Eine Anzeige wegen wiederholten "Erschleichen von Leistungen" (Schwarzfahren)

8. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
2one4u
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Eine Anzeige wegen wiederholten "Erschleichen von Leistungen" (Schwarzfahren)

Hallo an die Community,

ich habe eine Frage bzgl. der Härte und der Höhe einer Strafe wegen Schwarzfahrens.
Kurz erklärt, ich wurde zum wiederholten Mal beim Schwarzfahren erwischt und normalerweise begleiche ich die Strafe dann schnellstmöglich. Aber in meinen jüngeren Jahren, gab es auch schonmal zwei Auffoderungen zur Ersatzfreiheitsstrafe. Die eine habe ich damals bezahlt aber die zweite ist verjährt, weil ich in der Zeit im Ausland gewohnt habe. Nun zu meiner eigentlichen Frage. Ich wurde heute erneut erwischt und da ich keinen Ausweiß dabei hatte, wurde die Polizei hinzugezogen. Nun droht mir wahrscheinlich eine Anzeige. Wie hoch könnte die Strafe werden? Und wird dabei berücksichtigt das ich Alg2 beziehe?

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12 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Wie hoch die Strafe wird, hängt von den Vorstrafen ab, die Sie nur ganz nebelhaft beschreiben - WANN wurden Sie WOZU verurteilt?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
2one4u
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
WANN wurden Sie WOZU verurteilt?

Den ersten Vollstreckungsbefehl habe ich so um 2008 erhalten und der zweite war so um 2015 herum. Beide Male ging es um "Erschleichen von Leistungen". Aber zu einer Veruteilung ist es per se nicht gekommen. Vorstrafen habe ich keine.

-- Editiert von 2one4u am 08.06.2021 18:54

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Zitat:
Aber in meinen jüngeren Jahren, gab es auch schonmal zwei Auffoderungen zur Ersatzfreiheitsstrafe.


Zitat:
Aber zu einer Veruteilung ist es per se nicht gekommen. Vorstrafen habe ich keine.


Ohne Verurteilung keine Ersatzfreiheitsstrafe - eine der beiden Aussagen ist also falsch. Aber ich gehe mal davon aus, dass es nach 2015 keine Verurteilungen mehr gab: Dann wird es wohl wieder eine Geldstrafe werden. Und ja, bei der Festlegung der HÖHE eines Tagessatzes wird das Einkommen berücksichtigt.




-- Editiert von muemmel am 08.06.2021 19:14

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
2one4u
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ohne Verurteilung keine Ersatzfreiheitsstrafe

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bedeutet das nicht das ich dann auch vorbestraft bin? Es tut mir leid wegen meiner Unkenntnis aber die Vollstreckungsbescheide kamen ja dadurch zu stande, dass ich die vorangegangene Foderung von 40€ und die darauffolgenden Inkassoauffoderung nicht beglichen habe. Ich dachte immer, wenn man verurteilt wird, ist man dann auch vorbestraft. Aber meines wissens habe ich nie eine Benachrichtigung über irgendwelche Vorbestrafungen erhalten.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Bedeutet das nicht das ich dann auch vorbestraft bin? Nicht zwingend, da es ja relativ lange her ist und es sich auch "nur" um Geldstrafen handelte - die werden dann nach 5 Jahren "gestrichen".
Aber meines wissens habe ich nie eine Benachrichtigung über irgendwelche Vorbestrafungen erhalten. Doch, natürlich - in Form der Urteile.
Es tut mir leid wegen meiner Unkenntnis aber die Vollstreckungsbescheide kamen ja dadurch zu stande Vorhin waren es Ersatzfreiheitsstrafen, jetzt sind es plötzlich "Vollstreckungsbescheide" - was wird wohl die nächste Version sein?

-- Editiert von muemmel am 08.06.2021 19:34

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
2one4u
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es kann sein das ich hier die Begrifflichkeiten durcheinander gebracht habe aber Ihr letzter Satz liest sich ein wenig herablassend und hätte m.M.n. nicht sein müssen. Stattdessen hätten Sie mich doch aufklären oder mich einfach höfflich darauf hinweisen können, dass ich die Termini nicht richtig eingesetzt habe.
Trotzdem soll das meiner Dankbarkeit dafür, dass Sie sich Zeit für mich genommen haben keinen Abbruch tun.

Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Abend.

-- Editiert von 2one4u am 08.06.2021 19:58

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von 2one4u):
Den ersten Vollstreckungsbefehl habe ich so um 2008 erhalten und der zweite war so um 2015 herum.

Mit was genau sind die jeweiligen Schreiben denn betitelt?



Zitat (von 2one4u):
Ich dachte immer, wenn man verurteilt wird, ist man dann auch vorbestraft

Das gilt nur im Strafrecht (und auch da nicht immer).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Frage ist halt, was bei den beiden "alten" Geschichten nun tatsächlich stattfand(?) :

Gab es da ein rein zivilrechtliches Vorgehen der Verkehrsbetriebe, später dann vertreten durch ein Inkassobüro, in Form von Zahlungsaufforderungen hinsichtlich des "erhöhten Beförderungsentgeltes" (nicht: "Tagessätze" ) und aufgrund der Nichtzahlung dann später zivilrechtliche "Vollstreckungsbescheide" (nicht: -haftbefehle) = die großen grau-weißen Dinger, und noch später dann möglicherweise die Anordnung von zivilrechtlicher "Erzwingungshaft" (nicht: Ersatzfreiheitsstrafe), weil man der Aufforderung die "eidesstattliche Versicherung" abzugeben nicht nachgekommen ist.

oder

gab es strafgerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafe oder in Folge der Nichtzahlung einen strafrechtlichen Vollstreckungshaftbefehl da man auch der Ladung zum Strafantritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Folge geleistet hat?

oder gab es beides nebeneinander?

Aber wie auch immer:

Selbst wenn es strafrechtliche Verurteilungen zu Geldstrafen gab, werden die in einer Höhe gewesen sein, dass sie heute nicht mehr im Bundeszentralregister stehen. Insofern würde es sich, sollte es jetzt zu einer Strafanzeige und einer Verurteilung kommen, um eine Erstverurteilung handelt (es sei denn, es gab in den letzten Jahren noch irgendwelche andere strafrechtlichen Verurteilungen).

Zu erwarten wird da maximal eine Geldstrafe im unteren Bereich sein, grob geschätzt zwischen 450,00 und 650,00 EUR incl. Verfahrenskosten. Da es sich aber -wie gesagt- rechtlich offenbar um eine "Ersttat" handelt, kann es auch gut sein, dass das Verfahren eingestellt wird (ggf. gegen eine geringe Auflage), oder dass das Verkehrsunternehmen gar keine Anzeige erstattet.

Die andere Schiene ist dann wieder der zivilrechtliche Teil, also das "erhöhte Beförderungsentgelt". Das läuft genauso wie auch die letzten Male, also Forderung durch die Verkehrsbetriebe, später (bei Nichtzahlung) ggf. Inkasso/Zivilgericht usw.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.06.2021 21:38

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#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Es kann sein das ich hier die Begrifflichkeiten durcheinander gebracht
Ja, das kann gut sein. Sehe Sie doch (wenn möglich) in Ihren Unterlagen nach und teilen SIe uns dann mit, was genau damals passiert ist und wie das bezeichnet war.

Waren Sie jemals vor Gericht? Haben Sie einen Strafbefehl oder einen Mahnbescheid erhalten (beides wäre von einem Amtsgericht gekommen)? Wurden Sie zur Zahlung des geschuldeten Fahrpreises bzw. des "erhöhten Beförderungsentgelts" (und dem dazugehörigen Schadenersatz für Inkassokosten usw. verurteilt? Oder haben Sie tatsächlich eine echte Geldstrafe erhalten?

Mit "Vollstreckungsbefehl" könnten zwei ganz verschiedene Dinge gemeint sein. Entweder sollte die (zivlrechtliche) Geldforderung (ggf. festgesetzt durch Mahnbescheid) wegen Fahrpreis und Inkassokosten im Wege der Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher) vollstreckt werden oder Sie haben trotz Verurteilung (ggf. per Strafbefehl) die (strafrechtliche) Geldstrafe nicht bezahlt, sodass Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden sollte.

Wie alt waren Sie bei den ersten beiden Vorfällen?

Der jetzt angeklagte Vorfall ist nur eine einzige Schwarzfahrt? Ungefähre Ticketkosten? U-Bahn oder ICE?

Gehen wir davon aus, dass Ihre Bundeszentralregister momentan sauber ist. Die Verurteilung wegen der neuen Schwarzfahrt wird realistischerweise nicht mehr als 90 Tagessätze betragen. Schlimmstenfalls würde Ihnen dann eine Geldstrafe in Höhe von 3 Monatsgehältern drohen. Bei einem ALG2-Bezieher (sind Sie Aufstocker?) würde dieses "Gehalt" nicht ganz so leicht zu berechnen sein. Mit einer Verurteilung iHv nicht mehr als 90 Tagessätzen würde Ihr Führungszeugnis dann auch vorerst sauber bleiben und Sie dürfen sich weiterhin als "nicht vorbestraft" bezeichnen, obwohl Sie das eigentlich sind.

Wenn die Forderung wegen der Fahrpreisnacherhebung kommt, dann sollten SIe diese sofort bezahlen. Wenn Sie wegen der strafrechtlichen Sache angehört werden, dann sollten Sie den Nachweis dafür vorlegen. Mit etwas Glück kann das alles auch (gegen Zahlung einer Geldauflage) eingestellt werden. SIe erhalten dann überhaupt keine Strafe im eigentlichen Sinne.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
2one4u
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, ich merke, dass ich doch ein wenig mehr ins Detail gehen muss.

Also erstmal zu den beiden Fällen von 2008 und 2015. Ich habe in beiden Situationen, die anfangs geforderte Summe von 40€ nicht beglichen. Wie es so üblich ist, kamen dann nach einer Weile der Zahlungsverweigerung, die erste Inkassoforderung und dann die zweite usw. Da ich auf diese Forderungen auch nicht reagiert habe, kam irgendwann so ca. knapp nach einem Jahr ein amtliches Schreiben (da kann ich leider keine genaueren Angaben machen, da diese Schreiben nicht mehr in meinen Besitz sind). Auf jeden Fall, war es glaube ich mich zu erinnern, eine amtliche Zahlungsaufforderung von knapp 600€. Ich erinnere mich noch, dass da was von Tagesätzen drinstand und eine Androhung von einer Ersatzfreiheitsstrafe. Da Ich auch diese ignoriert habe, gab es irgendwann ein Haftbefehl (das weiß ich, weil die Polizei eines Nacht vor meiner Tür stand). Ich habe diese schlussendlich beglichen und damit war die Sache vom Tisch.
Bei dem zweiten Mal muss ich leider spekulieren, weil ich damals schon nicht mehr im Land war und nur davon ausgegangen bin, dass es genauso wie beim ersten Mal ablief. Als ich mitte 2019 wieder ins Land einreiste, war die Sache schon verjährt.

Bei beiden Malen musste ich nicht vor Gericht erscheinen und ich habe auch keine Geldstrafen erhalten.

2008 war ich 26 Jahre alt und 2015 33 Jahre.

Der jetzige Vorfall ereignete sich in einer S-Bahn (DB) in Hamburg und die Ticketkosten dafür betrugen 3,20€.

Und nein, ich bin kein Aufstocker. Ich mache gerade eine Umschulung zum Fachinformatiker und bin z.Z. im Betriebspraktikum.

Ich möchte mich nochmals, für die zahlreichen Antworten und für die Hilfsbereitschaft hier im Forum herzlich bedanken. Das gibt einem nach solch einem Tag, wieder ein postives Gefühl.





-- Editiert von 2one4u am 08.06.2021 22:21

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von 2one4u):
Wie es so üblich ist, kamen dann nach einer Weile der Zahlungsverweigerung, die erste Inkassoforderung und dann die zweite usw. Da ich auf diese Forderungen auch nicht reagiert habe, kam irgendwann so ca. knapp nach einem Jahr ein amtliches Schreiben (da kann ich leider keine genaueren Angaben machen, da diese Schreiben nicht mehr in meinen Besitz sind). Auf jeden Fall, war es glaube ich mich zu erinnern, eine amtliche Zahlungsaufforderung von knapp 600€. Ich erinnere mich noch, dass da was von Tagesätzen drinstand und eine Androhung von einer Ersatzfreiheitsstrafe


Das amtliche Schreiben mit den Tagessätzen ( = Strafbefehl) war nicht Folge der Zahlungsverweigerung. Die Zahlungsaufforderung über das erhöhte Beförderungsentgelt ist Zivilrecht, das Schreiben mit den Tagessätze Strafrecht. Das sind zwei verschiedene Baustellen, die parallel nebeneinander liefen.

Letztendlich wird das Unternehmen, also dieses Mal die Deutsche Bahn, wieder das erhöhte Beförderungsentgelt fordern (Zivilrecht).

Und strafrechtlich gilt das, was ich in meinem letzten Beitrag geschrieben habe:

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zu erwarten wird da maximal eine Geldstrafe im unteren Bereich sein, grob geschätzt zwischen 450,00 und 650,00 EUR incl. Verfahrenskosten. Da es sich aber -wie gesagt- rechtlich offenbar um eine "Ersttat" handelt, kann es auch gut sein, dass das Verfahren eingestellt wird (ggf. gegen eine geringe Auflage), oder dass das Verkehrsunternehmen gar keine Anzeige erstattet, bzw. Strafantrag stellt.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.06.2021 08:28

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Stattdessen hätten Sie mich doch aufklären oder mich einfach höfflich darauf hinweisen können, dass ich die Termini nicht richtig eingesetzt habe. Keine Ahnung zu haben ist noch lange kein Grund, ständig andere Begriffe zu verwenden - das wirkt dann schon so, als wolle man absichtlich Verwirrung stiften. Insofern war die Frage, welche Version als nächste kommen würde, völlig berechtigt - es war ja davon auszugehen, dass Sie noch mehr falsche Begriffe "auf Lager" haben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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