Einstellung des Verfahrens nach StPO 153a

31. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
freundlich17
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellung des Verfahrens nach StPO 153a

Hallo,

es hat sich mal so ähnlich ein Fall zugetragen. Einige Dinge wurden verändert, jedoch nur so, dass die wesentlichen Tatsachen darin einen Sinn ergeben.

Bei Beschuldigtem B klingelt die Kripo und legt ihm eine Straftat zur Last, die er mit Hilfe seines Computers durchgeführt haben soll. Es wurde seine IP-Adresse ermittelt.

B verweigert die Aussage und geht zum Rechtsanwalt. RA fordert Ermittlungsakte an. Ermittlungsakte kommt und gleichzeitig der Einstellungsbescheid, da die Tat B nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte.

Ein halbes Jahr später bekommt der Anwalt von B die Mitteilung, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen wurden. RA fordert wiederum Akte an. Diese kommt nach einigen Monaten. B wird darin zur Last gelegt die gleiche Straftat mit seinem Computer 3 Mal hintereinander in Abständen von wenigen Tagen begangen zu haben. Vermutlich wurden die anderen Verfahren erst später von den anderen Staatsanwaltschaften weitergeleitet.

B erarbeitet eine Stellungnahme, in der steht, er habe nicht alleine Zugang zum Computer. Er habe ebenfalls ein WLAN und es bestehe die möglichkeit über einen Trojaner, dass ein Fremdzugriff erfolgte. Denn es wurden nur die IP-Adressen ermittelt. B hat auch kein Motiv für die Tat oder einen Vorteil daraus gezogen.

B meint, dem Staatsanwalt eine Einstellung nach StPO 153a vorzuschlagen, damit der Ärger endlich vom Tisch ist. Sein RA verweigert dies. Schickt die Stellungnahme an die StA und bittet das Verfahren wegen unzureichenden Tatverdachts einzustellen.

Darauf durchsucht die Sta die Räume von B und beschlagnahmt den Computer. Das geschieht ca. 1 Jahr nach dem letzten Tatzeitpunkt.

Nun möchte B verhindern, dass sein PC ausgewertet wird, da sich darauf strafrechtlich relevante Daten befinden, jedoch in einem ganz anderen Fall. Beispielsweise: Raubkopien, etc. Die Festplatten sind sowieso vor kurzem neu gekauft worden, so dass Spuren für die ursprüngliche Tat nicht vorhanden sein werden.

Nun möchte B erneut, dass sein RA der StA vorschlägt das Verfahren nach 153a einzustellen. Dieser verweigert dies wieder und meint, dies kann er erst machen, wenn die Auswertung der Computer beendet ist und er die Akte erneut hat.

Hier höre ich Mal auf. Ich werde aber nach Euren Antworten erzählen, wie die Geschichte ausging. Möchte das aber jetzt noch nicht tun, da es anders kommt, als manche denken.

Nun meine Fragen dazu: Hat der RA tatsächlich zu beiden Malen recht, als B um die Einstellung nach 153a bittet, dass dies der falsche Weg wäre? Auch dann als B das Versucht, um die Auswertung seines Computers zu verhindertn, damit er nicht noch ein zweites Strafverfahren wegen den "Zufallsfunden" an der Backe hat?

Oder wäre eine solche Anfrage nach der Einstellung nach 153a tatsächlich unüblich gewesen, als B es wollte?

Hätte die Bitte nach Einstellung nach 153a nach Akteneinsicht vor der Durchsuchung vermutlich erfolg gehabt?

Ist die Bitte nach Einstellung nach 153a nach der Beschlagnahme des Computers noch sinnvoll, um die Auswertung zu verhindern und die Sache zu beenden?

Was verfolgt der Anwalt dabei für ein Ziel wirklich? Versucht er hier zwei Strafrechtsfälle vom Mandanten zu erhalten, indem er den zweiten provoziert?

Bitte um kurze Antwort und um Meinungen.

Grüße
Jürgen

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3 Antworten
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#1
 Von 
freundlich17
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Keiner eine Idee?

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ob etwas der 'falsche Weg' ist, liegt meist im Auge des Betrachters. Wo der eine mit einer § 153a Einstellung zufrieden wäre, würde ein anderer vielleicht auf § 153 oder einen Freispruch hinaus wollen.

Wenn der PC erst mal beschlagnahmt ist, verhindert eine Einstellungsschrift des RA in aller Regel nicht, dass der PC auch ausgewertet wird. Die bei der StA sind ja auchg nicht blöde und werden eine Einstellungsanfrage just zu diesem Zeitpunkt schon richtig zu deuten wissen. Da nach der Erfüllung der entspr. Auflage zu § 153a Strafklageverbrauch (zumindest soweit es 'Vergehen' betrifft) eintrten würde, liesse sich die StA kaum darauf ein.

Andererseits ist der Verteidiger zwar weitestgehend frei in seiner Strategie, jedoch dar er sich m.W. nicht einer ausdürcklichen Mandantenweisung widersetzen. Käme das Angebot zum § 153a von der StA, müßte der RA die erforderliche Zustimmung erteilen, wenn der Beschuldigte ihn ausdrücklich anweist. Ähnl. dürfte für die Anweisung gelten, den § 153a zu beantragen. Die Frage ist nur, ob der Mandant auch den Zeitpunkt explizit bestimmen kann. Bin ich überfragt...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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