Einfuhr von 4g Cannabis

3. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.12.2023 01:19:27
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Einfuhr von 4g Cannabis

Moin Moin,
folgende Situation:

Vor einigen Monaten wurde ich als Beifahrer bei der Einfuhr von 4g Cannabis an der holländischen Grenze von der BP erwischt.
Dummerweise habe ich unmittelbar vor der Kontrolle versucht, das Cannabis aus dem Fenster zu werfen, was aber von den Beamten bemerkt wurde.
Außerdem bin ich in der Vergangenheit bereits einmal aufgefallen, da ich ca. 1 Jahr vor der Tat mit 1g Cannabis erwischt wurde.
Das Verfahren dazu wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Angaben zu meiner Person:
18 Jahre alt (17 bei der ersten Tat),
Student ohne Einkommen.
Das erste mal war in SH, das zweite mal in NRW.

Womit habe ich zu rechnen?
Wird das Verfahren eingestellt?
Wird es zu einem Diversionsverfahren kommen?

Vielen Dank im Vorraus für alle Antworten. :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wird das Verfahren eingestellt?


ja, zu 99,9%

Zitat:
Wird es zu einem Diversionsverfahren kommen?


Ja, zumindest ist es gut möglich, dass dieses mal nicht mehr ohne jegliche Konsequenz eingestellt wird, sondern es eine Auflage (Geld oder Sozialstunden) gibt. In NRW wird der § 45 JGG vorrangig dem § 31a BtmG angewendet.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12331.12.2023 01:19:27
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, also entweder ich kriege einen Brief, dass das Verfahren eingestellt wird oder einen Brief, dass es zu einem Diversionsverfahren kommt, richtig?
Ein Freund (18) von mir hatte neulich einen ähnlichen Fall, er wurde mit 5g am Hauptbahnhof erwischt und hat nach ca. 1 Jahr einen Brief bzgl. Diversionsverfahren bekommen. Er konnte dann ein Beratungsgespräch beim Jugendamt wahrnehmen, was die Strafanzeige ersetzen würde. Dies tat er dann und musste einige Stunden bei einem Kurs einer Drogenberatung teilnehmen.
Ich denke mal, dass es bei mir ähnlich bis genau so kommen wird.
Sollte ich in dem Fall das Angebot wahrnehmen oder auf eine nachträgliche Einstellung des Verfahrens hoffen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Okay, also entweder ich kriege einen Brief, dass das Verfahren eingestellt wird oder einen Brief, dass es zu einem Diversionsverfahren kommt, richtig?


Beim Diversionsverfahren wird das Verfahren auch eingestellt, aber eben nicht nach § 31a BtmG, sondern nach § 45 JGG und ggf. mit der Erteilung von Auflagen. Eine Einstellung ist es also in beiden Fällen. Die Frage ist nur ob § 31a BtmG oder § 45 JGG .

Was von beidem passiert, bekommst Du per Post mitgeteilt, ja.

Zitat:
Ein Freund (18) von mir hatte neulich einen ähnlichen Fall, er wurde mit 5g am Hauptbahnhof erwischt und hat nach ca. 1 Jahr einen Brief bzgl. Diversionsverfahren bekommen. Er konnte dann ein Beratungsgespräch beim Jugendamt wahrnehmen, was die Strafanzeige ersetzen würde. Dies tat er dann und musste einige Stunden bei einem Kurs einer Drogenberatung teilnehmen.


Das Gespräch beim Jugendamt "ersetzt" keine Strafanzeige. Die Strafanzeige hast Du schon. Es läuft jetzt das Ermittlungsverfahren. In diesem ist es bei Beschuldigten unter 21 Jahren vorgesehen, dass ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe (die gehört zum Jugendamt) stattfindet. Das wird bei Dir auch passieren, wenn nicht direkt nach § 31a BtmG eingestellt wird (wovon in NRW wie gesagt nicht auszugehen ist) . Die Staatsanwaltschaft hat dann bei Deinem Freund entschieden nach § 45 JGG einzustellen und hat ihm als Auflage die Gespräche bei der Drogenberatung gemacht. Ob Du ggf. die selbe Auflage und/oder eine andere bekommst, ist aber eine ganz andere Frage, die völlig offen ist.

Zitat:
Sollte ich in dem Fall das Angebot wahrnehmen oder auf eine nachträgliche Einstellung des Verfahrens hoffen?


Wie gesagt: Auch die Einstellung nach § 45 JGG im Rahmen des Diversionsverfahrens ist eine Einstellung. Wenn man die Dir anbietet und Du die Auflage nicht erfüllst, wird es garantiert keine "Einstellung im Nachhinein" geben, sondern eine Anklage und Verurteilung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12331.12.2023 01:19:27
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar,

dann hoffe ich jetzt auf eine Einstellung nach §31a BtmG und wenn nicht, dann muss ich wohl ein bisschen beim Jugendamt schleimen und schlimmstenfalls wegen meiner "schlimmen Drogensucht" zu den Beratungsterminen gehen.

Vielen Dank für die Hilfe und einen schönen Sonntag! :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

gerne geschehen....

0x Hilfreiche Antwort

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