Einstellung gegen Auflage

1. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)
Einstellung gegen Auflage

muss eine Geldbuße von 200 EUR für eine gemeinnützige Einrichtung zahlen, ist mir auch recht, spende lieber das Geld für gute Zwecke als dem angeblichen Opfer (einfache Beleidigung im Straßenverkehr) einen unverdienten Ausgleich (da wechselseitige Beleidigungen) zu zahlen.

Meine Frage: erfährt das "Opfer" bzw. Anzeigenerstatter (Antragsdelikt) von der Einstellung des Verfahrens?

Vielen Dank

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)
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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Es gibt einen formularmäßigen Einstellungsbescheid.

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#3
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke!

Nicht dass der denkt, ich wäre verurteilt worden, was nicht der Fall ist. Lieber 200 EUR an die Jugendhilfe spenden, als diesen Idiot 200 EUR Wiedergutmachung zahlen, die er nicht verdient hat.

Kann er gegen die Einstellung vorgehen???

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Ja, er kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Dann entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Einstellung ermessensfehlerfrei war, oder ob man für den 'Idioten' nicht doch besser einen Strafbefehl in die Welt gesetzt hätte.

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#5
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Idiot ist keine Beleidigung, sondern nur eine Tatsachenfeststellung... Sie Besserwisser.

Generalstaatswanwaltschaft? wegen einem "Du kannst mich mal". Als ob die Gerichte nichts besseres zu tun hätten, zum Beispiel Kinderficker und Vergewaltiger wegzusperren, anstatt Steuerzahler zu schikanieren, wegen einem harmlosen "Du kannst mich mal" im Straßenverkehr.

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#6
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Zahlen sie die Auflage liegt ein Verfahrenshindernis wegen strafklageverbrauch vor, da kann die gegenseite sich so oft beschweren bis der Drucker raucht.
Die beleidigung kann nur noch als verbrechen verfolgt werden.

Normalerweise wird so was nach § 153 oder § 374 weggemacht, muss schon sehr happig gewesen sein oder in Bayern.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Idiot ist keine Beleidigung, sondern nur eine Tatsachenfeststellung... Sie Besserwisser.

Generalstaatswanwaltschaft? wegen einem Du kannst mich mal. Als ob die Gerichte nichts besseres zu tun hätten, zum Beispiel Kinderficker und Vergewaltiger wegzusperren, anstatt Steuerzahler zu schikanieren, wegen einem harmlosen Du kannst mich mal im Straßenverkehr.


Was ist denn mit Ihnen los? Wastl hat Ihnen ganz normal Ihre Frage beantwortet, ob derjenige *was gegen die Einstellung machen kann*. Und das was er machen kann ist eben die Dienstaufsichtsbeschwerde mit anschliessender Entscheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft. Wenn Ihnen diese Rechstlage nicht passt, dürfen Sie nicht fragen, bzw. gibt es keinen Grund Leute die Ihnen Ihre Frage normal und rechtlich korrekt beantworten blöd anzumachen.

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#8
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Ok, sorry war aufgeregt.

Mit so eine Lappalie, beschäftigen sich die Gerichte. Es grenzt fast an Rechthaberei und Verschwendung von Steuergeldern seitens des Anzeigenerstatters. Sogar der Richter musste den Kopf schütteln.

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