Einspruch Strafbefehl PTB-Waffe

17. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
TobiasCafe
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(86 Beiträge, 7x hilfreich)
Einspruch Strafbefehl PTB-Waffe

Hallo nochmal.

Ich komme mal direkt zur Sache.

Im vergangenen Sommer habe ich mir eine Schreckschusspistole (laut Protokoll eine PTB-Waffe) ganz offiziell gekauft und mich auch im Register des Verkäufers eingetragen. Nach meinen Informationen ist der Besitz auf befriedetem Gebiet (Wohnung, Büro...) gestattet. Ich habe diese Waffe mit in meine Gartenlaube genommen und dort in dem dazugehörigen Waffenkoffer verwart.

Ich bin dann allerdings einmal damit in den Wald gegangen der direkt an meinem Grundstück angrenzt und habe mich dort damit vertaut gemacht. Sprich etwa zwei Magazine leer geschossen. Der Verkäufer hat mich natürlich belehrt, dass ich sie nicht öffentlich tragen darf aber da ich ja keine öffentliche Straße betreten habe, habe ich mir nix dabei gedacht.

Die Schüsse waren natürlich weit zu hören und es hat wirklich jemand die Polizei informiert, ich hätte mir eine Waffe besorgt um damit eine gegnerische Anwältin in einem zu der Zeit anhängigen Rechtsstreit zu töten. Hierfür hätte ich bereits Schießübungen im Wald durchgeführt (ist mir alles erst Wochen später durch Akteneinsicht bekannt geworden). Die Hintergründe sind hier auch nicht so entscheidend. Es gab noch in der selben Nacht einen SEK-Einsatz. Um 0.30 Uhr wurde die Ruhe gestört und mehrere -echte- Pistolen zielten auf mich. Jede Forderung der Beamten wurde mit dem Halbsatz -...oder wir schießen.- beendet.

Nachdem sich alle wieder beruhigt hatten, wurde die PTB-Waffe sichergestellt und ich durfte nach langer Erklärung da bleiben.

Nun kam der Strafbefehl mit einer Geldstrafe und setzte sich aus zwei Teilen zusammen.

1. Das Führen und Benutzen außerhalb befriedeten Gebietes mit 80 Tagessätzen (muss ich natürlich hinnehmen auch wenn der Grund dafür ein anderer war, die Anzeige wegen Störung d. öffentl. Friedens durch Androhung einer Straftat wurde mittlerweile fallen gelassen, hab ich echt nich gemacht).

2. Ich zitiere mal: "Da Sie wussten, dass Sie diese Waffe und die dazugehörige Munition nicht besitzen dürfen..." wurde mit 60 Tagessätzen bestraft.

In der Summe wurde daraus dann 100 Tagessätze.

Nun war ich mit dem 2. Punkt nicht einverstanden und habe ausdrücklich dagegen Einspruch eingelegt. Den ersten Punkt hatte ich bereits eingeräumt. Mittlerweile erscheinen mir auch die 80 TS fürs "Rumballern" im Wald zu hoch und ich würde gern auch gegen die Höhe Einspruch einlegen.

Kann ich denn jetzt oder zur Verhandlung noch den ersten Punkt mit einbeziehen? Die Reguläre Einspruchsfrist ist ja bereits verstrichen. Und weiß jemand vielleicht warum das Gericht überhaupt so urteilt? Zählt mein Garten (auf Pachtland stehend) etwas nicht zum befriedetem Gebiet? Warum sollte man sowas in der Wohnung habe dürfen aber nicht im Garten. Ich kann leider keine genauen Angaben im www finden.

Vielen Dank schonmal für die Hinweise.

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6 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Sie waren damit ja nicht im Garten, sondern nach Ihrem eigenen bekunden

Zitat (von TobiasCafe):
dann allerdings einmal damit in den Wald gegangen der direkt an meinem Grundstück angrenzt


Es hängt natürlich auch ein kleines bisschen vom Hintergrund einer Person ab, mit dieser umgegangen wird. Wenn ich aber ihre vorherigen Beiträge so lese wie
Zitat:
Etwa 2011 wurden mal jemanden die Reifen zerstochen. Die Person hat es nicht gleich bemerkt (Runflatreifen). Man beschuldigte mich und es gab ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr. Wurde dann aber eingestellt. Vor einem halben Jahr hat die selbe Person nun eine Axt in der Motorhaube gehabt und eine dazugehörge Person hatte zerstochene Reifen. Wieder wurde ich beschuldigt. Diesmal wegen Sachbeschädigung.


Zitat:
da ich ne Latte voll Vorstrafen habe,


Und Sie bekamen ja einen Strafbefehl...dazu
Zitat (von PP925):
Jedoch spricht die Tatsache, dass ein Gericht einen Strafbefehl erlassen hat, sehr dafür, dass Beweise bzw. Tatsachen vorliegen, die zur Überzeugung des Gerichts dafür sprechen, dass Sie der Täter sind.
...

Ich glaube, aus alldem stammt der Hauptgrund für die SEK-Aktion der Polizei. Ihre Vorbelastungen. Ein Wald ist kein umfriedetes Grundstück. Und offenbar hat man Sie darüber informiert, daß Sie keine Waffen besitzen dürfen, oder woher kommt das
Zitat (von TobiasCafe):
"Sie wussten, dass Sie diese Waffe und die dazugehörige Munition nicht besitzen dürfen..."


Alles in allem wundert es nicht,
Zitat (von TobiasCafe):
es hat wirklich jemand die Polizei informiert, ich hätte mir eine Waffe besorgt um damit eine gegnerische Anwältin in einem zu der Zeit anhängigen Rechtsstreit zu töten. Hierfür hätte ich bereits Schießübungen im Wald durchgeführt (ist mir alles erst Wochen später durch Akteneinsicht bekannt geworden). Die Hintergründe sind hier auch nicht so entscheidend.


Die Hintergründe spielen schon eine Rolle... ob ein Einspruch sinnvoll ist - ich glaub es ehrlich gesagt, nicht. Aber da werden Leute wie Streetworker oder PP sich gewiss noch äußern.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo und danke soweit für die erschöpfende Auskunft. Nebenbei auch eine sehr gute Recherche zu meiner Person. Der Grund für den massiven Polizeieinsatz ist tatsächlich noch ein anderer der auch in meiner Vergangenheit liegt. Aber ich bin bewusst nicht auf diese Hintergründe eingegangen, da die eigentliche Frage war ob ich nachträglich noch meinen Einspruch erweitern kann. Also ob es die Verfahrensordnung zulassen würde?

Dass ich keine Schreckschusswaffe besitzen darf wurde mir nie mitgeteilt. Dies ist meines Wissens auch nicht möglich. Dass ich den Antrag auf den kleinen Waffenschein garnicht erst ausfüllen brauche ist mir auch klar. Auch der Fehler im Wald ist mir bewusst. Aber gilt die Gartenlaube! auf meinem eigenen Pachtland als befriedet? Dazu muss es doch ein Urteil oder Paragrafen geben. Was ist neben Whg und Büro noch befriedet. Ich weiß zB dass ein Auto nicht dazu gehört.

Ich denke nach wie vor, Punkt Eins der Anklage ist gerechtfertigt -wenn auch ein bißchen hoch aber das mag subjektiv sein-, Punkt Zwei halte ich für eine Fehlinterpretation. Hier könnte mir ein bestehendes Urteil Klarheit verschaffen.

Danke soweit.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Ich habe eine schöne Erklärung für "befriedetes Besitztum" gefunden:

Zitat:
Definition:
Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter Bereich des Grundstücks.

Ein Zusammenhang des befriedeten Besitztums mit einem Gebäude muss nicht bestehen. Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Zugang zu dem Grundstück tatsächlich wesentlich erschwert ist.
Die Befriedung setzt eine äußerlich erkennbare Eingrenzung (Schutzwehr) voraus, die nicht allein symbolisch sein darf, sondern vom Unberechtigten physisch überwunden werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überwindung vergleichsweise einfach ist.

Auch ist es nicht erforderlich, dass die Schutzwehren lückenlos sind, solange sich erkennen lässt, dass Unbefugten der Zugang verwehrt sein soll. Allein die rechtliche Befugnis, einen räumlichen Bereich nutzen zu dürfen, genügt zur Begründung eines befriedeten Besitztums nicht.


Aus dem Rechtswörterbuch:
Zitat:
Befriedetes Besitztum
Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.

https://www.rechtswoerterbuch.de/recht/b/befriedetes-besitztum/

Eine Gartenlaube würde ich durchaus als befriedetes Besitztum ansehen...Aber halt den Wald, um den es ja geht, nicht. Und nachweislich wurde ja im Wald mit der Waffe geschossen - und da hätte Sie halt nicht sein dürfen. Das fällt unter das Führen einer Waffe. Nur um mal ne Hausnummer zu nennen:

Zitat:
Der Erwerb und bloße Besitz von zugelassenen Gas- und Schreckschusswaffen in den eigenen Räumen oder auf dem eigenen Grundstück (eigenes befriedetes Besitztum) ist erlaubt. --> aber halt nicht im Wald. Der ist Öffentlichkeit.

Ein Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit ohne die erforderliche Erlaubnis (sog. Kleiner Waffenschein) stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar. Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und der Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Einziehung der Waffe/Waffen.

Zum Nachlesen: https://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/erlaubnisfreie-waffen/

Der Punkt 2: Sie hätten einen kleinen Waffenschein gebraucht, um mit dem Ding im Wald herumzulaufen. Das dürfte mit "Sie wussten, dass Sie nicht....etc" gemeint sein. Unwissenheit schützt hier auch nicht vor Strafe. Der Gesetzgeber erwartet einfach vom mündigen Bürger, dass er sich informiert.

Was die Erweiterung oder irgendwelche rechtlichen Aktionen angeht, da kann ich nichts genaues sagen, aber die Cracks schlafen wahrscheinlich noch.

Ich geh jetzt auch ins Bett, gute Nacht :)

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Wow. Sehr gut. Vielen Dank dafür! Ich hatte das so verstanden, dass die 60 TS dafür waren, dass ich die Waffe grundsätzlich nicht hätte besitzen dürfen. Aber nach dieser Definition meint das wohl eher ich hätte sie nicht im Wald besitzen dürfen.

Juristensprache. Nagut dann ist es wohl so. Danke für den Link. Gute Nacht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127048 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
Ich habe diese Waffe mit in meine Gartenlaube genommen
Über offentlichen Grund und Boden? Ohne Waffenschein?



Zitat (von TobiasCafe):
und dort in dem dazugehörigen Waffenkoffer verwart.

Auch das könnte rechtswidrig sein.
Zumindest in meiner Gemeinde gilt ein Koffer in einer unbeaufsichtigten Gartenlaube als nicht ausreichend, damit die Waffe gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert wäre.



Man sollte damit rechnen, das im einer Verhandlung durchaus nach Details gefragt wird, man am Ende - wenns dumm läuft - dann auch noch einen "Zuschlag" bekommen kann.
Mit dem zahlen des Strafbefehls ist die Sache hingegen erledigt.



Zitat (von TobiasCafe):
Dass ich keine Schreckschusswaffe besitzen darf wurde mir nie mitgeteilt. Dies ist meines Wissens auch nicht möglich.

Doch, das ist durchaus möglich.
So was fällt aber nicht vom Himmel, das bekommt man mit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Der springende Punkt ist halt, daß Sie für das Führen schon einen kleinen Waffenschein brauchen. Den haben Sie nicht, also durften Sie das Ding auch nicht durch die Gegend tragen...

Zitat:
Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen sogenannter SRS-Waffen. Mit Führen ist dabei laut Waffengesetz (WaffG) das Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte gemeint. Verkürzt gesagt darf man diese Waffen ohne Waffenschein nur auf eigenem Grund und Boden besitzen. Wer in der Öffentlichkeit damit ohne kleinen Waffenschein erwischt wird, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wegen illegalen Führens von Waffen. Die Waffen werden regelmäßig eingezogen.


https://www.anwalt.de/rechtstipps/kleiner-waffenschein-voraussetzungen-und-verbote_077425.html

Signatur:

"Valar Morghulis"

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