Einstellung gem. § 153 a StPO vor LG Berufunsgsinstanz. Warum so hohe Kosten?

12. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)
Einstellung gem. § 153 a StPO vor LG Berufunsgsinstanz. Warum so hohe Kosten?

Hallo
Um eine bereits gestellte Frage zu konkretisieren hier noch einmal der Versuch einer klaren Formulierung.

Nach Einstellung gem. § 153 a StPO vor dem LG in der Berufungsinstanz muss Person nun Verfahrensgebühren von 240 € & Termingebühren von 240 € & Anwaltsgebühren von 635 € zahlen. Insgesamt eine Summe von 760 €.
Person A bezieht momentan Aufgrund einer Erkrankung eine Grundversorgung. Laut Beschluss wurde das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte selbst.
Der Angeklagten war nicht bewußt das dazu die Anwaltkosten zählen. Ohne Anwalt hätte sich Person A nicht verteidigen können.

Gibt es für sie eine Möglichkeit die Kosten abzuwenden? Person A hatte sich vor Gericht mit einer Verfahrenseinstellung einverstanden erklärt. Ihr war nicht bewusst das sie damit alleine die Kosten für den Anwalt tragen muss. Kann sie diesen Fehler aufheben z.B. indem sie einen Freispruch anstreben oder die Anklägerin wegen ihrer Falschaussage vor Gericht anzeigt? Ist dies möglich?

Person A empfindet das Anfangs als Gerecht empfundene Urteil nachträglich als schwer zu tragen. Obwohl sie unschuldig ist muss sie nun eine Summe bezahlen die sie momentan nicht bezahlen kann. Danke im Namen von Frau A für einen Rat.

-- Editier von auge1 am 12.02.2016 03:37

-- Editier von auge1 am 12.02.2016 03:42

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Person A empfindet das Anfangs als Gerecht empfundene Urteil nachträglich als schwer zu tragen. Obwohl sie unschuldig ist muss sie nun eine Summe bezahlen die sie momentan nicht tragen kann.


Ja, so ist das nunmal. Da mussten schon viele andere Hartz IV-Bezieher auch durch.


Zitat:
Gibt es für sie eine Möglichkeit die Kosten abzuwenden? Person A hatte sich vor Gericht mit einer Verfahrenseinstellung einverstanden erklärt. Sie hat dies gleichgesetzt mit einem Freispruch. Ihr war nicht bewusst das sie damit alleine die Kosten für den Anwalt tragen muss.


Tja, da hätte sich Person A wohl mal lieber zuvor mit Ihrem zwingend anwesenden RA besprochen.


Zitat:
die Anklägerin wegen ihrer Falschaussage vor Gericht anzeigt? Ist dies möglich?


Was für eine Falschaussage von einer "Anklägerin"? Nur weil Ihnen niemand gesagt hat, dass Sie im Falle einer Einstellung nach § 153a StPO die entsprechenden Kosten tragen, hat sich noch lange keiner strafbar gemacht.


Zitat:
Kann sie diesen Fehler nachträglich wieder gut machen z.B. indem sie einen Freispruch anstreben. Ist dies möglich?


Direkt nicht, aber Person A könnte einfach die mit der Einstellung nach § 153a StPO verbundenen Auflagen nicht erfüllen. Dann kommt es zwangläufig zur erneuten Verhandlung.

Nur wenn diese nicht mit einem Freispruch endet, dann kann sich Person A ziemlich warm anziehen. Und das nicht nur kostentechnisch...


Grüße

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#2
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Es geht darum das eine erkrankte Frau zu Unrecht einer Strafttat beschuldigt worden ist und für die Einstellung des Verfahrens nun über 800 € zahlen muss. Die Anklägerin hat wiedersprüchliche Aussagen zur Tat gemacht. Es gab keine Zeugen und es gab keinen Nachweisbaren Schaden. Lediglich eine falsche Aussage der Anklägerin lag dem Gericht vor. Es geht hier um einen konstruktiven Rat. Danke.

Zur ihrer Antwort.
Direkt nicht, aber Person A könnte einfach die mit der Einstellung nach § 153a StPO verbundenen Auflagen nicht erfüllen. Dann kommt es zwangläufig zur erneuten Verhandlung.

Heißt das im Klartext sie soll ihren Anwalt nicht bezahlen? Wenn laut Beschluss das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt wurde, dann liegen doch keine Gerichtskosten vor, oder? Das heißt der Betrag von knapp 800 € sind bloße Anwaltskosten. Für einen Prozesstag? Das macht doch keinen Sinn den Anwalt nicht zu bezahlen um dann mit ihm einen Freispruch einzufordern. Ich habe gelesen das dies im Nachhinein auch nicht mehr möglich ist. Ist das falsch?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Aber die Zahlung der Anwaltskosten, das ist doch keine Auflage. Wir haben offensichtlich keinen Fall der notwendigen Verteidigung. Die Mandatierung eines Anwaltes ist damit Privatvergnügen der Betroffenen. Wenn ich jemanden beauftrage, dann muss ich ihn bezahlen.

wirdwerden

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat:
Heißt das im Klartext sie soll ihren Anwalt nicht bezahlen?

Nein.

Zitat:
Wenn laut Beschluss das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt wurde, dann liegen doch keine Gerichtskosten vor, oder?

Gerichtskosten: nein. Anwaltskosten aber eben doch.

Zitat:
Das heißt der Betrag von knapp 800 € sind bloße Anwaltskosten.

Sie sollten erstmal genau prüfen, ob es eine Einstellung nach §153 oder §153a StPO ist.
Bei §153a gibt es eine Auflage (Zahlung einer Geldsumme, Sozialstunden o.ä). Woraus besteht bei Ihnen die Auflage? Wenn Sie diese Auflage nicht erfüllen, geht das Verfahren normal weiter (mit der Möglichkeit eines Freispruchs). Zusätzlich hat man seine eigenen Anwaltskosten zu zahlen. Das hat mit der Auflage nichts zu tun.

Zitat:
Für einen Prozesstag?

760€ an Anwaltskosten erscheinen aber recht wenig - zumal es die 2. Instanz ist.
Deshalb nochmal: Was ist die Auflage und wie hoch sind die Anwaltskosten?


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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