Hallo, ich wollte mal um eine Einschätzung für das folgende Szenario bitten.
Einem 21 Jährigen Azubi wird folgendes vorgeworfen, er soll versucht haben per Postweg aus Holland Cannabis mit einem Gewicht von 52g in die Bundesrepulik einzuführen. Gehen wir mal von einem hohen THC Gehalt aus, weshalb es sich bereits um eine nicht geringe Menge handelt. Der beschuldigte selbst ist noch nie straffällig geworden oder anderweitig ausgefallen. Beim Gericht kann auch ein Negativer Drogentest vorgelegt werden. Mit was für eine Strafe
kann man hier realistisch rechnen? Welche Straftatbestände könnte man hier aufführen?
Einfuhr von 52g Cannabis
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wenn es tatsächlich eine nicht geringe Menge ist, also 7,5 Gramm THC enthält, ist die Mindeststrafe für Einfuhr zwei Jahre Freiheitsstrafe. § 30(1)1BtmG. Mit 21 geht auch kein Jugendrecht mehr.
Wenn die Grenze zur "nicht geringen Menge" nur ganz knapp gerissen ist, kommt möglicherweise ein minder schwerer Fall des § 30 BtMG
in Frage. In dem Fall könnte man wohl mit einer Freiheitsstrafe unterhalb von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, rechnen. Mit ganz viel Glück vielleicht sogar noch mit einer hohen Geldstrafe, um die 150 Tagessätze.
Es wird entscheidend darauf ankommen, ob die "nicht geringe Menge" gerissen ist, und falls ja ob die Sache dann als minder schwerer Fall gewertet wird. Falls das nicht geschieht, wird es wohl bei der Mindeststrafe von 2 Jahren bleiben und diese zur Bewährung ausgesetzt werden.
ZitatBeim Gericht kann auch ein Negativer Drogentest vorgelegt werden. :
Solange nur die Einfuhr vorgeworfen wird, sollte man niemanden darauf stoßen, eventuell später die Führerscheinstelle, aber keinesfalls das Gericht.
Ansonsten schon mal überlegen was man mit den 52g machen wollte, wenn man nicht selbst konsumiert.
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Zitat:ZitatBeim Gericht kann auch ein Negativer Drogentest vorgelegt werden. :
Ansonsten schon mal überlegen was man mit den 52g machen wollte, wenn man nicht selbst konsumiert.
Der erste Brief vom Zoll ist schon knapp 5 Monate alt, seitdem hat sich niemand mehr gemeldet. Genug Zeit also um einen Cut zu machen.
Trotzdem wird man in das Dilemma kommen, dass viele BtM-ler trifft:
a) Man gibt zu, dass das BtM für den Eigenbedarf war -> man steht als Gewohnheitskonsument da -> Führerschein kaum zu retten
b) Man bestreitet, dass das BtM für den Eigenbedarf ist -> Justiz ahnt Handel -> Chancen auf milde Strafe weitgehend verspielt
Zumindest in meiner Gegend sind BtM-ler bisweilen deshalb bemüht, einen positiven(!) Drogentest vorzulegen, damit der Eigenbedarf auch glaubhaft ist.
-- Editiert von drkabo am 30.01.2019 12:58
(Edtiert)
-- Editiert von Moderator am 31.01.2019 15:57
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