Hallo,
In einem Korruptionskandal in unserer Gemeinde wurde ein Beamter wegen Vorteilsannahme verurteilt. Er soll sich von Firmen, die auch Aufträge von der Gemeinde bekamen, auch in seinem Haus ohne Kosten was gebaut haben lassen. Der Gemeinderat hat nun beschlossen, daß die beteiligten Firmen keine Aufträge mehr bekommen werden. Nun weiß man leider nicht, welche diese sind und so kann das Gemeinderat bzw die Öffentlichkeit das nicht kontrollieren.
Ist es möglich, Einsicht in den Strafbefehl
zu bekommen, in welchen Fällen und wer? In welchen Gesetzestexten steht das?
Im Voraus danke
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Einsicht in Strafbefehl
22. Dezember 2009
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Frage vom 22. Dezember 2009 | 21:51
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 7x hilfreich)
Einsicht in Strafbefehl
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#1
Antwort vom 23. Dezember 2009 | 01:54
Von
Status: Praktikant (942 Beiträge, 275x hilfreich)
quote:
st es möglich, Einsicht in den Strafbefehl zu bekommen
IMO nein. Allerdings könnte man den Betreffenden wohl auf Bekanntgabe der Firmen verklagen.
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#2
Antwort vom 23. Dezember 2009 | 09:46
Von
Status: Lehrling (1970 Beiträge, 995x hilfreich)
Sofern ein berechtigtes Interesse besteht, kann en Rechtsanwalt für Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Strafakten, die dem Gericht vorliegen, erhalten; vgl. § 475 StPO
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#3
Antwort vom 23. Dezember 2009 | 19:35
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 7x hilfreich)
So, nun versuche ich als Laie die Gesetzestexte zu interpretieren...
quote:
SPO § 475.
(1) Für eine Privatperson ... kann, ... ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, ... soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
...
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Aber:
quote:
SPO § 475.(1) ...Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
Das heißt wohl, daß der Verurteilte mir seine Genehmigung geben muß.
quote:
SPO § 475(2) ,,,kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern ...
Heißt das, daß mir die Staatsanwaltschaft Auskunft erteilen kann, ohne Aktenansich zu gewähren? Das würde prinzipiell ausreichen.
Das "berechtigte Interesse" wäre in diesem Fall, das Interesse der Bürger meiner Gemeinde zu kontrollieren, ob die Gemeinde sich tatsächlich an den Beschluß des Gemeinderates hält, daß die involvierten Firmen keine Aufträge erhalten dürfen.
Wäre das Eurer Meinung Grund genug?
Dann noch diese Stelle:
quote:
§ 477. (3) In Verfahren, in denen
1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, ...
In diesem Fall trifft beides nicht zu, es geht um einen dieses Jahr verurteilten Beamten. Auch wenn ich ein berechtigtes Interesse habe und der Betroffene mir seine Genehmigung geben würde, ist die Lage vergleichsweise mit derm oben beschriebene soz "strenger". Daher schätze ich daß diese Stelle gegen die Erteilung von Auskunft sprechen würde.
Sehe ich das richtig?
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#4
Antwort vom 24. Dezember 2009 | 13:53
Von
Status: Praktikant (942 Beiträge, 275x hilfreich)
quote:
Das heißt wohl, daß der Verurteilte mir seine Genehmigung geben muß.
Nein, das heißt nur, daß er Einwände gegen die Akteneinsicht erheben könnte, wenn er diese begründen kann.
quote:
das Interesse der Bürger meiner Gemeinde zu kontrollieren, ob die Gemeinde sich tatsächlich an den Beschluß des Gemeinderates hält
Ich bezweifle, daß es so ein "Interesse" im rechtlichen Sinne gibt. Die Kontrolle sollte schließlich der Gemeinderat ausüben.
Du hast ja auch keine Einsicht in Polizeiprotokolle, um zu kontrollieren, ob diese ihre Arbeit richtig macht.
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#5
Antwort vom 28. Dezember 2009 | 17:05
Von
Status: Schüler (290 Beiträge, 49x hilfreich)
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