Guten Tag zusammen,
nehmen wir an Person A war betrunken in einer Stadt unterwegs und sah eine offene Garage in der ein offenes Auto stand..
Person a ging in die geöffnete Garage und setzte sich in den Wagen..
Er stöberte ob er den Schlüssel finden könnte da dieser nicht steckte.
Nachdem die Suche erfolglos blieb stieg Person A aus und merkte das die Polizei gekommen war, panisch und alkoholisiert wie Person a gewesen war flüchtete sie einige Meter bis sie gewaltsam gestellt wurde.
Dummer weise fanden sich Gegenstände (Nachweislich) aus dem Wagen in seiner Tasche.
Nachdem Person a in Handschellen auf die PI gebracht wurde wurde sie ca 2 Stunden lang befragt, sagte aber nichts.
Der Atemalkohol Test ergab ca 2 Promille, genau weis Person a das nicht mehr.
Diese Person hat noch eine Bewährung offen...
Meine Frage wäre, um welchen Tatbestand handelt es sich?
Vielen dank schonmal für ihre Hilfe.
Mfg heribert
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Einbruch/Hausfriedensbruch/Diebstahl
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Um Hausfriedensbruch [§ 123 StGB
] und einfachen Diebstahl [§ 242 StGB
] - möglicherweise (das gibt der Sachverhalt aber der Schilderung nach so nicht her) auch "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" [§ 113 StGB
]
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
-- Editiert !!Streetworker!! am 09.02.2014 19:30
Danke für die rasche Antwort, kann gerne zusätzliche informationen geben, dachte es wäre einigermaßen aufschlussreich..
Da er trotz Aufforderung gelaufen ist bedeutet das also wiederstand?
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quote:
Danke für die rasche Antwort, kann gerne zusätzliche informationen geben,
Für die Beantwortung der Frage: "Meine Frage wäre, um welchen Tatbestand handelt es sich?"
braucht(e) es keine zusätzliche Infos
Sind denn noch mehr Fragen offen? Wenn ja, welche?
quote:
Da er trotz Aufforderung gelaufen ist bedeutet das also wiederstand?
Nein, ich sagte ja, dass die Schilderung keinen Widerstand hergibt. Widerstand ist es, wenn man sich mit körperlicher Gewalt gegen die Festnahme wehrt.
quote:
Diese Person hat noch eine Bewährung offen...
Wenn die auch wegen Eigentumsdelikten ist, kann natürl. ein Widerruf der Bewährung im Raum stehen.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Ne, bei der Bewährung geht es um ein BTM Delikt, wiederstand konnte er nicht mehr leisten nachdem er zu boden gebracht wurde^^(Vorher nur weggelaufen)
Naja, volltrunken neue Straftaten zu begehen ist jetzt aber auch nicht die beste Visitenkarte, wenn man wegen BTM eine Bewährung offen hat. :-(
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Das stimmt wohl.
In der vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung wird mir nun Paragraph 243 und 242 vorgeworfen wobei erster nicht zutreffen dürfte da Garage und Auto offen standen.
Ich werde mich wohl um einen Anwalt bemühen müssen.
Mfg
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