Eingehungsbetrug und Betrug was ist der Unterschied?

18. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)
Eingehungsbetrug und Betrug was ist der Unterschied?

Hallo Kann mi jemand erklären was da der Unterschied zwischen Betrug und Eingehungsbetrug ist. Wie sieht es da mit der Strafe aus? Erwachsenenrecht

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Der Eingehungsbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Es handelt sich um eine besondere Form des Betrugs (§263 StGB ).

Die Besonderheit des Eingehungsbetrugs liegt darin, dass hier die Strafbarkeit aus einer eigentlich ausschließlich dem Zivilrecht unterworfenen vertraglichen Verpflichtung entsteht.
Eine vertragliche Verpflichtung nicht zu erfüllen ist grundsätzlich nicht strafbar. Wenn aber schon während der vertraglichen Verpflichtung (also beim Vertragsschluss) die verpflichtete Partei weiß, dass sie die Verpflichtung nicht zu erfüllen beabsichtigt, täuscht sie gleichzeitig den Vertragspartner hinischtlich ihrer Absicht und beschädigt ihn in seinem Vermögen um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich indem sie ja wiederum dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag in Anspruch nimmt.

Typische Beispiele sind Mietbetrug und Betrug bei Versandhandelsgeschäften, wenn nämlich der Mieter / Käufer schon bei Vertragsschluss weiß, dass er nicht zahlungswillig oder nicht zahlungsfähig ist.


Das Strafmaß ist das des Betruges: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, solange keine qualifizierenden Tatbestandsmekrmale hinzukommen.

-- Editiert am 18.08.2009 13:50

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Hallo
Danke für die Info
Jetzt hätte ich noch eine Frage was beteutet das qualifizierenden Tatbestandsmekrmale hinzukommen.
Was meinen sie da genau?
Ich verstehe es nicht bin keine Deutsche

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Entsprechende qualifizierende Tatbestandsmerkmale finden sich in den Absätzen 3 und 5 des beschriebenen § 263 StGB , die ich der Einfachheit halber hier zitiere:

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

[...]

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


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