Einstellung? Versuchte Sexuelle Nötigung mit gegensätzlichen Aussagen

6. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
Postman
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellung? Versuchte Sexuelle Nötigung mit gegensätzlichen Aussagen

Wie hoch liegen eurer Meinung nach die Chancen auf eine Einstellung eines Verfahrens hier:
Sexuelle Nötigung versuchte,
wenn es weder Spuren, Beweise sondern nur gegensätzliche aussagen gibt?
Eure meinung würde mich dazu mal intressieren

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

>Eure meinung würde mich dazu mal >intressieren

Die Change an einen im Umgang mit Beschuldigten und Zeugen erfahrenen Richter zu gelangen, der den Ausschlag zur Wahrheit abwägt, ist meines erachtens recht gut.

ofg

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spy
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke belle:-)
was meinen bobo und Bob dazu?
Wäre nett wenn ihr anrworten würdet.
Danke im voraus

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend "Spy",

vorausgesetzt, dass es weder Beweise, noch Spuren gibt, sondern hingegen, wie auch von Ihnen beschrieben, nur gegensätzliche Aussagen, so wird eine Verurteilung schwierig. Da wir in einem Rechtsstaat leben, muß dem Täter die Tat nachgewiesen werden. Nicht der Täter hat seine Unschuld, sondern der Staat seine Schuld zu beweisen. Ist die Staatsanwaltschaft davon überzeugt, daß dem Täter die Tat nachgewiesen werden kann, erhebt sie Anklage zum Strafgericht, anderenfalls stellt sie das Verfahren ein. Nur das Strafgericht ist zur Verurteilung des Täters befugt. Das Strafgericht muß nach den gesetzlichen Bestimmungen ein eigenes Bild von der Schuld des Täters gewinnen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Da kann ich mich im Großen und Ganzen den Beiden nur anschliessen. Ob noch im "Vorfeld" eingestellt wird, oder ob Anklage erhoben wird hängt m.E. auch von der Glaubwürdigkeit und der "schauspielerischen Fähigkeit" des "Opfers" ab.

So oder so wird der Prozess entweder mit Freispruch oder Einstellung enden müssen, wenn nicht mehr Belastungsmaterial vorhanden ist, als eingangs beschrieben.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.780 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen