Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Jobzusage von einer ausländischen Militärstreitkraft in Süddeutschland bekommen (Bürotätigkeit).Und musste natürlich auch die einfache Sicherheitsüberprüfung ausfüllen Meine Frage ist nun ich bin 1996(16Jahre alt)zu einer Jugendstrafe von 20Monaten verurteilt worden wegen Räuberischer Erpressung, Btm und Diebstahl. Ich bin nach 8Monaten aus der J-Haft entlassen worden §35.36
Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt
Seit meiner Inhaftierung bin ich nie wieder Strafrechtlich in erscheinung getreten.
Aufgrund der Verurteilung von 1996 musste ich dann 2002 eine DNA abgeben , der Witz an der Sache war,das habe ich erst später erfahren, das aufgrund der Abgabe der DNA sich die Tilgungsfrist ,bei der polizeilichendatenbank um 10 Jahre verlängert hat .
Mein Hauptanliegen ist eigentlich wie stehen meine Changsen den job zu bekommen ich weiß das der Verfassungsschutz die Süg1 durchführt und auch Anfragen beim BKA oder bei den Polizeilichen Dienstellen des letzten Wohnortes anfragen kann. Wie oben schon angesprochen ich bin seit meiner verurteilung 1996 nie wieder Strafrechtlich in Erscheinung getreten,kein BZR Eintrag vorhanden.
Weißt jemand wie die Behörden vom Verfassungsschutz im schönen Köln damit umgehen??werden gennerel alle Daten weitergegeben?? Oder bestände die Möglichkeit das mann sagt das waren Jugendsünden er hat sich aber bewiesen in dem er nie wieder auffiel nach seiner Verurteilung?? Freue mich auf eure Antworten.
Einfache Sicherheitsüberprüfung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:<hr size=1 noshade>Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt
Seit meiner Inhaftierung bin ich nie wieder Strafrechtlich in erscheinung getreten.
Aufgrund der Verurteilung von 1996 musste ich dann 2002 eine DNA abgeben , der Witz an der Sache war,das habe ich erst später erfahren, das aufgrund der Abgabe der DNA sich die Tilgungsfrist ,bei der polizeilichendatenbank um 10 Jahre verlängert hat . <hr size=1 noshade>
Wurde denn wenigstens versucht, sich dagegen gerichtlich zu wehren? Maßnahmen nach den §81g StPO ebenso wie §81b StPO 2.Alternative können nur auf Basis einer Gefahrenprognose angeordnet werden; wenn ein damals jugendlicher Schwerkrimineller über 5 Jahre lang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sollte es eigentlich möglich sein, sowas abzuwenden.
Was aber in jedem Fall möglich ist, ist gemäß passendem Landesdatenschutzgesetz einen Löschantrag zu stellen und den damit zu begründen, dass es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte mehr dafür gibt, dass in Zukunft auch nur mit Straftaten ohne die für den §81g StPO bedeutsame erhebliche Bedeutung zu rechnen wäre. Ich würde auch empfehlen sich diesbezüglich an den örtlich zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu wenden.
Danke für die Auskunft ,meinen Sie das hätte Erfolg einen Antrag auf löschung beim Landesdatenschutzbeauftragten zu beantragen?
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Für Löschanträge sind eigentlich die für den Datenschutz zuständigen Stellen der Polizei selbst verantwortlich. Leider scheinen diese dazu zu neigen, solchen Anträge nur sehr oberflächlich zu bearbeiten, vorhandene Ermessensspielräume nicht auszuschöpfen und Anträge schlecht begründet aus scheinbar formalen Gründen abzulehnen. Insofern würde ich parallel zu einem Löschantrag an die zuständige Polizeidienststelle des jeweiligen Bundeslandes, häufig beim LKA, auch gleich den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten einzuschalten und um eine Stellungnahme zu bitten.
Danke für die Antwort, das werde ich morgen auch tuen ,
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