Einfache Körperverletzung Strafbefehl

9. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.05.2018 22:14:32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Einfache Körperverletzung Strafbefehl

Hallo ich bitte um Mithilfe.

Ich wurde angezeigt wegen einfache Körperverletzung und Bedrohung.

Ich war mit mein Auto unterwegs und der Herr der mich angezeigt hat war zu Fuß unterwegs, er wollte die Straße rüberlaufen und hat mich gesehen das ich komme. Ich wurde langsamer und er wurde auch langsamer hat mir hand bewegungen gemacht. Als ich neben ihn war hat er mich beleidigt in dem er in seiner Muttersprache mir Ausdrücke gesagt hat. Er wurde akgressiv. Bin daraufhin weiter gefahren beim fahren hab ich raus gespuckt aber nicht auf ihn. Er hat dann auf mein Auto gespuckt. Bin daraufhin ausgestiegen um zu gucken ob mein auto angespuckt hat und das war der Fall.

Hab nach der Anzeige alles an mein Anwalt übergeben und mein Anwalt hat nach der Akteneinsicht mir gesagt, dass der Verfahren eingestellt wird. Jetzt hab ich schon ein Strafbefehl mit 30 Tagessätze bekommen. Wir haben schon Einspruch gelegt und warten.
Ich bin nicht Vorbestraft bis heute kein einzige Anzeige bekommen.

Was denkt ihr was passieren kann.
Danke vorraus

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Bin daraufhin ausgestiegen um zu gucken ob mein auto angespuckt hat und das war der Fall. Und dann? Es fehlt nämlich die Körperverletzung in Ihrer Schilderung...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Passieren kann, dass Du Freigesprochen wirst, oder dass es bei der Verurteilung bleibt, oder das Verfahren eingestellt wird.

Allerdings gibt es in Deiner Geschichte keine Körperverletzung. Staatsanwaltschaft und Gericht sehen aber offenbar eine. Fragt msn sich: Warum?

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#3
 Von 
guest-12309.05.2018 22:14:32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das verstehe ich auch nicht. Ich habe ihn nicht mal angefasst.

0x Hilfreiche Antwort




#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Dann verraten Sie uns doch einfach mal, was dazu im Strafbefehl stand.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
guest-12309.05.2018 22:14:32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ich ihn angespuckt habe

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Dann hat die Staatsanwaltschaft das Anspucken als Körperverletzung gewertet. Das geht im Extremfall...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.05.2018 22:14:32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was kann denn jetzt passieren

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Akif11):
Was kann denn jetzt passieren


Das was ich schon geschrieben habe:

Zitat:
Passieren kann, dass Du freigesprochen wirst, oder dass es bei der Verurteilung bleibt, oder das Verfahren eingestellt wird.


Es gibt jetzt halt eine Verhandlung vor Gericht.

Möglichkeit 1: Freispruch, weil das Gericht das Spucken nicht als erwiesen ansieht, oder zumindest keine KV darin sieht und auch keine tätliche Beleidigung daraus macht.

Möglichkeit 2: Es bleibt bei der Verurteilung und auch bei der Höhe der Strafe (oder die Strafe wird möglw. etwas abgesenkt oder aber erhöht)

Möglichkeit 3: Das Gericht sieht durch das Anspucken zwar keine Körperverletzung, aber eine "tätliche Beleidigung". In dem Fall bestünde die realistische Möglichkeit, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt wird, möglw. gegen Auflage [§§ 153 , 153a StPO ]. In dem Fall hättest Du (neben der mögl. Auflage) in jedem Fall die Anwaltskosten an der Backe, was mindestens 981,75 EUR sind (wenn der Anwalt die sog. RVG-Mittelgebühr berechnet, was er mindestens tun wird. Es sei denn ihr habt eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen, wobei die meist nur das außergerichtliche Verfahren betrifft und meist auch höher liegt, als die RVG-Mittelgebühr) .

Die Anwaltkosten kämen natürl. auch bei "Möglichkeit 2" dazu (sowie bei M 2 auch noch knapp 80,00 EUR Gerichtskosten und ggf. Auslagen des Zeugen/Geschädigten in tatsächlicher Höhe, bzw. gemäß JVEG, also Fahrtkosten und Verdienstausfall)


-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.05.2018 22:04

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Bitte ..., gerne geschehen, .... keine Ursache .... ;)

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