenfälschung an der Nase herumgeführt fühlt. Da können Sie nur abwarten und würden ja irgendwann Post von der Polizei bekommen.
Aber auch mit Anzeige haben Sie da meiner Meinung nach nichts zu befürchten. Es ist ja schon fraglich, ob Sie sich überhaupt strafbar gemacht haben. Und selbst wenn doch, ist es trotz Urkundenfälschung eher ein Minidelikt als alles andere. Dann füllen Sie den Anhörungsbogen aus, legen wieder alle Kopien und einen Nachweis über die Bezahlung der Gebühr bei der Bahn dabei und warten dann auf Post. Eine Einstellung des Verfahrens kann Ihnen keiner garantieren, ich würde aber damit rechnen. Und selbst bei Verurteilung (ihr Alter?) sollte das doch bei einer sehr kleinen Geldstrafe bleiben.
Was Sie dann eigentlich nicht brauchen, ist ein Rechtsanwalt. Davon will ich nur ungern abraten, weil fachmännische Beratung sich immer gut macht. Allerdings kostet die auch einiges, weshalb ich zumindest warten würde, bis auch auch wirklich Anzeige erstattet wurde. Ich bezweifle nämlich schwer, dass die RSV das übernimmt. Sie berufen sich auf Fahrlässigkeit, darauf kommt es bei RSV auch in der Regel an. Meiner Meinung nach sieht das aber eigentlich eher nach einen Verbotsirrtum aus, als nach Fahrlässigkeit. So etwas wie fahrlässige Urkundenfälschungen oder Betrugsdelikte gibt es nicht, die erfolgen ganz zwingend mit Absicht(/Vorsatz).
Und selbst wenn die RSV das abdeckt, dann doch in der Regel mit einem dreistelligen Selbstbeitrag. Der steht meiner Meinung nach schon außer Verhältnis zu den geforderten 40€ und der möglicherweise zu erwartenden Strafe. Aber Sie können ja mal die Hotline kontaktieren und um Einschätzung bitten.
Unbedingt §13 Eisenbahnverkehrsordnung im Auge behalten:
(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
Damit wäre man schon von 40€ auf 7€.
Betrug sehe ich nicht wirklich, denn es fehlt am Vermögensvorteil.
Problematisch könnte evtl. die Urkundenfälschung sein. Dafür kommt es aber entscheidend auch darauf an: Druckt das nur die Uni aus oder kann sich jeder Student das selber von einer PDF-Datei ausdrucken?
Wenn nur die Uni die ausdruckt, dann wäre eine Kopie strenggenommen schon eine Urkundenfälschung.
(Wenn ich an der Pommesbude mit einem kopierten 10€-Schein bezahle ist das ja auch nicht erlaubt - auch dann nicht, wenn ich einen echten 10€-Schein zu Hause habe.)
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
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quote:<hr size=1 noshade>Mindestens ein anderer User hier im Forum wird dem aber widersprechen wollen. Seiner Ansicht nach steht der Student mit "nicht ganz korrektem" Ticket trotz Bezahlung der Gebühren nämlich sehr wohl schlechter da, als es der Student mit dem zu Hause vergessenen Ticket tut. <hr size=1 noshade>
Bei dem zu Hause vergessenen Ticket handelt es sich um ein Original.
Bei dem "nicht ganz korrektem" Ticket handelt es sich um eine (unerlaubte) Repruduktion des Originals.
Ist das Urkundenfälschung?
§ 267 StGB
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ...
Die große Frage: wo ist hier die Täuschung? Der Fahrpreis war ja schon im vorraus entrichtet?
quote:<hr size=1 noshade>(Wenn ich an der Pommesbude mit einem kopierten 10€-Schein bezahle ist das ja auch nicht erlaubt - auch dann nicht, wenn ich einen echten 10€-Schein zu Hause habe.) <hr size=1 noshade>
Stimmt, aber da findet dann ja eine Täuschung statt.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
quote:<hr size=1 noshade>Die große Frage: wo ist hier die Täuschung? Der Fahrpreis war ja schon im vorraus entrichtet? <hr size=1 noshade>
Mit Spitzfindigkeit:
a) echtes Ticket dabei = alles OK
b) echtes Ticket im Prinzip vorhanden, kann aber nicht vorgezeigt werden = 7€
c) kein echtes Ticket vorhanden = 40€
Durch das Vorzeigen des kopierten Tickets täuscht man a) vor, obwohl b) zutrifft.
Mit noch mehr Spitzfindigkeit könnte man da sogar einen rechtswidrigen Vermögensvorteil von 7€ drin sehen, womit es dann doch ein Betrug wäre.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
quote:
Wenn nur die Uni die ausdruckt, dann wäre eine Kopie strenggenommen schon eine Urkundenfälschung.
Man beachte aber den Schutzzweck des Tatbestandes der Urkundenfälschung. Bei einem"Ticket", das sowieso beliebig oft ausgedruckt wird und bei dem sich Original und Kopie im Ergebnis nicht voneinander unterscheiden, kann nicht von einer Gefahr für den Rechtsverkehr gesprochen werden, den das StGB vor Tricksereien schützen möchte. Eigentlich kann es der Bahn vollkommen egal sein, wer da nun das Ticket ausdruckt und sich die Durckkosten aufhalst. Wenn es sich um einen stinknormalen S/W-Wisch handelt, sollte ncihtmals ohne erheblichen Aufwand feststellbar sein, woher das jeweilige Exemplar jetzt stammt.
Ich wundere mich aber, wie der Kontrolleur dann die Fälschung bemerkt haben sollte. Auch steht noch immer die Frage im Raum, was denn eigentlich kopiert wurde, wenn das eigene Ticket gestohlen wurde. Da vermute ich eine Lücke im Sachverhalt, die noch Ärger geben kann.
quote:
Mit noch mehr Spitzfindigkeit könnte man da sogar einen rechtswidrigen Vermögensvorteil von 7€ drin sehen, womit es dann doch ein Betrug wäre.
Aber keinen Vermögensschaden bei der Bahn. Die 7€ sind der Ersatz für einen Aufwand, den der TE beiden Seiten ersparen möchte. Würde ich nicht als Vermögensposition sehen.
Dann kann schon nur noch das Erschleichen von Leistungen als Auffangstatbestand herhalten. Dafür fehlt es meiner Meinung nach aber an der Absicht, wenn doch bereits im Vorfeld das nicht übertragbare Ticket bezahlt wurde, das einen Inhaber meines Erachtens unabhängig von dem Mitführen des Tickets zum Einstieg in die Bahn berechtigt, eben weil eine Beförderungsberechtigung für die individuelle Person erworben wurde.
Und ich bin ein wenig verwundert. Meiner Erinnerung nach war es nämlich der Doktor, der vor einigen Monaten in einem vergleichbaren Fall noch das Gesetz voll zuschlagen lassen wollte. Meinung geändert?
Schade eigentlich, dass dieser Student sich nicht mehr zurückgemeldet hatte. Vielleicht geht dieser TE mal mit gutem Beispiel voran?
Und selbst wenn doch Urkundenfälschung und Betrug vorliegen, darf man bei der Geschichte noch immer davon ausgehen, dass es eingestellt wird. Und selbst wenn nicht, halte ich einen Anwalt für zu teuer. RSV würde ich vergessen.
quote:<hr size=1 noshade>Dann kann schon nur noch das Erschleichen von Leistungen als Auffangstatbestand herhalten. <hr size=1 noshade>
Nö. §265a StGB setzt das nicht-Entrichten des Fahrpreises voraus. Das ist hier ja nicht der Fall.
quote:<hr size=1 noshade>Eigentlich kann es der Bahn vollkommen egal sein, wer da nun das Ticket ausdruckt und sich die Durckkosten aufhalst. Wenn es sich um einen stinknormalen S/W-Wisch handelt, sollte ncihtmals ohne erheblichen Aufwand feststellbar sein, woher das jeweilige Exemplar jetzt stammt.
Ich wundere mich aber, wie der Kontrolleur dann die Fälschung bemerkt haben sollte. Auch steht noch immer die Frage im Raum, was denn eigentlich kopiert wurde, wenn das eigene Ticket gestohlen wurde. Da vermute ich eine Lücke im Sachverhalt, die noch Ärger geben kann. <hr size=1 noshade>
Das würde mich auch brennend interessieren ...
quote:<hr size=1 noshade>Und ich bin ein wenig verwundert. Meiner Erinnerung nach war es nämlich der Doktor, der vor einigen Monaten in einem vergleichbaren Fall noch das Gesetz voll zuschlagen lassen wollte. Meinung geändert? <hr size=1 noshade>
Ich dachte auch schon, du meintest mich.
Im damaligen Fall war es aber so, dass der Fragesteller sein original-Ticket so manipuliert hatte, dass es ungültig wurde. D.h. es gab gar kein gültiges Original mehr.
Außerdem hatte ich dem Fragesteller als Lösung des Problems anheimgestellt, die Manipulation rückgängig zu machen (soweit das praktisch überhaupt möglich gewesen wäre - und das Ticket aus der Verwahrung bei der Polizei rechtzeitig zurückgekommen wäre). Dann hätte er auch nachträglich ein gültiges Ticket vorzeigen können und wäre auf 7€ gekommen.
http://www.123recht.net/Semesterticket-Urkundenfaelschung-__f477227.html
Hier sehe ich es deshalb optimistischer, weil die Chance, nachträglich ein gültiges Ticket vorzuzeigen, viel realistischer ist.
quote:<hr size=1 noshade>Und selbst wenn doch Urkundenfälschung und Betrug vorliegen, darf man bei der Geschichte noch immer davon ausgehen, dass es eingestellt wird. <hr size=1 noshade>
Die Geringfügigkeit spricht dafür.
Aber man darf nicht vergessen, dass Urkundenfälschung etwas ist, wo sehr ungern eingestellt wird (weil das Urkundenwesen in der Justiz einen hohen Stellenwert hat).
Es wird möglicherweise auch davon abhängen, ob und wie schnell der Fragesteller nachweist, doch ein echtes Ticket gehabt zu haben.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Hey,
Vielen Dank schonmal für die vielen und schnellen Antworten
Ich hatte das Ticket direkt als ich es bekommen habe eingescannt und hab es aus diesem PDF ausgedruckt.
Normalerweise gibt nur die Uni bei uns Semesterticket aus (ohne sie digital zu versenden), jedoch gibt es auch hier nirgendwo einen Hinweis, dass ein Nachdruck verboten ist.
Der Kontrolleur hat es im Prinzip nur gemerkt, da meine farbige Patrone vom Drucker defekt ist und somit die Farben etwas verfälscht waren (man sieht also schon: Ein GANZ Genauer... -.-)
Bin mir immer noch unischer wegen Anwalt, da meine Eltern (für mich armen Student ) sowieso bezahlen würden...
-- Editiert Bahnfahrer123 am 31.01.2015 16:56
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