Einfach so von Polizei durchsucht

21. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Inger
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einfach so von Polizei durchsucht

Gestern ist mir etwas unglaubliches passiert.

Ich befand mich in einem Schnellimbiß, als plötzlich zwei Polizisten auf mich zu kamen. Sie sagten mir, dass gerade eben in der Nähe ein Diebstahl passiert sei, von der es eine Videoaufnahme gebe. Der Täter würde genauso aussehen wie ich und deshalb wollten jetzt gerne nachschauen, ob ich die Beute dabei hätte. Ich sagte ihnen wahrheitsgemäß, dass ich schon seit ca. 45 min hier essen würde aber sie haben dann trotzdem in meinen Rucksack geschaut und ich musste meine Taschen leeren. Der Beamte hat sich meine Personalien notiert. Da nichts gefunden wurde, durfte ich auch sofort wieder gehen.

Frage: Das kann doch so nicht richtig sein, oder? Dürfen die mich denn einfach so durchsuchen? Was kann ich ich jetzt machen?

-- Editiert von Inger am 21.12.2006 20:45:17

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Die Durchsuchung erfolgte wegen Gefahr im Verzug, weil keine Möglichkeit bestand, einen richterlichen Beschluss zu erlangen. Sie können gar nichts machen. Es ist ja auch eigentlich nichts passiert. Abgesehen davon, dass in Ihren Rucksack geschaut wurde.

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#2
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Einfach so wurden Sie ja also doch nicht durchsucht. Die Gründe, die zumindest von den Polizeibeamten so vorgegeben wurden, haben Sie doch selbst benannt und sie sind doch nachvollziehbar, oder ?

Also war das doch nicht einfach so, wie Sie mehrfach betonten ? Waren das Polizeibeamte in Zivil ? Haben die Ihnen ein Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt ? Haben Sie Ihre Personalien aufgeschrieben ?

-----------------
"Kanzlei Prof. Ilstahl/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut und Söhne und Töchter"

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#3
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@von wastl:
Na langsam... Sie können gar nichts machen -das glaub ich nicht. Schließlich kann man ja immer was machen - wäre doch gelacht ! Zum Bleistift könnte man sich als eine Form des Handelns beschweren. :fight:
Da der Fragesteller die Verfahrensweise der Polizisten (wenn es denn welche waren...) als unglaublich empfindet, liegt ja eine potentielle Beschwerdeabsicht nicht fern. Allerdings müßte Inger dazu noch meine Fragen beantworten.

P.S. Herr wastl: Passiert ist übrigens auch was - es wurde in seine Grundrechte eingegriffen - nicht vergessen ;-)

-----------------
"Kanzlei Prof. Ilstahl/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut und Söhne und Töchter"

-- Editiert von Dr. Eschflegel am 21.12.2006 21:59:35

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Mich hat mal im Supermarkt ein Detektiv beim Verlassen kontrolliert. Er wollte in die Tasche schauen. Nach der Rechtsgrundlage befragt murmelte er etwas von § 127 StPO , ohne das näher auszuführen. Ich habe ihn in die Tasche schauen lassen und, man stelle sich vor, ich habe es unbeschadet überstanden, wenngleich ein Ladendetektiv zur Taschenkontrolle nun mit Sicherheit keinerlei Befugnis hat.

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich finde es immer wieder erstaunlich.

Es passiert irgendwo eine Straftat und die Polizei wird sogar aktiv und kümmert sich darum, den Täter möglichst schnell zu fassen. Anstatt wie ein normal zivilisierter Bürger die Polizisten zu unterstützen (früher nannte man sowas mal Bürgerpflicht), wird sich erstmal nach Beschwerdemöglichkeiten erkundigt und was von Grundrechtseingriff gefaselt.

Ich frage mich, in welcher Welt wir mittlerweile leben.

:kotz:

Justice

PS.: @ wastl: Warum hast Du den Detektiv nicht gleich wegen Nötigung und Freiheitsberaubung festgenommen und ihn wegen der erlittenen Demütigung auf Schmerzensgeld verklagt? Du bist aber auch echt nicht clever... ;) ;) ;)

-- Editiert von justice005 am 22.12.2006 16:36:54

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#6
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ Justice
Ich habe es erwogen, ebenso natürlich eine Verfassungsbeschwerde sowie eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dann habe ich das aber doch verworfen, weil es nunmal, jedenfalls für mich, Dinge gibt, bei denen ich drüberstehe. ;)

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Karl.May:
In das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. der davon abgeleiteten informationellen Selbstbestimmung. Es geht die Polizei unter normalen Umständen überhaupt nichts an, was man so für Dinge in seinem Rucksack oder seinen Taschen transportiert. Das Durchsuchen war im übrigen auch nicht alternativlos, einer der beiden Beamten hätte ja durchaus auch versuchen können, die Aussage des Threadstarters durch Zeugen bestätigt zu bekommen.

@Inger:
Sie könnten wenn Sie wollten natürlich analog §98 (2) Satz 2 beim zuständigen Amtsgericht die richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung beantragen, aber ob Sie einen Richter finden, der das polizeiliche Vorgehen tatsächlich unverhältnismäßig findet ist mehr als fraglich - selbst bei schwerwiegenden Grundeingriffen wie Freiheitsentziehungen oder Hausdurchsuchungen ist es offenbar nicht selten, dass eine ernstzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit erst durch das Bundesverfassungsgericht stattfindet, dafür dürfte der vorliegende Grundrechtseingriff aber zu bedeutungslos sein.

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Natürlich hätten auch erst Zeugen befragt werden können. Nur: Wenn der Verdächtige (der noch nicht Beschuldigter ist) mit Personen an einem Imbiss steht, ist es ziemlich egal, was die sagen. Das würde jedenfalls nicht eine Durchsuchung verhindern. Ich habe gehört, dass es durchaus Gefälligkeitsaussagen geben soll.

aber ob Sie einen Richter finden, der das polizeiliche Vorgehen tatsächlich unverhältnismäßig findet ist mehr als fraglich
Und warum ist das so?

dass eine ernstzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit erst durch das Bundesverfassungsgericht stattfindet,
Das BVerfG hat zwei Senate. Warum? Weil es sich mit wichtigen Dingen beschäftigen soll und nicht damit, dass sich gegen praktisch jede Maßnahme beschwert wird.
In Deutschland ist praktisch alles rechtsmittelfähig. Es werden auch Rechtsmittel eingelegt, die es gar nicht gibt, und selbst die werden beschieden.
Glücklicherweise kann hier jeder machen was er will, fast jedenfalls. Es gibt nicht wenige Länder auf der Erde, in denen man sich kaum über die Durchsuchung einer Tasche beschweren könnte, oder jedenfalls damit einen Ärger heraufbeschwören würde, der kaum verhältnismäßig ist. Ich weiß, jetzt kommt die Arie, dass man sich ja nicht mit Diktaturen vergleichen kann und die geltenden Gesetze, also die hiesigen, nur richtig anwenden muss. Und, oh Wunder, dann sind wir wieder da, wo Daniels Kritik ansetzt: Es gibt die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung. Aber dann ist auch gut. Es muss nicht alles bis zum BVerfG getreiben werden können. Und es kann durchaus sein, dass die Richter, die das zu entscheiden haben, von der Rechtslage mehr verstehen als derjenige, der seine Taschen umgraben musste.
Langer Rede Sinn: :kotz:

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#10
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Na, hallo !

Also auch die Polizei kann nicht ohne Rechtsgrundlage jemanden durchsuchen. Man stelle sich vor, die Polizei würde in einer Schule - eben einfach so (wie der Threadstarter es zu bezeichnen pflegt) eine Taschenkontrolle durchführen. Vielleicht hat ja jemand einen Revolver, Messer, Pornos oder sonstwas verbotenes dabei? Da lechze ich schon nach der Reaktion des Vaters dieses Diplomatenkindes oder einfach nur nach der des Vaters, der sich in den Grundrechten eines deutschen Bürgers auch nur eingermaßen auskennt. Der wird nämlich demjenigen Polizisten die Hammelbeine langziehen, dass er sich hier so erdreisten konnte.- Also noch leben wir - manchmal leider - in einem Rechtsstaat.

Wenn Sie sich gerne von einem Privatdetektiv durchsuchen lassen, ist das Ihre Sache. Das ist eine höchst freiwillige Angelegenheit. Ich würde das auch tun, wenn ich nichts zu befürchten habe. Dennoch könnte ich es ablehnen - und selbst dies ist ein Ausdruck von Freiheit. Freiheit vor Willkür. Da ich z.B. die DDR kennengelernt habe, weiß ich selbst solche, scheinbar für Sie witzigen, unmaßgeblichen und übertriebenen RECHTE ganz gut zu schätzen und zu würdigen.
Mit einigen Kommentaren hier komme ich daher schlecht klar. Rechtsstaatlichkeit ist ein ziemlich komliziertes Thema, aber wenn man sich ein wenig damit beschäftigt hat, kann man die Vorzüge ggü. den Nachteilen wohl angemessener einschätzen als hier jüngst geschehen.:(

-----------------
"Kanzlei Prof. Ilstahl/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut und Söhne und Töchter"

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#11
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@wastl:
Die Polizei hat, wenn durch eine wirklich sehr ähnlich aussehende Person in der Nähe ein Diebstahl begangen wurde, schon einen gewissen Grund zur Annahme, dass gerade der Threadstarter der Täter sein könnte. Das gilt natürlich nur, wenn die Anzahl der ähnlich aussehenden Personen in der Nähe des Tatortes äußerst beschränkt ist.

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#12
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

Die Polizei darf viel mehr als Dr. Eschflegel denkt!
Das geht von der vorläufigen Festnahme bei Verdacht einer Straftat,bis hin zur Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss zur Beweissicherung.Das gleiche gilt auch für Schulen.

-- Editiert von Hunter54 am 23.12.2006 01:55:20

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#13
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@Hunter54:

Woher wollen Sie wissen, was ich denke ? In meinem Beitrag lasse ich mich nicht zu den von Ihnen genannten Themen aus. Was gilt gleichermaßen für Schulen ?

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#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Vor allem sollte Dr.E. mal die Ausgangsfrage lesen. Da steht nämlich nicht, dass die Polizei einfach mal so durchsucht hat, sondern dass anlässlich einer Straftat ermittelt wurde. Wenn man das berücksichtigt kann man das ganze Eschflegelsche Grundrechtsgezerre getrost überlesen, es hat nämlich mit dem Fall hier nichts zu tun, aber das schreibt er ja sogar selbst:
In meinem Beitrag lasse ich mich nicht zu den von Ihnen genannten Themen aus.
Gut erkannt, aber dann ist es eben auch überflüssig.

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#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@wastl:
Dr.Eschflegel hat sich nicht nur mit einem sondern mehreren Beiträgen an der Diskussion beteiligt, am Anfang ist er auch auf den Threadstarter eingegangen, dann darauf, dass Sie und justice die Ansicht vertreten haben, man solle die Arbeit der Polizei unterstützen statt sich zu beschweren.

Auch ist es keineswegs überflüssig, sich Gedanken darüber zu machen, dass in Grundrechte eingriffen wird, daran ändert nämlich auch die Tatsache, dass eine Durchsuchung der Strafverfolgung dient, nichts. Wenn der Verdächtige hinreichend verdächtig (also es nicht zuviele ähnliche Personen in der Nähe gibt) und das Diebesgut hinreichend bedeutend ist, dann mag der Grundrechtseingriff dadurch gerechtfertigt sein; doch man sollte es sich - wie so mancher Ermittlungsrichter, der teilweise äußerst großzügig über unverhältnismäßige Maßnahmen hinwegsieht - auch nicht zu einfach machen, längst nicht jede zweckmäßige Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Wenn man sich jedoch nicht einmal die Mühe macht, darüber nachzudenken, dass in die Grundrechte des Betroffenen eingriffen wird, kann man natürlich erst recht nicht erkennen, wann das in einen Mißverhältnis zum Ziel steht.

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#16
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ DanielB
Wenn jemand 'hinreichend' verdächtig ist ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch und es wird Anklage erhoben. Für eine Durchsuchung reicht ein bloßer Anfangsverdacht, also, siehe die Legaldefinition § 152 II, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat. Das ist zugegebenermaßen nicht viel, was das Gesetz für eine Durchsuchung da verlangt. Aber dann kann das nicht den Ermittlungsrichtern vorwerfen.

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#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@wastl:
Aber für einen solchen Anfangsverdacht dürfte es doch schon erforderlich sein, dass irgendetwas gerade auf den Verdächtigen als Täter hinweist oder halten Sie es für rechtmäßig, wenn die Polizei deswegen einfach mehrere Dutzend zufällig in der Nähe befindlichen Personen durchsucht?

Vielleicht hilft mein pauschales Mißtrauen gegenüber Ermittlungsrichtern hier nicht weiter, allerdings scheint es durchaus häufiger vorzukommen, dass ihre Arbeit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz im Sinne des Artikel 19 Absatz 4 GG nicht gerecht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Karl.May:

quote:

In der Ausgangsfrage gebeich Ihnen Recht und sehe ich keinen Eingriff, weil die GR nicht schrankenlos sind.

In dem Moment, wo sich der Staat für den Inhalt der Tasche interessiert, greift er in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ein, müßte der Bürger jederzeit damit rechnen, dass er von der Polizei kontrolliert wird, würde er sich nämlich genau überlegen, was er noch so mit sich herumtragen möchte und was nicht. In der beschriebenen Fallkonstellation mag der Eingriff letztlich gerechtfertigt sein, dass ändert aber nichts an der Tatsache, dass es ein Grundrechtseingriff ist.

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