Einhandmesser Anzeige wegen unerlaubtem Waffenbesitz?

26. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Steiger89
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Einhandmesser Anzeige wegen unerlaubtem Waffenbesitz?

Hallo Zusammen.
Angenommen es kommt am Abend des Rosenmontags zu einer größeren Auseinandersetzung verschiedener Parteien. Person A ist mit Person B zusammen unterwegs, bis Person B sich in einen Streit und körperliche Auseinanersetzungen verwickeln lässt. Person A sieht, dass sein Freund Person B und die anderen Streithähne von mehreren Türstehern des Ladens verwiesen werden. Person A folgt Person B unmittelbar nach draußen um nach dem Rechten zu sehen. draußen angekommen, hat Person B wohl ein unerlaubtes Einhandmesser gezogen um drei auf ihn einschlagende Personen abzuschrecken. Dieses Messer hat sich allerdings einer der Kontrahenten angeeignet, sodass Person A, der bis dahin versucht hat alle Parteien zu beruhigen, auf den Kontrahenten präventiv einreden musste ihm das Messer zu übergeben um weiteren Schaden zu vermeiden.
Nachdem Person A also in Besitz des Messers gelangt ist und dies zwischenzeitlich in seiner Hosentasche verwahrt hat, treffen nun mehrere Polizeibeamte ein die nach Befragung der Beteiligten die Aussage aufnahmen, es sei ein Messer im Spiel gewesen und eine Person hätte dies eingesteckt. Also kommen die Beamten auf Person A zu und fordern ihn auf all seine Taschen zu entleeren und dann kam das Messer zum Vorschein. Alle in der körperlichen Auseinandersetzung mit mehreren Verletzten involvierten wurden anschließend gehen gelassen.
Person A allerdings musste einen Atemalokoholtest ablegen, seine Personalien angeben und sich mit einem Platzverweis für die Innenstadt belegen lassen. Alles weitere würde postalisch erfolgen.

Jetzt die Frage: Welches Strafmaß müsste Person A, der einen Eintrag im Führungszeugnis mit einem beruflichen Waterloo gleichsetzen könnte hier erwarten?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Angesichts der Tatsache, dass (a) es anscheinend um die berufliche Zukunft geht und (b) ein Eintrag im FZ nicht völlig ausgeschlossen erscheint, kann man nur zur Beauftragung eines Anwalts raten.

(Ich rate eher selten zu einem Anwalt. Aber wenn die berufliche Zukunft davon abhängt, wäre es mir einfach zu heikel, selbst an der Sache herumzupfuschen.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Steiger89
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Angesichts der Tatsache, dass (a) es anscheinend um die berufliche Zukunft geht und (b) ein Eintrag im FZ nicht völlig ausgeschlossen erscheint, kann man nur zur Beauftragung eines Anwalts raten.

(Ich rate eher selten zu einem Anwalt. Aber wenn die berufliche Zukunft davon abhängt, wäre es mir einfach zu heikel, selbst an der Sache herumzupfuschen.)


Das bedeutet also, dass eine Strafanzeige hier durchaus im Bereich des Möglichen sein würde? Bisher liest man in dem Tatzusammenhang eher von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119531 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Steiger89):
Das bedeutet also, dass eine Strafanzeige hier durchaus im Bereich des Möglichen sein würde?

Korrekt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Es steht ja im Raum, dass Person A an einer körperlichen Auseinandersetzung mit mehreren Verletzten beteiligt war.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Steiger89
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es steht ja im Raum, dass Person A an einer körperlichen Auseinandersetzung mit mehreren Verletzten beteiligt war.


Person A als deeskalierende Partei, ja. So auch von der Polizei aufgenommen.

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#6
 Von 
Steiger89
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Steiger89):
Das bedeutet also, dass eine Strafanzeige hier durchaus im Bereich des Möglichen sein würde?

Korrekt.


Und wie wahrscheinlich wäre dies?

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#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Steiger89):
Und wie wahrscheinlich wäre dies?

Da die Beamten eine unerlaubte Waffe im Besitz von A gefunden haben, wird es sicher entsprechende strafrechtliche Ermittlungen geben. Eine Strafanzeige durch einen Beteiligten braucht es nicht mehr, die Polizei ist ja bereits im Bilde und wird ein Verfahren einleiten.

Was die Staatsanwaltschaft daraus macht, sprich ob es zu einer Anklageerhebung und einer Verhandlung bzw. einem Strafbefehl kommt, wird stark vom Ergebnis der Ermittlungen und von der Einlassung von A abhängen. Das sollte man unter Kontrolle bekommen, daher schließe ich mich dem Rat zur Mandatierung eines erfahrenen Fachanwalts an.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
eine unerlaubte Waffe


Das Einhandmesser ist an sich nicht verboten, das Führen eines solchen ist eine OWi.

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#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Das Einhandmesser ist an sich nicht verboten, das Führen eines solchen ist eine OWi.


Im vorliegenden Fall dürfte wegen eines Verstoßes gegen §42 Abs. 1 WaffG ermittelt werden (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen), strafbar gemäß §52 Abs. 3 Satz 9 WaffG.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#10
 Von 
Steiger89
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Zitat (von Dirrly):
Das Einhandmesser ist an sich nicht verboten, das Führen eines solchen ist eine OWi.


Im vorliegenden Fall dürfte wegen eines Verstoßes gegen §42 Abs. 1 WaffG ermittelt werden (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen), strafbar gemäß §52 Abs. 3 Satz 9 WaffG.


öffentliche Veranstaltung für den Ort des Geschehens bis 17:00, aufgrund des Umzuges. Tat in diesem Fall würde sich gegen 19:45 ereignen auf offener Straße und in keiner Lokalität.

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#11
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Steiger89):
von mehreren Türstehern des Ladens verwiesen werden


"Man" hat also das Messer durchaus bei einer öffentlichen Veranstaltung mitgeführt.

Aber egal, es ging ja primär darum ob es eine Strafanzeige und Ermittlungen geben wird. Daher nochmals meine Aussage von weiter oben:

1. Nein eine Strafanzeige wegen des Messers ist nicht erforderlich

2. Ja es wird Ermittlungen geben

3. Nein man kann derzeit nicht voraussagen in welche Richtung es gehen wird, es wird irgendwann Post kommen, mit viel Glück eine Anhörung bezüglich einer OWI (§42a WaffG), mit etwas weniger Glück eine Anhörung im Strafverfahren. Mit unheimlich viel Glück wird das aufgrund eurer Aussagen vor Ort eingestellt, ich persönlich würde damit aber nicht rechnen. Das Mitführen derartiger Objekte außerhalb waidmännischer Aktivitäten ist derzeit eigentlich nur bei uns in Bayern im Rahmen der Brauchtumspflege gerne gesehen.

4. Ja man sollte das mittels juristischem Beistand unter Kontrolle behalten, wenn man beruflich keine derartigen Probleme brauchen kann und das Ermittlungsverfahren möglichst schnell vom eigenen Hals bekommen muss. Wobei "möglichst schnell" relativ zu sehen ist.

5. Am einfachsten wäre die Lage zu klären wenn der ursprüngliche Besitzer des Messers eine entsprechende Aussage liefert, womit er allerdings sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde. Aber das ist bereits ein möglicher Teil von 4.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#12
 Von 
Steiger89
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Angenommen der fiktive Fall ist eingetreten und A hat heute Post bekommen um sich als Zeuge zu einer Strafanzeige B's wegen Bedrohung zu äußern die an dem besagten Tag gestellt wurde. Als erweiterte Fragen soll zudem beantwortet werden wem A das Messer abgenommen hat und wer das Messer möglicherweise zum Tatort mitgenommen hat. Hätte A hier nach getätigter Aussage noch weiteres zu befürchten?

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