Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §170 Abs.2 Strafprozessordnung? Was heißt das?

2. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
finri
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §170 Abs.2 Strafprozessordnung? Was heißt das?

Was bedeutet es, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs.2 bzw. § 153 abs. 1der Strafprozessordnung eingestellt worden ist?

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2 Antworten
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#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Was bedeutet es


"Was bedeute Struuuunz?"

Worauf willst du denn mit der Frage hinaus? Was bleibt nach Blick in den Gesetzestext offen?

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""

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Haben Sie § 153 Absatz 1 StPO mal nachgelesen? Dort es steht es ja 'wortwörtlich' drinn, was er bedeutet:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. <hr size=1 noshade>


"Vergehen" ist hier als das Gegenstück von "Verbrechen" zu verstehen. Den Unterschied zwischem beidem können Sie in § 12 StGB nachlesen.

Ein "Verbrechen" könnte also nicht nach § 153 StPO eingestellt werden, sondern nur "Vergehen"


Bei einer Einstellung nach § 153 StGB gilt formal weiterhin die sog. "Unschuldsvermutung"., denn man ist ja nicht "verurteilt".

In der Praxis ist es jedoch oft so, dass die Staatsanwaltschaft den § 153 StPO auch dann anwendet, wenn die Schuld feststeht (z.B. Ladendieb auf frischer Tat erwischt, oder ein Geständnis abgelegt), diese aber als "gering" anzusehen ist. Das kann z.B. ein erstmaliger Ladendiebstahl einer nicht sehr teuren Ware sein. Oder auch eine "fahrlässige Körperverletzung" (wenn man z.B. im Straßenverkehr jemandem hinten auf's Auto rauscht, der dann das "berühmt-berüchtigte" Halswirbelschleudertrauma hat).

Eine weitere Anwendungsmöglichkeit sind Fälle, in denen die Schuld oder Unschuld nicht klar feststeht, aber es so wäre, dass selbst wenn nach weiter durchgeführten Ermittlungen sich die Schuld des Beschuldigte herausstellen würde, diese als "nur gering" anzusehen wäre . Als Beispiel kann man hier z.B. den Lastschriftbetrug nennen. Kunde zahlt kleineren Betrag im Laden mit EC-Karte ohne PIN, aber die Bank löst die Lastschrift mangels Kontodeckung nicht ein. Der Laden erstattet Anzeige unter dem Aspekt, dass er der Meinung ist, dass der Kunde schon beim bezahlen wußte, dass die Lastschrift "platzen" würde (was Betrug wäre). Der Kunde hingegen bestreitet jegl. Betrugsabsicht und führt aus, dass eine andere von nicht vorhersehbare Abbuchung für die Unterdeckung verantwortliuch war und er guten Gewissens davon ausging, dass die EC-Zahlung ordnungsgemäß abläuft. Hier kann man dann -wie gesagt- wenn z.B . auch der Schaden gering ist, darauf verzichten, weitere "Nachforschungen" hinsichtlich der (Un-)schuld anzustrengen, sondern nach § 153 StPO einstellen. Oder auch nach § 153 a StPO (gegen Zahlung einer Geldauflage).


Bei § 170, Abs. 2 StPO ...

...sieht es so aus, dass der angewendet wird, wenn die "Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur öffentlichen Klage (=Anklage) bieten".

Dann kann z.B. der Fall sein, wenn die Ermittlungen ergeben, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen hat.

Oder wenn bei einer Anzeige gg. "Unbekannt" der Täter gefunden wird, er jedoch erst 13 Jahr alt ist (somit nicht strafmündig = Verfahrenshindernis).

Oder wenn die Strafverfolgung einer Tat nicht im Interesse der Allgemeinheit liegt ("Öffentliches Interesse"), sondern lediglich den "engeren Dunstkreis" 2er Personen betrifft. Oft der Fall bei Beleidigungen. In den Fällen wird auch nach 3 170(2) StPO einstellt und dem "Opfer" eröffnet, dass es die Möglichkeit hat "Privatklage" (nicht zu verwechseln mit Zivilklage) zu erheben.(wenn es sich um ein Privatklagefähiges Delikt ( --> §§ 374 ff. StPO) handelt.

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So, dass wäre ein erster Überblick über die beiden Einstellungsnormen, wobei nicht jeder Eventualfall genannt wurde, weil es derer einfach zu viele gibt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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