Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze

17. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Regschi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze

Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich habe heute einen Strafbefehl wegen vortäuschen einer Straftat bekommen in der Höhe von 60 TS a 20 Euro.
Mein Einkommen beschränkt sich auf 585 Euro Bafög sowie 154 Euro Kindergeld, welches aber meine Eltern für sich einbehalten. Es zählt also nicht zu den mir konkret zur Verfügung stehenden Mitteln.

Meine Sachbearbeiterin beim Amtsgericht hat mir geraten, Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze zu erheben

1. ist dies in diesem Fall angemessen und hat Chancen auf Erfolg

2. die Dame meinte, dass dieser Einspruch auf Bitte auch ohne Verfahren stattfinden kann. Ist dies korrekt?

3. können irgendwelche nachteile für mich entstehen? Prozesskosten oder ähnliches.

4. kann ich eine Ratenzahlung beantragen und wie hoch müssen die Raten mindestens sein?

5. bin ich mit 60 TS vorbestraft, steht das in meinem Führungszeugnis sollte ich eines beantragen müssen?

Vielen Dank für ihre Hilfe

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Ich zitiere mal Tante Google:

"Das in Ansatz zu bringende Nettoeinkommen [bei Studenten, B.M.] beschränkt demnach zunächst auf Zuwendungen der Eltern, Leistungen nach Versorgungsrecht oder Zahlungen nach BAFÖG , ferner aus Erträgen etwa bereits erworbenen bzw. ererbten Vermögens ( OLG Köln 1976, S. 636) "

Von daher wird gegen die Höhe der Tagessätze erst mal nichts einzuwenden sein - 20 EUR bedeutet ein Einkommen von 600 EUR, was bei 585 EUR BaFöG ja paßt. Oder willst du wegen 50 Cent pro Tag Einspruch einlegen?

-----------------
"Eingeblendete Werbung ist Werbung des Forenbetreibers, nicht meine."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Regschi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein sicher nicht.
Ich bin nur draufgekommen, da mir die Dame vom Amtsgericht so etwas vorgeschlagen hat.
Natürlich bin ich da hellhörig geworden, denn bei 260 Euro Miete und 100 Euro sparen für Studiengebühren bleibt da halt nicht viel übrig.

Wisst ihr denn wieviel ich mindestens als Rate bezahlen muss. Geht da auch sowas um die 50 Euro im Monat und wenns geht mal mehr?
Oder ist es möglich das ganze irgendwie zu Stunden bis man geld verdient?
bzw. einen Teil zu bezahlen und einen Teil in Sozialstunden umzumünzen?

Kenn mich halt leider (oder zum Glück ) mit der Materie nicht aus


-----------------
""

-- Editiert am 18.09.2009 12:30

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
denn bei 260 Euro Miete und 100 Euro sparen für Studiengebühren bleibt da halt nicht viel übrig.


Das wird bei der Tagessatzberechnung nicht berücksichtigt.

Eine 50,00 € Rate sollte in aller Regel akzetiert werden. Ansprechpartner ist der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft. Stundung wird nicht gemacht. Umwandeln in gemeinnützige Arbeit geht prinzipiell, aber die meisten Rechtspfleger wollen nur "ganz oder gar nicht". Also entweder alles abarbeiten oder alles abzahlen. Man kann lediglich den Umweg gehen, dass man zunächst abarbeitet, sich währenddessen jeden Monat Geld zurücklegt, und sobald man den Betrag zusammen hat, der dann noch für die Restgeldstrafe offen ist, hört man auf zu arbeiten und zahlt den Rest in einem Stück ein. Das ist problemlos machbar, bzw. kann nicht verweigert werden.

Was das Führungszeugnis angeht, hat man mit 2 mal 60 Tagessätzen innerhalb von 6 Jahren einen Führungszeugniseintrag, ja.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Das wird bei der Tagessatzberechnung nicht berücksichtigt.


Genau. Denn der Tagessatz berücksichtigt das Einkommen, nicht den monatlichen "Gewinn". Wäre dem so, würde z.B. jemand, der jeden Monat 1 Mio. verdient, aber auch 1 Mio. für Nutten ausgibt, nie eine Geldstrafe zahlen müssen, weil er "plusminus Null" hat.

-----------------
"Eingeblendete Werbung ist Werbung des Forenbetreibers, nicht meine."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Regschi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

du bist echt mal ne super hilfe borst ...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wo er Recht hat... :)

Aber davon ab: Welche Frage ist denn noch offen, ich meinte eigentl. alles beantwortet zu haben, oder hab ich was vergessen?

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Regschi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

weil du meinstest mit 2x 60 bin ich vorbestraft ich hab aber nur einmal die 60 bekommen und davor noch nie was. trifft das dann genauso zu?


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ach so, ich hab mich verlesen. Ich dachte es gab schon mal 60 TS vorher.

Nein, mit 1 mal 60 Tagessätzen ist das Führungszeugnis (noch) sauber. Kommt in den nä. 6 Jahren aber noch was dazu (auch wenn es nur 10 Tagessätze sind) ist es nicht mehr sauber.

"Vorbestraft" im juristischen Sinne bist Du dennoch, da die 60 Tagessätze zwar nicht im Führngszeugnis stehen, jedoch (für 6 Jahre) im BZR (Bundeszentralregister). Gegenüber normalen Arbeitgebern kannst Du Dich aber als "nicht vorbestraft" bezeichnen, da die Sache halt nicht im Führungszeugnis steht.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich den bisherigen Ausführungen an.

Der Ansatz von 20,- Euro pro Tagessatz ist korrekt (wenn auch streng). Bei Studenten werden häufig nur 10 oder 15,- Euro genommen. Aber wie gesagt, eigentlich ist 20,- Euro schon korrekt.

Ich bezweifle allerdings, dass 50,- Euro Ratenzahlung akzeptiert werden. Bei einer Strafe von 1200,- Euro würde es ja 2 Jahre dauern, bis es abbezahlt wäre ! Auch bei einer Ratenzahlung muss die Strafe in einem überschaubaren Zeitraum beglichen werden. Und außerdem soll die Geldstrafe ja auch tatsächlich "spürbar" finanziell weh tun. Das ist ja der Sinn der Strafe. Daher steht zu vermuten, dass sich der Rechtspfleger allenfalls auf 100,- Euro (vielleicht auch auf 75,- Euro) einlässt. 50,- Euro halte ich für eher unwahrscheinlich.





-----------------
"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Regschi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Naja wenn ich 100 Euro im Monat zahlen muss, hab ich nur noch 120 Euro zum leben. Können die das nicht ein wenig mitberücksichtigen bei den Raten? oder gehen sie da auch davon aus, was ich vom Nettogehalt her zahlen könnte

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es wurde ja schon besprochen, dass es auch die Möglichkeit gibt, einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit zu stellen. Vielleicht sollte dies ernsthaft in Erwägung gezogen werden.



-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ausserdem werden Sie es nur erfahren, wenn Sie den entsprechenden Antrag stellen. Unsere Rechtspfleger hier würden bei Ihren Verhältnissen und der Strafhöhe einer 50,00 € Rate zustimmen. Wenn ein Verurteilter -in Ihrer Lage- sich an unsere Einrichtung wenden würde, würde ich vielleicht sogar noch 10,00 oder 15,00 € weniger hinbekommen. Andere StAen (so ja wohl auch jusitces Erfahrung) sind da halt strenger und legen mehr Wert auf das Gebot der "zügigen Vollstreckung".

Wie es bei Ihnen ist, werden Sie nur erfahren -wie schon gesagt- wenn Sie den entsprechenden Antrag stellen.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.905 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen