Einspruch Tagessätze

2. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.06.2017 14:40:02
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)
Einspruch Tagessätze

Hallo,
ich hätte eine Frage bzg. des Einspruches gegenüber der Tagessatzhöhe bzw. der Tagessätze.
Wenn man Einspurch einlegt, kann am Ende die Tagessatzhöhe noch höher werden, wenn ggf. nochmal neu darüber verhandelt wird?
Und wie genau legt man einen Einspruch ein? Reicht es, wenn man formuliert, dass mein Einspruch einlegt und ggf. auch den Grund mit dazuschreibt?

Danke

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2363x hilfreich)

Man kann den Einspruch auf die Höhe und die Anzahl der Tagessätze begrenzen.

Trotzdem müsste man folgendes wissen:

1. Was wirft man Ihnen denn vor? Art des Delikts und Schadenshöhe?
2. Wieviele Tagessätze wurden verhängt und in welcher Höhe?
3. Was haben Sie für ein Monats-Netto-Einkommen?



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"justice"

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#2
 Von 
guest-12307.06.2017 14:40:02
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi,

also es geht nicht um mich, sondern um meine Dad. Leider hat er einen kleinen Welpen noch, der sehr verspielt ist und einen Jogger Ende November angesprungen hat. Der Jogger ist dann gleich zum Arzt und der Arzt hat einen Bluterguss festgestellt......Worauf mein Vater wegen fahrlässiger Körperverletzung auf insgesamt 780 € verklagt wurde. Ich hab den Bescheid zu hause liegen, aber wie ich mich erinnere, sind es 40€ pro Tag........
Mein Dad ist genau so wie meine Mum arbeitslos. Sie bekommen zu dem Arbeitslosengeld noch für ein Kind Kindergeld.
Für die genaue Tagessatzhöhe, könnte ich heut Abend noch was schreiben, da bin ich dann zu hause und hab den Antrag vor mir.

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2363x hilfreich)

bei 40,- Euro Tagessatz geht das Gericht von einem Einkommen Deines Vaters von 1200,- Euro aus. Da dein Vater noch Kindergeld kriegt, ist er offensichtlich Dir noch zum Unterhalt verpflichtet. Diese Kosten können abgezogen werden.

Es dürfte daher möglich sein, die Höhe der Tagessaätze nach unten zu korrigieren.

Die Anzahl der Tagessätze (20 Tagessätze) sind hingegen äußerst milde und sollten nicht angegriffen werden, denn sonst könnten es auch mehr werden.

Ich schlage daher vor, Einspruch einzulegen und den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze zu begrenzen. Gleichzeitig würde ich Einkommensnachweise beifügen. Dann berechnet das Gericht die Tagessätze neu.



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"justice"

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#4
 Von 
guest-12303.02.2010 16:25:12
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
guest-12307.06.2017 14:40:02
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

ihr seid so lieb danke :) . Also hab den Bescheid gerade vor mir liegen

Also es sind 25 Tagessätze a 30 Euro. Insgesamt 750 Euro.

Das Kindergeld bekommt er für meine Schwester, die ist noch 7 und wohnt zuhause. Ich bekomm zwar auch noch Kindergeld, aber das bekomm direkt ich und geht nicht auf sein Konto ein....

Danke nochmal

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#6
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

Die Begrifflichkeit bei Ihnen geht zwar etwas durcheinander, aber ich würde folgendes sagen:

Für einen Arbeitslosen ist die Tagessatzhöhe von 30 EUR zu hoch gegriffen. Bei Hartz4-Empfängern wird hier i.d.R. von 5-10 EUR Tagessatz ausgegangen, insofern ist 30 EUR zu hoch. Der Tagessatz errechnet sich aus Monatsnettoeinkommen (meist unter Abzug von Miete und Unterhaltspflichten) geteilt durch 30 (grob). Insofern könnten Sie das selber ausrechnen.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#7
 Von 
guest-12303.02.2010 16:25:12
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

Bei Immobilieneigentümern wird die Kreditrate abgezogen, also warum nicht die Miete bei Mietern? Hier wird das jedenfalls so gehandhabt.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#9
 Von 
guest-12307.06.2017 14:40:02
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

danke für eure Antworten. Reicht es, wenn wir in den Einspruch schreiben, dass wir Widerspruch gegen die Höhe der Tagessätze einspruch einlegen? Dann die Begründung nennen und ggf. Nachhweise (Arbeitslosenbescheid, Mietbescheid usw.) beilegen?

Danke

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9546x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>also warum nicht die Miete bei Mietern? <hr size=1 noshade>


Die Aufwendung für Miete wird (jetzt erst mal unabhängig von Art und Höhe des Einkommens) prinzipiell nicht vom Nettoeinkommen abgezogen, dass zur Tagessatzberechnung herangezogen wird.

Vereinzelt(!) wird jedoch bei ALG II Empfängern (und Empfägern analoger Grundsicherungsleistungen) lediglich der Eckregelsatz (ALG II = 359,00 €) zur Berechnung herangezogen, also ohne die Miete (so z.B. OLG Stuttgart oder KG Berlin). Die Regel ist das jedoch keinesfalls, sondern die Ausnahme. Grund ist, dass "Geringverdiener" (also Personen, die mit Ihrem Arbeitskommen um 5 - 10 € zu hoch liegen, um noch -ergänzendes- ALG II zu bekommen) diesen "Bonus" auch nicht bekommen, sondern bei denen eben -wie es vorgeschrieben ist- das komplette Nettogehalt (abzgl. ggf. gesetzl. Unterhalt) veranschlagt wird. Insofern würde der geringverdienende Erwerbstätige um einiges schlechter gestellt, als der Leistungsempfänger.

Allerdings kompensieren es die meisten Gerichte, sowohl bei dem einen als auch dem anderen, dadurch, dass nicht stur die Formel "Netto/30" angewendet wird, sondern ein "moderater" Tagessatz festgesetzt wird. "Netto/30" ist insoweit ja auch nicht "in Stein gemeisselt" , sondern ein Richtwert von dem die Gerichte durchaus abweichen (können).

Geht man hier bei uns von einem 1-Personen-Haushalt aus, wäre ALG II Bezug in Höhe von 359,00 € Regelsatz + 325,00 KDU incl. "kalter" NK + 52,50 Heizkosten möglich. Macht 736,50 €. Stur durch 30 geteilt, käme man auf 24,55 € Tagessatz. Real werden hier bei Hartz IV Empfängern jedoch Tagessätze von in der Regel 15,00 € angesetzt. Gerät man an einen "guten" Richter, sind es auch mal nur 10,00. Aber auch 20,00 habe ich schon oft erlebt, wobei ich bei 20,00 den Klienten auch durchaus rate, Einspruch einzulegen, um den TS zumindest auf 15,00 herunterzubekommen.

Hier in diesem Fall scheinen -zumindest auf den ersten Blick- 30,00 € jedenfalls zu hoch angesetzt zu sein, so dass sich ein gem. §§ 410 , 411 , Abs. 1, Satz 3 StPO beschränkter Einspruch durchaus lohnen kann. Insofern der Einspruch demgemäß beschränkt ist, und das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach § 411, Abs. 1, Satz 3 StPO im Beschlußwege zu entscheiden, dard die Tagessatzhöhe nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden.

Anders jedoch, wenn das Gericht nicht im Beschlußwege entscheidet, sondern die Hauptverhandlung terminiert. Dann kann man sich auch "verschlechtern" [vgl. § 411, Abs. 4 StPO ], was real hier jedoch kaum passieren dürfte.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#11
 Von 
guest-12307.06.2017 14:40:02
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo
vielen lieben dank :) nur damit mir jetzt nichts falsch machen.
Wir legen Widerspruch gegen die Höhe der Tagessätze ein, Begründen das mit Arbeitslosengeld usw. und legen die Belege mit dazu?
Nur nicht, dass wir was falsch machen

danke

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9546x hilfreich)

Ja, richtig.

"Gegen den Strafbefehl des AG ..... vom ... Januar 2010, AZ ... Cs ... Js......../....., lege ich hiermit "Einspruch" ein. Ich beschränke den Einspruch auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes und bitte um Entscheidung im Beschlußwege.

Als Einkommensnachweis lege ich bei: ......

Mit freundlichen...."

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#13
 Von 
guest-12307.06.2017 14:40:02
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke Streetworker, hast mir und meinem Pap geholfen :) und natürlich auch danke an die vielen anderen :)

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#14
 Von 
guest-12307.06.2017 14:40:02
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi,

ich wollte mich nochmal bedanken. Letzte Woche kam das Schreiben vom Gericht. Sie haben die Strafe um die Hälfte reduziert. DANKE (auch von meinem Dad)

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9546x hilfreich)

Das freut mich ...und "gerne geschehen..." ;)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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