Einspruch/ Ratenzahlung bei BTM-Verstoß?

24. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
student9876
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch/ Ratenzahlung bei BTM-Verstoß?

Hallo,

Student X hat einen Strafbefehl aufgrund von illegalem Besitz eines Gramms Marijuhana in München erhalten. Es ist der zweite Verstoß (erstes mal vor etwas mehr als einem Jahr wegen geringen Mengen eingestellt).

Die Strafe beläuft sich auf 20 Tagessätze a 30€, also 600 € + Verfahrenskosten. Hierzu nun einige Fragen:

1) Ist dieser Tagessatz für einen Studenten adäquat? Ist er im Verhältnis eher als hoch oder niedrig anzusehen? Student X bekommt 500€ monatlich von Eltern zum Leben und hat sonst keine weiteren Einkünfte...

2) Wäre ein Einspruch in der Hoffnung auf Senkung der Tagessätze mit Aussicht auf Erfolg? Anwalt empfohlen?

3) Wie hoch sind die Verfahrenskosten voraussichtlich ohne und wie hoch mit Einspruch bzw. anschließender Hauptverhandlung? Müsste man die höheren Verfahrenskosten auch tragen, wenn der Einspruch Erfolg hat?

4) So oder so würde X gerne eine Ratenzahlung beantragen. Wie macht er das am besten und welche Raten sind dabei sinnvoll?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten. Mit freundlichen Grüßen

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19 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach dem Einkommen, da gibt es also kein Verhältnis. 30 € sind etwas hoch angesetzt, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Student noch kostenfrei zu Hause wohnt. Eine Senkung auf 20 € sollte daher drin sein. Dazu müsste man einen Einspruch einlegen, der - wichtig- ausschließlich auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt ist und bei dem um Entscheidung im Beschlusswege gebeten wird. Wenn man dann noch einen Einkommensnachweis bei liegt, kann das Gericht auch ohne Hauptverhandlung, also per Beschluss, entscheiden.

Anwalt lohnt rein finanziell gesehen keinesfalls. Selbst wenn der das Verfahren noch zur Einstellung bringen würde, wäre sein Honorar teurer als die ermäßigte Strafe.

Verfahrenskosten ohne Einspruch sind knapp 80 €. Bei einer Hauptverhandlung kämen 70 € dazu. Diese Kosten wären auch im Falle eines Erfolgs des Einspruchs zu tragen. Ausnahme: Es käme zu einem Freispruch, was hier aber ja nicht möglich ist.

Ratenzahlung kann man nach Rechtskraft der Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft beantragen Paragraph 459a StPO. Die Ratenhöhe legt die Staatsanwaltschaft fest. Weniger als 50 € monatlich werden es sicherlich nicht werden.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
student9876
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Student X bezieht 500€ monatlich aus familiären Verhältnissen: 300€ Eltern + 200€ Onkel. Er lebt in einer Wohnung, für die der Vater als Hauptmieter eingetragen ist.
In den Monaten Mai - August bestand zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis mit monatlichem Einkommen von 300€ (alle drei Zahlungen auf Kontoauszügen aufgeführt) Diese Beschäftigung bestand aber im September zum Zeitpunkt des Eingangs des Strafbefehls nicht mehr und auch in den kommenden Monaten wird sich das Einkommen wieder auf 500€ beschränken.
Jetzt die schwierige Frage: Was sollte als Einkommensnachweis dem Einspruch auf höhe der Tagessätze beigelegt werden und wie werden diese in geschildertem Fall voraussichtlich berechnet?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Was ist daran schwierig? 2 kurze Bescheinigungen von Eltern und Onkel "X wird während seines Studiums von mir mit xxx Euro unterstützt", im Fall der Eltern noch ergänzt durch "und mietfreies Wohnen", und fertig. Und das möglichst fix, denn einige Tage der Einspruchsfrist sind ja nun schon abgelaufen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
student9876
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Was ist daran schwierig? 2 kurze Bescheinigungen von Eltern und Onkel "X wird während seines Studiums von mir mit xxx Euro unterstützt", im Fall der Eltern noch ergänzt durch "und mietfreies Wohnen", und fertig. Und das möglichst fix, denn einige Tage der Einspruchsfrist sind ja nun schon abgelaufen.


Familie nach Möglichkeit soll nicht mit einbezogen werden. Und dies würde ja einen aktuellen Kontoauszug insofern nicht ersetzten, dass das Gericht keinen Nachweis darüber hat, ob nicht noch zusätzliche Einkünfte beispielsweise in Form eines Studentenjobs bezogen werden, oder?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat (von student9876):
Familie nach Möglichkeit soll nicht mit einbezogen werden.

Nun, dann sendet man einen aktuellen Kontoauszug und den Nachweis, das die Beschäftigung seit September nicht mehr besteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

So ist es...

Und vor allem nicht vergessen, den Einspruch wortwörtlich "auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes" zu beschränken und um Entscheidung im Beschlusswege zu bitten, vgl. § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO

-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.09.2018 21:08

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16542 Beiträge, 9308x hilfreich)

Wenn das Einkommen aber aus "500€ von der Familie" *plus* "mietfreies Wohnen" besteht, dann wird der Einspruch aber möglicherweise nicht (oder zumindest nur teilweise) erfolgreich sein.

Dass "500€ von der Familie" nicht das einzige Einkommen sein kann, wird auch das Gericht wissen. Mit 500€ kann man in München nicht Miete bezahlen *und* leben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

dann wird der Einspruch aber möglicherweise nicht (oder zumindest nur teilweise) erfolgreich sein. Möglich - aber auch das kostet nichts, soweit es im Beschlußweg passiert, und es schiebt die Sache in jedem Fall auf.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
student9876
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Student x erhielt ein Schreiben mit der Bitte darzulegen, wer die Unterkunft finanziert und wieviel diese kostet. Er bezieht derzeit ein Zimmer in einer Wohnung, deren Hauptmieter der Vater ist. Sie wird als WG genutzt und die Miete für das Zimmer beläuft sich auf ca. 300 €.

Wie formuliert er jetzt am geschicktesten die Antwort:
1) Student x wohnt derzeit in einem Zimmer für 300€ monatlich, die der Vater finanziert
oder
2) Student x lebt kostenfrei in einer Wohnung, deren Hauptmieter der Vater ist.

Student x wohnt zwar kostenfrei, sein verfügbares monatliches Einkommen beläuft sich aber trotzdem nur auf 500€ für Essen, Studienkosten, Transport etc. Sollte dies im Antwortschreiben nochmals betont werden?
Es kann ja nicht sein, dass als Grundlage für die Tagessatz-Berechnung ein Einkommen abhängig von der Höhe der Miete (die der Vater bezahlt) herangezogen wird. Koste die Wohnung des Vaters 1000€ statt 300 € monatlich, könnte ihm dies ja nicht in der Höhe der Tagessätze angelastet werden. Er lebt trotzdem von 500€ monatlich....

Bitte um Hilfe. Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Es kann ja nicht sein, dass als Grundlage für die Tagessatz-Berechnung ein Einkommen abhängig von der Höhe der Miete (die der Vater bezahlt) herangezogen wird.


Doch, bis zu einem gewissen Grad kann das schon sein. Weil es ein geldwerter Vorteil ist.

Was kostet die Wohnung denn insgesamt?

Und wie viele WG-Zimmer gibt es in der Wohnung?

Bzw. noch mal anders gefragt...

Der Vater ist Haupt-Mieter der gesamten Wohnung, und hat an mehrere WG-Bewohner vermietet, und einer davon bist du?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.10.2018 15:16

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat (von student9876):
Es kann ja nicht sein, dass als Grundlage für die Tagessatz-Berechnung ein Einkommen abhängig von der Höhe der Miete (die der Vater bezahlt) herangezogen wird.

Doch, natürlich kann das sein. Relevant ist das EINKOMMEN.



Zitat (von student9876):
Koste die Wohnung des Vaters 1000€

Dann hätte man logischerweise ein um 700 EUR höheres Einkommen als in einer Wohnung die nur 300 EUR kosten würde ...



Zitat (von student9876):
1) Student x wohnt derzeit in einem Zimmer für 300€ monatlich, die der Vater finanziert
oder
2) Student x lebt kostenfrei in einer Wohnung, deren Hauptmieter der Vater ist.

Variante 1 wäre wohl am geschicktesten.
Denn bei Variante 2 käme dann die Nachfrage was der Vater denn dafür zahlt. Das kann man allen ersparen.

Eine Kopie des Mietvertrages sollte man eventuell auch beilegen, damit die sehen das man nicht lügt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Variante 1 wäre wohl am geschicktesten.


Von den beiden zur Auswahl stehenden, genannten Varianten, wäre das in der Tat die bessere.

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#13
 Von 
student9876
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung kostet 1100 € warm und wird von drei Studenten bewohnt, ihn eingeschlossen.

Trotzdem kann ich das kaum glauben. Selbstverständlich stellt das MIETFREIE wohnen einen Vorteil dar gegenüber jmd, der von seinem Einkommen noch eine Miete von beispielsweise 400€ berappen muss. Trotzdem kann die Höhe der Miete bei MIETFREIEM Wohnen nicht die Berechnungsgrundlage der Tagessatzhöhe sein. Denn der Student und nicht sein Vater soll bestraft werden.

Angenommen ein Student lebt von 500€ monatlich und bewohnt mietfrei eine Wohnung des Vaters von 3000€. Dann wäre der Tagessatz 116€.
Der Student, der die Wohnung des Vaters mit einer Miethöhe von 600€ bewohnt zahlt einen Tagessatz von 36€?
Beide leben von 500€....wie die finanziellen Mittel des Vaters sind sollten somit keine Rolle spielen. Und was würde der Student, der die Millionen-Villa mietfrei bewohnt dann zahlen :D

Also essentiell dürfte doch wirklich nur die Tatsache des Mietfreien Wohnens sein! Könnte mir jmd, der diese Frage definitiv und korrekt beantworten kann, weiterhelfen? Wäre wirklich super.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
student9876
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung kostet 1100 € warm und wird von drei Studenten bewohnt, ihn eingeschlossen.

Trotzdem kann ich das kaum glauben. Selbstverständlich stellt das MIETFREIE wohnen einen Vorteil dar gegenüber jmd, der von seinem Einkommen noch eine Miete von beispielsweise 400€ berappen muss. Trotzdem kann die Höhe der Miete bei MIETFREIEM Wohnen nicht die Berechnungsgrundlage der Tagessatzhöhe sein. Denn der Student und nicht sein Vater soll bestraft werden.

Angenommen ein Student lebt von 500€ monatlich und bewohnt mietfrei eine Wohnung des Vaters von 3000€. Dann wäre der Tagessatz 116€.
Der Student, der die Wohnung des Vaters mit einer Miethöhe von 600€ bewohnt zahlt einen Tagessatz von 36€?
Beide leben von 500€....wie die finanziellen Mittel des Vaters sind sollten somit keine Rolle spielen. Und was würde der Student, der die Millionen-Villa mietfrei bewohnt dann zahlen :D

Also essentiell dürfte doch wirklich nur die Tatsache des Mietfreien Wohnens sein! Könnte mir jmd, der diese Frage definitiv und korrekt beantworten kann, weiterhelfen? Wäre wirklich super.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Der Student wohnt hier aber nicht mietfrei bei den Eltern.
Er wohnt in einer fremden Wohnung und erhält jeden Monat vom Vater 300 EUR für die Miete. Das der die dann direkt an den Vermieter überweist und nicht erst dem Studenten überweist ist nicht relevant.


Klar kann man versuchen zu tricksen, nur sind die Entscheider da auch nicht erst gestern vom Baum gefallen. Und mit etwas Pech ....



Zitat (von student9876):
Denn der Student und nicht sein Vater soll bestraft werden.

Komische Logik, wo wird denn da der Vater bestraft?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
student9876
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde bedeuten, dass bei folgender Angabe....

1) Der Student lebt von 500 euro monatlich und wohnt mietfrei in einer Wohnung, deren Hauptmieter der Vater ist. Die Miete beträgt 1100€

....die Tagessatzhöhe mit 1600:30=53€ berechnet wird.

und bei folgender Angabe.....

2) Der Student lebt von 500 euro monatlich und wohnt in einem Zimmer für 300€, die der Vater finanziert.

.........die Tagessatzhöhe mit 800:30=26€ berechnet wird.

Beide Angaben entsprechen der Wahrheit. Die Frage, die ich mir nur stelle, ist: Würde der Vater jetzt eine Immobilie schon seit 20 Jahren in München mieten und dafür schon immer 3000€ monatlich bezahlen und der Student bewohnt diese mietfrei in der Zeit seines Studiums wäre die Tagessatzhöhe dann 3500:30= 116€??? Wohl kaum, denn das Strafmaß des Studenten darf doch beim besten Willen nicht von der Einkommenssituation der Eltern abhängen?

Die Überlegung ist an dieser Stelle also, wie man das ganze am geschicktesten formuliert. Und ob das Gericht bei der alleinigen Angabe des mietfreien Wohnens eine Schätzung der Tagessatzhöhe macht oder es eine klare Regelung für die Kalkulation der Tagessatzhöhe bei Wohnvorteil (mietfrei) gibt, oder sie weiter nachfragen nach der exakten Höhe der Miete (was in meinen Augen wie oben beschrieben nicht ausschlaggebend sein dürfte).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat (von student9876):
Die Überlegung ist an dieser Stelle also, wie man das ganze am geschicktesten formuliert. Und

Nö, die Frage ist eben nicht, wie man am besten trickst, sondern wie die tatsächliche Lage ist.

Denn die Entscheider wollen erfahrungsgemäß auch entsprechende Belege sehen - schlicht weil denen die Häufigkeit von "Irrtümern" der Verurteilten durchaus geläufig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Trotzdem kann die Höhe der Miete bei MIETFREIEM Wohnen nicht die Berechnungsgrundlage der Tagessatzhöhe sein. Denn der Student und nicht sein Vater soll bestraft werden.


Inwiefern wird denn der Vater "bestraft"?

Zitat:
Angenommen ein Student lebt von 500€ monatlich und bewohnt mietfrei eine Wohnung des Vaters von 3000€. Dann wäre der Tagessatz 116€.


Ich sagte doch: Es wird in einem gewissen Maße berücksichtigt. Bei z.B. Eigentum der Eltern, dass der Sohn kostenfrei bewohnt, wird bei der Berücksichtigung auch keine Miete angesetzt, wie sie von einem Fremden verlangt würde. Einen Fall wo ein Elternteil der Hauptmieter ist und an ein Kind plus andere untervermietet, hatte ich -glaube ich- noch nicht. Bei 1.100,00 EUR Gesamtmiete wird man mit der 300,00 € Variante (also Variante Nr. 1) sicherlich am Besten wegkommen. Die anderen beiden Studenten zahlen also zusammen 800,00 € ...

Zitat:
Könnte mir jmd, der diese Frage definitiv und korrekt beantworten kann, weiterhelfen?


Habe ich bereits getan. 300,00 € für ein WG-Zimmer in München dürfe ein zieml. günstiger Preis sein, nehme ich mal an?! Daher werden diese 300,00 € dem Studenten als geldwerter Vorteil angerechnet. Er kommt somit auf ein Einkommen von 800,00 €. Eine Absenkung des Tagessatzes von 30,00 auf 25,00 € ist damit immer noch drin.

PS:

Wenn man so (wie folgt) formuliert, würde man sich selbst den Nachteil verschaffen, dass man verschweigt, dass man nicht die ganze Wohnung alleine bewohnt, sondern es 2 Mit-Mieter gibt, die 800,00 € von den 1.100,00 € tregen, so dass bei einem selbst 300,00 € verbleiben.

Zitat:
1) Der Student lebt von 500 euro monatlich und wohnt mietfrei in einer Wohnung, deren Hauptmieter der Vater ist. Die Miete beträgt 1100€

....die Tagessatzhöhe mit 1600:30=53€ berechnet wird.


Von daher ist die Formulierung:

Zitat:
"Ich bekomme 500,00 € Bar-Zuwendung und lebe in einem WG-Zimmer, welches 300,00 € kostet und das von meinem Vater bezahlt wird"


die zielführenste und richtigste.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.10.2018 12:11

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16542 Beiträge, 9308x hilfreich)

Zitat:
Trotzdem kann ich das kaum glauben.

Schauen Sie sich einfach mal einen Sozialleistungsempfänger an, dessen Miete direkt vom Leistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt) an den Vermieter gezahlt wird,
Da ist es ganz selbstverständlich, dass bei der Geldstrafe nicht nur der Regelsatz (ca. 400€ bei Hartz4) berücksichtigt wird, sondern auch die Miete, die direkt an den Vermieter fließt.
Deshalb werden auch bei Hartz4-Empfänger bisweilen eine Tagessatzhöhe von mehr als 15€ angesetzt, obwohl die verfügbare Summe für die Lebenshaltung untet 400€ liegt (vom Regelsatz muss ja z.B. noch Strom bezahlt werden).

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