Einspruch gegen Strafbefehl wegen Beleidigung

15. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
patrick.star
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch gegen Strafbefehl wegen Beleidigung

Hallo,

ich bin auf die dumme Idee gekommen, jemand Fremdes über das Internet zu beleidigen. Ich habe nun einen Strafbefehl erhalten mit 15 Tagessätzen à 40€ plus Kosten des Verfahrens.
Ich bin Student (24) ohne Einkommen und kann diese Summe nicht bezahlen. Ich sehe ein, jemanden beleidigt zu haben und würde in einem Einspruch meine Schuld eingestehen mit der Bitte, die Strafe zu reduzieren (lt. Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens vom AG ist das möglich, wenn die festgesetzte Tagessatzhöhe nicht mit meinen wirtschaftlichen Verhätnissen übereinstimmt.)
Allerdings habe ich nun einige Fragen bevor ich meinen Einspruch abschicke:

1. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht drin, dass wenn ich meine Schuld im Einspruch eingestehe und meine schlechte wirtschaftliche Situation belegen kann, die Strafe u.U. reduziert wird, ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet. Soll ich darauf eingehen? Hat das evtl. Nachteile? Ist ein erneuter Einspruch möglich?

2. Da ich 21 bin und bei meinen Eltern wohne, habe ich eine Chance, dass die Strafe reduziert wird? Oder sind bei unter 25-jähigen die Eltern gezwungen, die Strafe zu bezahlen?

3. Wie hoch sind die Verfahrenskosten? Steigen die Kosten bei einem Einspruch (wenn es zu einer Hauptversammlung kommt, oder wenn auch die Strafe reduziert wird, ohne dass es zu einer Versammlung kommt)? Gibt es eine Möglichkeit, die Verfahrenskosten nicht zu zahlen (ein Antrag auf Übernahme der Kosten)?

4. Gibt es allgemein Sachen, die ich bei meinem Einspruch beachten sollte? Ich werde jetzt in den Einspruch lediglich reinschreiben, dass ich meine Schuld eingestehe, aber die Strafe nicht zahlen kann. Fehlt etwas?

Vielen Dank für die Hilfe

Patrick

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von patrick.star):
Ich bin Student (24) ohne Einkommen

Das ist schon mal unglaubwürdig. Man wird nicht vom Odem des Hiligen Geistes leben, Studienmaterial, Kleidung, etc. zaubert auch keine gute Fee herbei.



Zitat (von patrick.star):
und bei meinen Eltern wohne,

Und schon haben wir das erste Einkommen, die Unterkunft.



Als Student hat man durchaus die Möglichkeit den Tagessatz zu reduzieren, 25-30 EUR als Tagessatz sind da schon drin. Da wird man aber sein Einkommen genau auflisten müssen, alleine auf Zuruf wird das nicht funktionieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

1. Nö, das steht da todsicher nicht drin - zumindest nicht der Teil mit dem Schuldeingeständnis.
2. Keine Ahnung - Ihr Einkommen erwähnen Sie ja nirgends. "Kein Einkommen" gibt es nämlich nicht. Freies Wohnen und Essen bei den lieben Eltern ist jedenfalls definitiv Einkommen. 40 Euro könnten aber etwas viel sein - 20 bis 25 Euro wären eher angemessen. Insofern wäre ein auf die Höhe des Tagessatzes beschränkter Einspruch sinnvoll.
3. 70 Euro. Wenn Sie meinem Rat folgen, wozu allerdings auch gehört, Angaben zum Einkommen zu machen, könnten Sie ohne Verhandlung und zusätzliche Kosten davonkommen. Und nein, die Verfahrenskosten übernimmt kein anderer.
4. Ich werde jetzt in den Einspruch lediglich reinschreiben, dass ich meine Schuld eingestehe, aber die Strafe nicht zahlen kann. Fehlt etwas? Völlig daneben. Was da reingehört, steht unter 2 und 3.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
1. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht drin, dass wenn ich meine Schuld im Einspruch eingestehe und meine schlechte wirtschaftliche Situation belegen kann, die Strafe u.U. reduziert wird, ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet.


Wie Mümmel schon sagte: Das steht da so garantiert nicht. Da steht, dass auch ohne Verhandlung entschieden werden kann, wenn der Einspruch ausschliesslich auf die Tagessatzhöhe beschränkt wird und alle Verfahrensbeteiligten zustimmen.

Zitat:
Soll ich darauf eingehen? Hat das evtl. Nachteile? Ist ein erneuter Einspruch möglich?


Das müssen Sie selbst wissen. Wenn Sie den Einspruch derart beschränken, entsteht hinsichtlich des Schuldspruches als solchem und der Anzahl der Tagessätze sog. "horizontale Teilrechtskraft". Lediglich der Beschluss über die Höhe des einzelnen Tagessatzes wäre noch mal anfechtbar (mit der sof. Beschwerde nach § 311 StPO )

zu 2. Eltern müssen keine Strafen für Kinder bezahlen, egal wie alt die sind. Mit 21 sind Sie Erwachsener im Sinne des Strafrechts. Ob man bei den Eltern wohnt ist für die Strafe -als solches- auch völlig egal, gleich ob man 21 oder 42 Jahre alt ist. Geldstrafen werden nach dem Einkommen berechnet, wozu halt auch "geldwerte Vorteile" wie freies Wohnen zuhause gehören.

Zitat:
3. Wie hoch sind die Verfahrenskosten?


Aktuell 70,00 € plus ein paar Zustellgebühren (7,50 € glaube ich). Im Falle einer Verhandlung kämen 70,00 € dazu plus Auslagen für Zeugen, falls man welche hört (hier also ggf. den Geschädigten - was aber wahrscheinlich unterbleiben wird)

Zitat:
Gibt es eine Möglichkeit, die Verfahrenskosten nicht zu zahlen


Nein

Zitat:
Ich werde jetzt in den Einspruch lediglich reinschreiben, dass ich meine Schuld eingestehe, aber die Strafe nicht zahlen kann. Fehlt etwas?


Dass Sie die Strafe nicht zahlen können interessiert niemanden. Dann müssen Sie sie abarbeiten (90 Stunden) oder im Knast absitzen (15 Tage).

Fehlen tut, dass Sie nicht angeben, ob Sie nun beschränkten Einspruch einlegen wollen oder vollumfänglichen (der keinen Sinn macht, wenn Sie die Schuld eingestehen wollen). Wenn Sie das Ding so losschicken wird das Gericht den Einspruch als vollumfänglich werten und eine Hauptverhandlung ansetzten (oder wenn Sie Glück haben, nochmals nachfragen, ob sie ihn nicht beschränken wollen)

Weiterhin fehlt jede Angabe zum Einkommen, bzw. der Erlangung geldwerter Vorteile. Wie soll das Gericht nachvollziehen können, wie der Tagessatz korrekt zu berechnen ist??! Und eins kann ich Ihnen gleich sagen: Mit "ich wohne zuhause, aber habe ansonsten kein Geld und suche mir mein Essen und meine Kleidung aus Containern zusammen" werden Sie kein Glück haben.

Wenn Sie es vernünftig angehen, lässt sich die Strafe möglicherweise um 50% reduzieren, aber wie gesagt: Dafür muss man es vernünftig machen und nicht so wie Sie es vorhaben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
patrick.star
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Das ist schon mal unglaubwürdig.

Mit kein Einkommen meine ich auch kein Einkommen. Bei meinen Eltern zu wohnen sehe ich nicht als Einkommen. Und Studienmaterial gibt es bei mir aktuell nicht. Block Stift, das wars.

Zitat:
Das steht da so garantiert nicht.

Doch :) nicht in diesem Wortlaut, aber mit dem Inhalt.

Zitat:
Dass Sie die Strafe nicht zahlen können interessiert niemanden. Dann müssen Sie sie abarbeiten (90 Stunden) oder im Knast absitzen (15 Tage).

Da es einen Geschädigten gibt, und der Geschädigte von den Arbeitsstunden nichts hat, kommt das wohl nicht in Frage. Und wegen einer Beleidigung ladent niemand im Knast :) Es geht schließlich keine Gefahr von mir aus.

Dennoch Danke für die Tipps.
Habe einen Einspruch geschrieben und Ihn auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, mit der Begründung, dass ich kein Einkommen habe. Der Tagessatz wurde auf 10€ reduziert :)


VG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

.

Zitat:
Bei meinen Eltern zu wohnen sehe ich nicht als Einkommen.


Sie mögen das so sehen. Das Gesetz sieht es anders.

Zitat:
Doch :) nicht in diesem Wortlaut, aber mit dem Inhalt.


Das ist der Inhalt, den Sie da hineinnterpretieren, nicht der den das Gesetz meint.

Zitat:
Da es einen Geschädigten gibt, und der Geschädigte von den Arbeitsstunden nichts hat, kommt das wohl nicht in Frage.


Abgesehen davon, dass der Beleidigte der Geschädigte ist, ist es auch nicht Sinn der Sache, dass der Geschädigte was davon hat (von der Geldstrafe hat der auch nichts) sondern die Allgemeinheit. Deswegen heißt es "gemeinnützige" Arbeit, Art. 293 EGStGB.

Zitat:
Und wegen einer Beleidigung ladent niemand im Knast :)


Vorschlag: Probieren Sie es einfach aus, wenn Sie sich da so sicher sind, und zahlen die Geldstrafe nicht. Dann werden Sie sehen was als nächstes passiert.

Vorher könnten Sie aber auch mal den Begriff "Ersatzfreiheitsstrafe" googlen, vielleicht glauben Sie es ja dann.

Und ganz allgemein vielleicht erst mal im Ansatz mit der Gesetzeslage vertraut machen, bevor man Unfug schreibt.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 31.05.2018 04:22

2x Hilfreiche Antwort

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