Hallo Zusammen.
Angenommen es kommt am Abend des Rosenmontags zu einer größeren Auseinandersetzung verschiedener Parteien. Person A ist mit Person B zusammen unterwegs, bis Person B sich in einen Streit und körperliche Auseinanersetzungen verwickeln lässt. Person A sieht, dass sein Freund Person B und die anderen Streithähne von mehreren Türstehern des Ladens verwiesen werden. Person A folgt Person B unmittelbar nach draußen um nach dem Rechten zu sehen. draußen angekommen, hat Person B wohl ein unerlaubtes Einhandmesser gezogen um drei auf ihn einschlagende Personen abzuschrecken. Dieses Messer hat sich allerdings einer der Kontrahenten angeeignet, sodass Person A, der bis dahin versucht hat alle Parteien zu beruhigen, auf den Kontrahenten präventiv einreden musste ihm das Messer zu übergeben um weiteren Schaden zu vermeiden.
Nachdem Person A also in Besitz des Messers gelangt ist und dies zwischenzeitlich in seiner Hosentasche verwahrt hat, treffen nun mehrere Polizeibeamte ein die nach Befragung der Beteiligten die Aussage
aufnahmen, es sei ein Messer im Spiel gewesen und eine Person hätte dies eingesteckt. Also kommen die Beamten auf Person A zu und fordern ihn auf all seine Taschen zu entleeren und dann kam das Messer zum Vorschein. Alle in der körperlichen Auseinandersetzung mit mehreren Verletzten involvierten wurden anschließend gehen gelassen.
Person A allerdings musste einen Atemalokoholtest ablegen, seine Personalien angeben und sich mit einem Platzverweis für die Innenstadt belegen lassen. Alles weitere würde postalisch erfolgen.
Jetzt die Frage: Welches Strafmaß müsste Person A, der einen Eintrag im Führungszeugnis mit einem beruflichen Waterloo gleichsetzen könnte hier erwarten?
Einhandmesser Anzeige wegen unerlaubtem Waffenbesitz?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Angesichts der Tatsache, dass (a) es anscheinend um die berufliche Zukunft geht und (b) ein Eintrag im FZ nicht völlig ausgeschlossen erscheint, kann man nur zur Beauftragung eines Anwalts raten.
(Ich rate eher selten zu einem Anwalt. Aber wenn die berufliche Zukunft davon abhängt, wäre es mir einfach zu heikel, selbst an der Sache herumzupfuschen.)
ZitatAngesichts der Tatsache, dass (a) es anscheinend um die berufliche Zukunft geht und (b) ein Eintrag im FZ nicht völlig ausgeschlossen erscheint, kann man nur zur Beauftragung eines Anwalts raten. :
(Ich rate eher selten zu einem Anwalt. Aber wenn die berufliche Zukunft davon abhängt, wäre es mir einfach zu heikel, selbst an der Sache herumzupfuschen.)
Das bedeutet also, dass eine Strafanzeige hier durchaus im Bereich des Möglichen sein würde? Bisher liest man in dem Tatzusammenhang eher von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld.
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ZitatDas bedeutet also, dass eine Strafanzeige hier durchaus im Bereich des Möglichen sein würde? :
Korrekt.
Es steht ja im Raum, dass Person A an einer körperlichen Auseinandersetzung mit mehreren Verletzten beteiligt war.
ZitatEs steht ja im Raum, dass Person A an einer körperlichen Auseinandersetzung mit mehreren Verletzten beteiligt war. :
Person A als deeskalierende Partei, ja. So auch von der Polizei aufgenommen.
Zitat:ZitatDas bedeutet also, dass eine Strafanzeige hier durchaus im Bereich des Möglichen sein würde? :
Korrekt.
Und wie wahrscheinlich wäre dies?
ZitatUnd wie wahrscheinlich wäre dies? :
Da die Beamten eine unerlaubte Waffe im Besitz von A gefunden haben, wird es sicher entsprechende strafrechtliche Ermittlungen geben. Eine Strafanzeige durch einen Beteiligten braucht es nicht mehr, die Polizei ist ja bereits im Bilde und wird ein Verfahren einleiten.
Was die Staatsanwaltschaft daraus macht, sprich ob es zu einer Anklageerhebung und einer Verhandlung bzw. einem Strafbefehl kommt, wird stark vom Ergebnis der Ermittlungen und von der Einlassung von A abhängen. Das sollte man unter Kontrolle bekommen, daher schließe ich mich dem Rat zur Mandatierung eines erfahrenen Fachanwalts an.
Zitateine unerlaubte Waffe :
Das Einhandmesser ist an sich nicht verboten, das Führen eines solchen ist eine OWi.
ZitatDas Einhandmesser ist an sich nicht verboten, das Führen eines solchen ist eine OWi. :
Im vorliegenden Fall dürfte wegen eines Verstoßes gegen §42 Abs. 1 WaffG ermittelt werden (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen), strafbar gemäß §52 Abs. 3 Satz 9 WaffG.
Zitat:ZitatDas Einhandmesser ist an sich nicht verboten, das Führen eines solchen ist eine OWi. :
Im vorliegenden Fall dürfte wegen eines Verstoßes gegen §42 Abs. 1 WaffG ermittelt werden (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen), strafbar gemäß §52 Abs. 3 Satz 9 WaffG.
öffentliche Veranstaltung für den Ort des Geschehens bis 17:00, aufgrund des Umzuges. Tat in diesem Fall würde sich gegen 19:45 ereignen auf offener Straße und in keiner Lokalität.
Zitatvon mehreren Türstehern des Ladens verwiesen werden :
"Man" hat also das Messer durchaus bei einer öffentlichen Veranstaltung mitgeführt.
Aber egal, es ging ja primär darum ob es eine Strafanzeige und Ermittlungen geben wird. Daher nochmals meine Aussage von weiter oben:
1. Nein eine Strafanzeige wegen des Messers ist nicht erforderlich
2. Ja es wird Ermittlungen geben
3. Nein man kann derzeit nicht voraussagen in welche Richtung es gehen wird, es wird irgendwann Post kommen, mit viel Glück eine Anhörung bezüglich einer OWI (§42a WaffG), mit etwas weniger Glück eine Anhörung im Strafverfahren. Mit unheimlich viel Glück wird das aufgrund eurer Aussagen vor Ort eingestellt, ich persönlich würde damit aber nicht rechnen. Das Mitführen derartiger Objekte außerhalb waidmännischer Aktivitäten ist derzeit eigentlich nur bei uns in Bayern im Rahmen der Brauchtumspflege gerne gesehen.
4. Ja man sollte das mittels juristischem Beistand unter Kontrolle behalten, wenn man beruflich keine derartigen Probleme brauchen kann und das Ermittlungsverfahren möglichst schnell vom eigenen Hals bekommen muss. Wobei "möglichst schnell" relativ zu sehen ist.
5. Am einfachsten wäre die Lage zu klären wenn der ursprüngliche Besitzer des Messers eine entsprechende Aussage liefert, womit er allerdings sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde. Aber das ist bereits ein möglicher Teil von 4.
Angenommen der fiktive Fall ist eingetreten und A hat heute Post bekommen um sich als Zeuge zu einer Strafanzeige B's wegen Bedrohung zu äußern die an dem besagten Tag gestellt wurde. Als erweiterte Fragen soll zudem beantwortet werden wem A das Messer abgenommen hat und wer das Messer möglicherweise zum Tatort mitgenommen hat. Hätte A hier nach getätigter Aussage noch weiteres zu befürchten?
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