Ich habe eine kurze Frage:
Was resultiert aus der Einstellung
nach 153 (1)?
Bei einer Einstellung nach 170 ist der Einstellungsverfügung immer eine Beschwerdebelehrung beigefügt. Bei der Einstellung nach 153 (1) fehlt die.
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Einstellung nach 153 1 StPO
Das liegt daran, daß es bei § 153(1) kein Rechtsmittel für den Geschädigten gibt.
(mögl. ist allenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staats-/Amtsanwalt)
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 03.08.2006 17:59:12
Korrekt, denn bei einer Einstellung nach §153 StPO
ist der Beschuldigte nicht beschwert.
Viele Grüße,
- Rönner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 03.08.2006 18:27:21
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Es ging mir um die Möglichkeiten für den Anzeigenerstatte, nicht für den Beschuldigten.
Aber wenn hier keine Möglichkeit besteht, kann man wohl nichts machen.
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quote:<hr size=1 noshade>Was resultiert aus der Einstellung nach 153 (1)? <hr size=1 noshade>
Ergänzend: aus Sicht des Verletzten jedenfalls kein Klageerzwingungsverfahren (ausdrücklich § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ).
@Mahnman:
Einstellungen nach §153 StPO
werden immerhin für zwei Jahre im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert, zumindest wenn der Beschuldigte erneut wegen gleichartiger Delikte auffällt, ist der oft mit der Einstellungsnachricht an den Beschuldigten gerichtete Hinweis, dass er in Zukunft nicht mehr unbedingt mit soviel Gnade rechnen könne, ernstzunehmen, zumal man mit einer solchen Einstellung auch nicht als unschuldig gilt.
Das hilft im vorliegenden Fall leider nicht viel. Die Sache ist nach 153 (1) eingestellt und der liebe Schuldner, der tonnenweise zusätzliche Schulden hat, hat aus eben diesem Grund die Inso eröffnet. Im Normalfall würde ich eine solche Forderung (auch wenn sie nicht so hoch ist) nach 174 (2) InsO als unerlaubte Handlung anmelden, um meinen Schuldner nach der Restschuldbefreiung wieder mit einer Vollstreckung erfreuen zu können, aber leider findet der Staatsanwalt ein öffentliches Interesse trotz Strafantrag nicht gegeben.
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Eine Einstellung nach §153 StPO bedeutet im Gegensatz zu einer solchen nach §170 II StPO nicht, dass der Beschuldigte unschuldig ist, sondern nur das die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Wäre die StA der Ansicht, die Tat wurde vom Beschuldigten nicht begangen worden oder es gäbe keine strafbare Handlung, so wäre das Verrfahren nach §170 II StPO eingestellt worden; hier wurde aber nach §153 StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschuldigte eine - wenn auch geringfügige - strafbare Handlung begangen hat. Kommt es für die Anmeldung als strafbare Handlung wirklich darauf an, dass er deswegen verurteilt wurde?
[Das liegt daran, daß es bei § 153(1) kein Rechtsmittel für den Geschädigten gibt. ]
Das kann man so generell nicht sagen.
Stellt die Staatsanwaltschaft ein, stimmt es,
stellte das Gericht ein, stimmt es nicht unbedingt, da dem Beschluss auch eine Kostenentscheidung folgt, die wiederum anfechtbar ist.- sofortige Beschwerde -
Naja, § 153(1) ist ja eben die Einstellung durch die StA. Durchs Gericht wäre § 153(2)
Aber auch bei der § 153 Einstellung durchs Gericht (abs. 2) wäre die Kostenentscheidung offenbar nicht anfechtbar.
Denn die Kostenentscheidung ergeht ja nach § 464 StPO
.
§ 464 StPO
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.
Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
Und die Hauptentscheidung, also die gerichtliche Einstellung nach § 153(2) StPO
, ist nicht anfechtbar (--> § 153, Abs. 2, letzter Satz). Damit sie ergehen kann, ist allerdings die Zustimmung von StA und Angeschuldigtem erforderlich (wobei die Zustimmung nicht an eine bestimmte Nebenentscheidung (wie Kosten und Auslagen) 'gebunden' werden kann)
Auch Kleinknecht/Meyer-Goßner zu § 464 StPO
verneint in Rn. 17, 18 die Statthaftigkeit der sof. Beschwerde gegen die Kosten-/Auslagenentscheidung bei § 153, Abs. 2 StPO
:
Neben der Wertgrenze des § 304 (3) und [...] gilt vor allem die Beschränkung des § 464(3), S 1. Hs. 2: Die Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer ist nicht statthaft, wenn das Gesetz die Hauptentscheidung für ausdrücklich unanfechtbar erklärt. [...] Abs. 3, S.1 Hs.2 schliesst die Kosten- und Auslagenbeschwerde gegen Beschlüsse nach [...] 153(2)S.3 [...] StPO aus.
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 06.08.2006 18:34:29
Danke für Eure Antworten. Somit weiß ich erstmal Bescheid.
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