Einspruch gegen Höhe von Tagessätzen...

24. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.03.2022 18:39:06
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 13x hilfreich)
Einspruch gegen Höhe von Tagessätzen...

Hallo, habe unlängst einen Strafbefehl wegen Diebstahl in 3 Fällen von 1125 Euro (45 Tagessätzen - 25 Euro pro Satz) erhalten.
Da ich ein sehr geringes Einkommen habe, habe ich einen Widerspruch gegen die Höhe der Tagessätze eingelegt. Werde ich meine Vermögensverhältnisse jetzt offenlegen müssen?
Gruß Sylvia

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17 Antworten
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#1
 Von 
Ladendiebin123
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 34x hilfreich)

ich wüsste nich, wie du sonst darlegen willst, dass 25 EUR zu viel sind?

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Bei 25,- Euro pro Tagessatz hat das Gericht ein Gesamt-Netto-Einkommen von 750,- Euro pro Monat angesetzt. Wenn du weniger als 750,- Euro netto pro Monat verdienst, dann musst du das glaubhaft machen und dann hat der Einspruch auch Aussicht auf Erfolg. Sonst nicht.



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"justice"

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#3
 Von 
guest-12319.03.2022 18:39:06
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Justice,

erst mal danke.
Habe eine Rente von 865,- im Monat, darüber habe ich auch Kopien beilegt. Aber kommt es denn nicht auch auf Spareinlagen an?
Um wieviel könnte die Höhe der Sätze denn reduziert werden, bzw. könnte auch die Anzahl der Sätze reduziert werden?

Gruß
Sylvia

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Äh, bei einer Rente 865,- Euro ist eine Reduzierung wohl eher ausgeschlossen. Wie schon gesagt hat das Gericht schließlich nur 750,- Euro Einkommen angesetzt und hat somit ohnehin schon harmlos kalkuliert. Wenn Sie zudem noch Einkünfte aus Kapital haben, dann werden die Tagessätze auf keinen Fall reduziert.

Ein Tagessatz entspricht der Summe, die Sie pro Tag (!) zur Verfügung haben. Wer also zu einer Geldstrafe von 30 Tagessaätzen verurteilt wird, der wird also praktisch zu einem Monatsgehalt verurteilt. Wer zu 40 Tagessaätzen verurteilt wurde wird zu einer Summe verurteilt, die er in 1 Monat plus 10 Tagen zur Verfügung hat.

Daher ist in Ihrem Fall der Ansatz von 25,- Euro pro Tag nicht zu beanstanden. Wenn Sie den Betrag nicht auf einmal zahlen können, dann kann aber Ratenzahlung vereinbart werden.



-- Editiert am 24.04.2010 15:05

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#5
 Von 
guest-12319.03.2022 18:39:06
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Justice,

aber aus dieser Rente muß ich alles bestreiten!

LG
Sylvia

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich habe meinen Beitrag oben nochmal edidiert, daher bitte nocheinmal lesen.

Wie schon gesagt: Es ist überhaupt kein Problem, bei der Staatsanwaltschaft Ratenzahlung zu vereinbaren. Das geht üblicherweise ohne Probleme.

Anstatt also - wahrscheinlich sinnlos - Einspruch einzulegen, würde ich empfehlen, stattdessen nach Rechtskraft des Urteils eine Ratenzahlung beantragen.



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"justice"

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#7
 Von 
guest-12319.03.2022 18:39:06
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Justice, besten Dank für die Info. Die Frage, ob es Sinn macht, den Strafbefehl grundsätzlich anzufechten, stellt sich wohl nicht, oder ;-). 'Wie würde oder könnte das aussehen?

LG
Sylvia

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Frage stellt sich ohnehin nur, wenn seit Zustellung des SB noch keine 14 Tage vergangen sind. Denn nur dann könnten Sie den Einspruch, den Sie ja auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt haben, erweitern.

Ist das der Fall?

quote:
aber aus dieser Rente muß ich alles bestreiten!


Ja - das macht aber nichts. Bei Gehaltsempfängern wird auch das gesamte Nettogehalt (ohne irgendwelche Abzüge, außer gesetzlicher Unterhalt) als Berchnungsgrundlage genommen.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#9
 Von 
guest-12319.03.2022 18:39:06
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Streetworker, ja, die gesetzliche Frist von 2 Wochen wurde von mir eingehalten.

In der 3 Fällen ging es insgesamt um einen Warenwert von 53,97 Euro. Von daher finde ich eine Gesamtgeldstrafe von 1125,- doch recht hoch.

Gruß
Sylvia

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Hallo Streetworker, ja, die gesetzliche Frist von 2 Wochen wurde von mir eingehalten.


Ja, bei Ihrem ersten Einspruch (den Sie aber nur beschränkt!! eingelgt haben).

Ihre Frage war doch aber, ob Sie jetzt vielleicht auch gegen den SB insgesamt vorgehen sollen. Und das ist eben nur dann möglich, wenn auch aktuell noch keine 2 Wochen seit Zustellung des SB vergangen wären, da es sich um eine Einspruchserweiterung handeln würde.

quote:
In der 3 Fällen ging es insgesamt um einen Warenwert von 53,97 Euro. Von daher finde ich eine Gesamtgeldstrafe von 1125,- doch recht hoch.


Nun, die Höhe des Tagessatzes ergibt sich wie gesagt aus Ihrem Einkommen. Und der Tagessatz ist hier nicht zu hoch berechnet.

Wie das Gericht auf die Tagessatzanzahl von 45 gekommen ist, kann ich Ihnen auch nicht sagen.

Mehr Sinn als ein Einspruch gegen die Höhe des einzelnen Tagessatzes hätte hier ein Einspruch gegen die Anzahl der Tagessätze gemacht. Aber dafür ist es jetzt halt zu spät wenn mehr als 2 Wochen vergangen sind, und sie den Einspruch bisher tatsächlich nur gegen die Höhe des Tagessatzes einlegt haben.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#11
 Von 
guest-12319.03.2022 18:39:06
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Streetworker,

sorry, für das Mißverständnis mit den Einsprüchen. Die zwei Wochen sind noch nicht um, ich könnte also auch noch gegen die ANZAHL der Tagessätze Einspruch einlegen.
Tue ich das genauso, wie bei dem 1. Einspruch? Natürlich auch mit dem Satz: Bitte im Beschlußverfahren entscheiden", das ist klar.

So wie Justice beschrieben hat, habe ich ja keine Chance auf die Änderung der Höhe der Sätze, von daher wäre das vielleicht sinnvoll.

Bitte sagen Sie mir noch, was ich beachten muß, das wäre nett.

Vielen Dank
Sylvia

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Sie können auf den schon erhobenen Einspruch Bezug nehmen, und schreiben, dass Sie den Einspruch nun auf's gesamte Strafmaß erweitern wollen.

quote:
Natürlich auch mit dem Satz: Bitte im Beschlußverfahren entscheiden", das ist klar.


Nee :) Beschlußweg geht in dem Fall nicht. Wenn Sie gegen die Anzahl der TS Einspruch einlegen, gibt es eine Verhandlung. Beschlußweg geht nur(!) bei der Höhe.

Und Jusitce hat völlig Recht, was die Höhe angeht. Sagte ich ja auch schon. Die ist nicht zu hoch.

Alleine die Anzahl kommt mir etwas hoch vor, wenn Sie nicht vorbelastet sind und die Schadenssumme für alle 3 Fälle zusammen(!) nur 53,00 € war. Ich hätte da eher mit 30 TS gerechnet.

Wie sahen denn die Einzelstrafen aus? Es muß im strafbefehl aufgesplittet sein: Eine Einzelstrafe für jede einzelne der 3 Taten, die dann zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengefasst wurden (die nicht die Höhe der Summe der 3 Einzelstrafen erreichen darf)



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#13
 Von 
guest-12319.03.2022 18:39:06
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Streetworker,

leider bin ich kein Ersttäter, zwei Anzeigen wegen Ladendiebstahl gegen mich wurden bereits eingestellt.

Die Gesamtstrafe ist 45 TG, gebildet aus aus Einzelstrafen von 10, 20 und 30 Tagessätzen.

Könnte diese Art von Einspruch denn auch alles noch verschlimmern? Ich meine, was wäre denn alles möglich?

Danke Sylvia



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#14
 Von 
Ladendiebin123
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 34x hilfreich)

..saagt.. irre ich oder ist die Strafe nicht von der Höhe völlig im Rahmen, was man auch mir gesagt hat, was rauskommt, wenn man für 50 EUR was geklaut hat? Sylvia hatte doch wohl nur das Pech bzw, hat den Fehler gemacht, drei Mal erwischt zu werden, oder sehe ich da was falsch?

Lena

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#15
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Sylvia hatte doch wohl nur das Pech bzw, hat den Fehler gemacht, drei Mal erwischt zu werden, oder sehe ich da was falsch?


Das siehst du Falsch, Sylvia hat das Glück, nur 3 Mal erwischt zu werden. Die anderen Male rechnen wir mal nicht mit...

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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
leider bin ich kein Ersttäter,


Naja, die Info hätte auch ein wenig früher kommen können... dann wäre einiges klarer gewesen ... :)

In dem Fall sind 45 TS nicht übertrieben.

Und auch die Gesamtstrafenbildung wurde nach den allg. Regeln durchgeführt:

Einsatzstrafe (= höchste Einzelstrafe) + "die Hälfte vom Rest"

also: 30 (Einsatzstrafe) + die Hälfte von 10 ( = 5) + die Hälfte von 20 ( = 10), also 30+5+10=45. Kommt genau hin.

Beim kopletten Einspruch kann die Strafe theo. auch höher werden (wird sie aber hier wohl nicht, da ja dem Antrag der StA entsprochen wurde)

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#17
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

@ Streetworker:

"(wird sie aber hier wohl nicht, da ja dem Antrag der StA entsprochen wurde) "

Das ist nicht gesagt. Bei der Beantragung des Strafbefehls wird oft strafmildernd mit berücksichtigt, dass sich der Täter einsichtig zeigt. Ein Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt kann also durchaus dazu führen, dass die Strafe höher ausfällt.

Möglich wäre zudem auch noch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge (und nicht nur auf die Tagessatzhöhe). Auch hier besteht dann zwar das Risiko einer höheren Bestrafung, die Wahrscheinlichkeit dürfte aber geringer ausfallen.



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