Wenn jemand eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und danach neue Schlulden auflaufen, weil diese Person aufgrund einer nicht vorsätzlichen Uhrheberechtsverletzung im Rahmen einer Störerhaftung auf Unterlassung verklagt wird, ist dann der Strafbestand des Eingehungsbetruges § 263 StgB erfüllt, wenn die Gerichts- und Anwaltskosten des Gegners nicht beglichen werden können?
Wer sich durch einen Vertrag verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen, bringt zugleich auch zum Ausdruck, gewillt und in der Lage zu sein, dieser Pflicht nachzukommen. Mit dem Gericht kommt kommt jedoch kein Vertrag durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zusstande , sondern die unterliegende Partei wird aufgrund eines Urteils zur Zahlung verurteilt.
Wenn jemand einen Gerichtsprozess verliert und dadurch kosten entstehen, sind diese Kosten gleichzusetzen mit der Nichterfüllung einer Vertragspflicht in betrügerischer Zahlungsunwilligkeit?
Wo ist hier die Abgrenzung zwischen strafbarem Eingehungsbetrug und straffreier Nichterfüllung einer Verbindlichkeit?
-- Editiert von Rolf-75 am 03.02.2021 09:20
-- Editiert von Rolf-75 am 03.02.2021 09:23
Eingehungsbetrug § 263 StgB, ja oder nein ?
3. Februar 2021
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Frage vom 3. Februar 2021 | 09:19
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 3x hilfreich)
Eingehungsbetrug § 263 StgB, ja oder nein ?
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#1
Antwort vom 3. Februar 2021 | 09:43
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
Die Frage hast du dir doch selbst beantwortet.
Natürlich handelt es sich dann nicht um einen Eingehungsbetrug.
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