Hallo,
angenommen, ein Strafverfahren wurde nach §153 StPO
eingestellt:
1. was geschieht mit den Akten; können die nach Jahren wieder hervorgekramt werden?
2. erfährt irgendjemand (Arbeitgeber, Eintrag ins pol. Führungszeunis) über die Einstellung bzw. darüber, dass irgendwann mal ein Verfahren geführt wurde?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Einstellung eines Strafverfahrens nach §153 StPO
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hi,
Einstellungen werden nicht ins FZ eingetragen, insofern erfährt der AG auch nichts davon. Sie stehen im Verfahrensregister und können bei neuen Verfahren eine Rolle spielen.
Gruß vom mümmel
1. Die Akten bleiben bei der StA und werden nicht wieder hervorgekramt, es sei denn Sie lassen sich nochmals was zu schulden kommen.
2. Es erfolgt ein Eintrag in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. Auf dieses hat aber so gut wie niemand Zugriff. Und erst Recht kein Arbeitgeber.
Ein Eintrag ins Pol. Führungszeugnis erfolgt nicht.
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Vielen Dank! Erfolgt irgendwann eine Löschung aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister oder bleibt der Eintrag bis in alle Ewigkeit bestehen?
-- Editiert von redeemer am 30.11.2008 17:47
Die Löschung erfolgt, wenn zwei Jahre lang kein neuer Eintrag dazugekommen ist. Ein solcher Eintrag wird auch dann vorgenommen, wenn ein Verfahren wegen unzureichendem Tatverdacht eingestellt wird.
Danke, ein letzte Frage noch: ich habe eben in der Wikipedia gelesen, dass u.a. auch die Polizei Zugriff auf das Verfahrensregister hat. Werden z.B. im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle (z.B. mit dem Pkw) solche Daten mit übermittelt (INPOL-Abfrage), oder nur dann, wenn die Polizei in einem anderen Strafverfahren ermittelt?
Vielen Dank für eure Geduld mit mir
Es mag zwar sein, dass auch die Polizei auf das ZStV Zugriff hat, die Daten für ihre Personenkontrollen bezieht sie jedoch aus den eigenen Informationssystemen. Je nach Delikt und Bundesland werden dort die Verfahren bei erwachsenen Beschuldigten auf Landesebene mit einer Aussonderungsprüffrist zwischen 3 und 10 Jahren gespeichert, Straftaten von überregionaler Bedeutung auch beim BKA für 10 Jahre. (Im Falle einer real abzusitzenden Haftstrafe scheint es üblich zu sein, dass die Fristen erst ab der Haftentlassung laufen).
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