Einstellung Betrugsverfahren gegen Auflagen

3. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Marco1982mm
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 2x hilfreich)
Einstellung Betrugsverfahren gegen Auflagen

Hallo,
ich hatte vom Amtsgericht ein schreiben bekommen das meine Betrugsvorwürfe gegen folgende Auflagen eingestellt werden.
1: Ein Geldbetrag von 100€ innerhalb von 6 Monaten an die Staatskasse.
2: Zur Wiedergutmachung die noch offenen Schadenssummen an die jeweiligen Geschädigten innerhalb von 6 Monaten zu zahlen und dieses dem Gericht nachzuweisen.

,..und dann sollte ich innerhalb von 2 Wochen schreiben ob ich damit so einverstanden bin, oder das Verfahren fortgesetzt werden soll.

Natürlich war ich damit einverstanden, worauf dann folgender Beschluss kam:

,.....wegen Betruges wird das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten vorläufig eingestellt.
Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt, zur Wiedergutmachung des durch die angeklagte Tt verursachten Schadens innerhalb der genannten Frist
1. einen Geldbetrag von xxx an den Geschädigten xxx
2. einen Geldbetrag von xxx an den Geschädigten xxx
usw usw usw
zu zahlen, und die Erfüllung dieser Auflage dem gericht mitzuteilen.

So, jetzt zu meiner eigentlichen Frage:
Bei dem ersten Brief vom Amtsgericht stand das ich neben der Rückzahlung an die Geschädigten 100€ an die Staatskasse zahlen muss.
In dem Beschluss der dann später kam steht da aber nichts mehr von.
Muss ich das nun zahlen oder nicht?
Und wenn ich es zahlen muss, muss das dann auch innerhalb der genannten 6 Monate passieren?

Und dann steht da noch:
Wenn Sie die Auflagen(n) erfüllt haben, wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Sie sind dann nicht bestraft. Eine Eintragung im Strafregister erfolgt nicht.

Heisst das, das im Führungszeugnis nichts davon zu sehen ist?
Und wenn man zb in eine Polizei Kontrolle Gerät und die am Wagen meinen Ausweis überprüfen,..würden die sowas dann sehen? oder ist die sache dann wirklich entgültig "verschwunden"?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Marco1982mm):
Und wenn ich es zahlen muss, muss das dann auch innerhalb der genannten 6 Monate passieren?


Der § 153a StPO sagt halt, dass die durch das Gericht gesetzte Frist höchstens 6 Monate betragen darf, daher wäre die Antwort: Ja, wenn du es zahlen musst, dann auch innerhalb der 6 Monate.

Aber wenn im Beschluss nichts davon steht, dann musst du es - meiner Meinung nach - nicht zahlen. Maßgeblich ist nur der Beschluss, nicht was vorher vorgeschlagen wurde.

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#2
 Von 
Marco1982mm
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 2x hilfreich)

naja,..hab natürlich angst das dann das verfahren doch wieder aufgenommen wird, nur weil ich diese 100€ nicht gezahlt habe.
Und leider sind 100€ für mich viel geld, sodas ich sie auch nicht aus reiner "langeweile" überweisen kann.
hab so schon hart zu kämpfen das ich die Forderungen der Geschädigten in den 6 Monaten fertig bekomme (wovon jetzt nur noch ca 1 Monat übrig ist)

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Nein, es steht nicht im Führungszeugnis. Die Polizei weiss trotzdem davon - die haben eigene Dateien (INPOL/POLAS) und sind nicht auf Ihr Führungszeugnis angewiesen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Marco1982mm):
naja,..hab natürlich angst das dann das verfahren doch wieder aufgenommen wird, nur weil ich diese 100€ nicht gezahlt habe.


Dann fragt man einfach mal bei der Staatsanwaltschaft nach, was nun gelten soll. Schreiben 1 oder Schreiben 2.

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#5
 Von 
Marco1982mm
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 2x hilfreich)

da nachzufragen hatte ich auch gedacht,..würde damit aber dann schlafende Hunde wecken, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Nö. Wenn die Auflage existiert, existiert sie, und ihre Nichterfüllung sorgt dafür, dass das Verfahren weiter geht. Und tut sie es nicht, wird sie nicht plötzlich nachträglich verhängt.

-- Editiert von muemmel am 04.05.2021 19:10

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Eins geht nur...

Entweder:

Zitat (von Marco1982mm):
,..würde damit aber dann schlafende Hunde wecken,


oder

Zitat (von Marco1982mm):
hab natürlich angst das dann das verfahren doch wieder aufgenommen wird, nur weil ich diese 100€ nicht gezahlt habe.


Entweder "fragen und keine Angst mehr" oder "nicht fragen und Angst"

Im Übrigen siehe mümmel: Wenn die Auflage nicht verhängt werden sollte, also absichtlich, wird man sie jetzt nicht nachträglich verhängen, nur weil Du Dich erkundigst.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.05.2021 19:18

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