Hallo,
Ich hatte vor einiger Zeit ein verfahren wegen Ladendiebstahls, ich hatte einen Schokoriegel in meiner Tasche vergessen. Aufgrundessen wurde ein Gerichtsverfahren beantragt, und beim Gericht wurde es wieder eingestellt. Jetzt habe ich wegen einer komplett anderen Sache ein weiteres Gerichtsverfahren, hab Haschbrownies auf einem Geburtstag gebacken. Jetzt ist der Brief gekommen und die wollen das Hauptverfahren mit dem anderen Verfahren verbinden. Darf man sowas überhaupt? ein Längst eingestelltes Verfahren wieder verbinden einfachso was rein garnix mit dem anderen Verfahren zu tun hat?
Der Zweite Punkt ist, das es unter 6 Gramm waren die zusätlich noch beschlagnahmt wurden, nicht "gebacken". Daher noch kleinstmenge. In Bayern hat man eh die Arschkarte. außerdem hab ich es an niemanden verteilt, obwohl im Brief drinsteht das ich es an zahlreiche Gäste weitergereicht habe. Ich habe selbst zugegeben das ich noch was dabei hatte und hab es freiwillig abgegeben.
Kann man da irgendwas machen? Kriegt man Straferlass oder so weil man es freiwillig abgegeben hat? Die Polizistin die das beschlagnahmt hat sagte sie würde sich da für mich einsetzen, und ein gutes Wort für mich einlegen oder so. Hilft mit das irgendwas?
Außerdem ist das ganze Anfang Februar, diese Jahr gewesen. einen Monat später wurde ich vorgeladen, und jetzt erst ist der Brief gekommen. Haben die da nicht eine Frist oder sowas?
Ich werde höchstwarscheinlich einen Rechtsanwalt zuziehen müssen, trozdem wäre ich für jede Hilfe dankbar.
-- Editiert von Moderator am 04.08.2019 17:15
-- Thema wurde verschoben am 04.08.2019 17:15
Eingestelltes Verfahren verbinden
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Das dürfte im Strafrecht besser aufgehoben sein - ich verschiebe es dann mal dahin.
Haben die da nicht eine Frist oder sowas? Ja - die Verjährungsfrist (5 Jahre).
Ich werde höchstwarscheinlich einen Rechtsanwalt zuziehen müssen Dass Sie den selbst zahlen müssen, wissen Sie?
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Was die Verbindung der Verfahren angeht, kommt es darauf an nach welcher Vorschrift eingestellt wurde. Dass es sich um unterschiedliche Delikte handelt, spielt keine Rolle. Und die Arschkarte hätte man nicht nur in Bayern, sondern überall, da es hier nicht um ausschließlichen Eigenbedarf geht. Das wird immer gerne vergessen, wenn man mit "aber es waren doch weniger als 6 Gramm" auf 31a BtmG schielt.
Dazu kommt dann noch das möglicherweise vorhandene öffentliche Interesse. Falls da Partygäste unter 18 waren und man selber min. 21 ist und nachgewiesen werden kann, dass die Jüngeren etwas von dem Zeug konsumiert haben, hat man ein richtiges(!) Problem. Dann sind wir nämlich beim 29a BtMG.
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