Eingehungsbetrug - Wie ist der Verlauf nach der Anzeige?

15. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
mamasimone
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)
Eingehungsbetrug - Wie ist der Verlauf nach der Anzeige?

Hallo,
ich (kleingewerbetreibend) möchte einen Kunden
wegen Eingehungsbetrug anzeigen (eidesstattliche
Versicherung im Mai 04 - Bestellung auf Rechnung
Okt. 04) - meine Fragen diesbezüglich:

Wo muss ich die Anzeige aufgeben, bei der Polizei
bei mir vor Ort?
Wie ist der Verlauf nach der Anzeige? Kommt es zu
einer Gerichtsverhandlung, wenn ja dann wo (an
meinem Firmensitz oder am Wohnsitz des
Angezeigten)? Müsste ich dann anwesend sein,
oder muss ich einen Anwalt nehmen - wer zahlt
dann dessen Kosten?
Was droht dem Angezeigten für eine Strafe? (Geld
hat er ja eh keins?)
Würde ich in eine Art Warteliste aufgenommen
werden, sodass ich meine Forderung noch
bekomme, sobald der Schuldner wieder
zahlungsfähig ist?

Danke für eine Antwort

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wenn Strafanzeige und Strafantrag bei der Polizei an Ihrem Wohnort gestellt sind (alle Unterlagen mit einreichen!) wird die Polizei die Sache ermitteln.
Anschließend geht der Vorgang zur Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren prüft. Sofern der Vorgang nicht eingestellt wird und der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, wird nach eigener Erfahrung erstmal ein Strafbefehl an den Schuldner verschickt.
Sofern der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Geld kriegen Sie dadurch aber keins.

Das muss extra per Mahnbescheid eingefordert werden.

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Wo muss ich die Anzeige aufgeben, bei der Polizei
bei mir vor Ort?"

Ja. Oder bei der örtlichen StA.

"Wie ist der Verlauf nach der Anzeige? Kommt es zu
einer Gerichtsverhandlung, wenn ja dann wo (an
meinem Firmensitz oder am Wohnsitz des
Angezeigten)?"

Die StA entscheidet nach Prüfung der Sachlage, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob Strafbefehl erlassen oder eine Hauptverhandlung beantragt wird. Eine etwaige Hauptverhandlung würde dann idR am für den Wohnort des Angeklagten zuständigen AG stattfinden.

"Müsste ich dann anwesend sein,
oder muss ich einen Anwalt nehmen - wer zahlt
dann dessen Kosten?"

Nein, Ihre Anwesenheit ist nicht grds. erforderlich - allerdings werden Sie uU als Zeugin geladen. Einen Anwalt brauchen Sie nicht.

"Was droht dem Angezeigten für eine Strafe? (Geld
hat er ja eh keins?)"

Das läßt sich von hieraus nicht prognostizieren.

"Würde ich in eine Art Warteliste aufgenommen
werden, sodass ich meine Forderung noch
bekomme, sobald der Schuldner wieder
zahlungsfähig ist?"

Etwaige Ersatzansprüche haben mit dem strafrechtlichen Verfahren grds. nichts zu tun.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
genervtvommieter
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 60x hilfreich)

also ich hab da etwas ähnliches und überlege ebenfalls eine Anzeige wegen Eingehungsbetruges! Ich hatte eine vermietete Wohnung erworben, die Mieterin zahlte nie einen CENT, hab Sie dann per Räumungsklage raus gekriegt und sitze nun auf den Kosten, welche natürlich alle Tituliert sind! Meine Reschersche ergab, das die Mieterin zwei Tage vor Unterzeichnung des Mietvertrages eine EV abgegeben hatte und dies dem Voreigentümer verschwiegen hat. Außerdem war die Miete sowieso viel zu teuer, so dass sich die Mieterin diese Wohnung nicht hätte leisten können. Aber das war ihr e egal, da sie ja gar nicht vor hatte zu zahlen! Sollte nach einer Anzeig die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnen, dann wären die Gerichtskosten auf jeden fall von der Mieterin zu tragen, zahlt Sie nicht gibts BEUGEHAFT, ich könnte in dem Verfahren als Nebenkläger auftreten und meine Vorderungen als Schadenersatz geltend machen! zahlt Sie nicht gibt es ebenfalls BEUGEHAFT! Hab ich das so richtig verstanden?
Ich bin es nämlich Leid immer nur der zu sein der die Magenschmerzen hat und über den sich so ein Schuldner amüsiert!!!!
Für Antworten wäre ich dankbar!!!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

Anzeige können Sie natürlich erstatten. Ein Eingehungsbetrug dürfte auch vorliegen. Sie können aber nicht als Nebenkläger auftreten. Sie können Ihre zivilrechtlichen Forderungen nicht im Strafprozeß geltend machen, sondern nur im Zivilprozeß. Nun ja, und daß Ihr Schuldner bei Nichtzahlung ins Gefängnis muß, ist auch nicht so. Schuldtürme gab es nur im Mittelalter.
Ein Strafprozeß führt vermutlich zu einer Verurteilung Ihres Schuldners zu einer Geldstrafe, welche an die Justizkasse geht, oder auch zu einer Freiheitsstrafe. Ihre Ansprüche müssen Sie im Zivilprozeß durchsetzen, wobei Sie den Schuldner natürlich nur pfänden lassen können, wenn es was zu pfänden gibt. Sie werden das nicht gern hören, aber so sieht es halt aus.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wobei der Staatsanwalt dem Verkäufer beim nicht pfändbaren Kunden der etwas auf Rechnung kauft wahrscheinlich den größten Gefallen tun würde, wenn er das Verfahren vorläufig nach §153a unter der Auflage einstellt, die Rechnung zuzüglich Zinsen innerhalb von 6 Monaten zu zahlen, jedenfalls dann wenn es vorstellbar erscheint, dass diese Person das Geld doch irgendwie aufbrigen kann...

-- Editiert von danielB am 06.10.2005 00:50:47

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
genervtvommieter
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 60x hilfreich)

also ich hab jetzt erst einmal eine Strafanzeige online erstattet! Und keine 24 Stunden später rief mich ein Kripobeamter an und hat mir einen Termin in der nächsten Woche mitgeteilt bei welchem ich alle nötigen Unterlagen mitbringen soll!
Das mit der Sache als Nebenkläger bei einem Strafprozess hat mir der Rechtspfleger beim Amtsgericht mitgeteilt, welcher mir die Auskunft mit der EV gegeben hat. Es ist zwar richtig, dass Schuldtürme nicht mehr existieren, dennoch sollte am Ende des Prozesses eine Geldstrafe rauskommen, diese aber nicht bezahlt werden ( Schuldner hat ja nix) kann anstelle der Geldstrafe auch eine Beugehaft angeordnet werden. So jedenfalls hat mir das der Rechtspfleger mitgeteilt!
Ich denk mal dann kann die Schuldnerin endlich legal MIETFREI wohnen!!!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Der Begriff Beugehaft ist hier falsch, Beugehaft bezeichnet, das Einsperren von nicht aussagewilligen Zeugen bis sie bereit sind, vor Gericht auszusagen. Das andere wäre eine Ersatzfreiheitsstrafe. Um die zu vermeiden, kann der Täter auch gemeinnützige Arbeit ableisten. Im übrigen ist dem Täter natürlich auch eine Ratenzahlung zu gewähren, wenn er zu einer Geldstrafe verurteilt wird, aber wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die auf einmal zu zahlen. Und das für den Mietbetrüger eine Geldstrafe herauskommt halte ich auch nicht für selbstverständlich, der Richter könnte, wenn er erkennt das selbst eine Ratenzahlung schwierig würde, auch eine kurze Bewährungsstrafe verhängen.

-- Editiert von DanielB am 06.10.2005 19:17:06

1x Hilfreiche Antwort

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