Einstellung nach §153 a StPO

23. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
bitteumhilfe1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
Einstellung nach §153 a StPO

Hallo,

ich wurde gefragt, ob ich der Einstellung meines Verfahrens gemäß[URL=http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html]§ 153 a StPO [/URL]zustimme...was ich auch tun möchte.

Nun meine Frage: die Festlegung der Geldbuße wird doch bestimmt über Tagessätze erfolgen. Und die Höhe der Tagessätze bemisst sich ja am Einkommen. Ich bin Student und erhalte BAföG.
1. Werde ich späte nochmal gebeten eventuelle Einkünfte anzugeben?
2.Oder gehen die einfach von irgendeiner festgelegten Einkommenssumme aus?
3.Und falls sie nicht nochmal nach meinen Einkünften fragen, muss ich sie auffordern, dies zu tun? Weil ich denke, dass eine festgelegte Einkommenssumme sicherlich über meinem tatsächlichen Einkommen liegt.

Vielen Dank schonmal für Antworten!

-- Editiert am 23.03.2011 19:44

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Nein, da geht es nicht um Tagessätze. Die kommen bei einer Geldstrafe zur Anwendung, also z.B. 40 TS zu je 10 Euro, was bedeuten würde, dass 400 € zu zahlen sind und im Falle der Nicht-Zahlung 40 tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen wären.
Bei § 153a wird eine Geldbuße festgesetzt, die einfach ein Geldbetrag ist.
Sie müssen ja schon wissen, um welchen Betrag es geht.
Wenn der deutlich (!) zu hoch ist, können Sie an die StA bzw. das Gericht (je nachdem, von wem das Schreiben kam) schreiben und mitteilen, dass Sie grundsätzlich einverstanden sind, aber diesen Betrag aus diesen und jenen Gründen unmöglich aufbringen können, allenfalls soundsoviel €. Dann müssen Sie abwarten.

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#2
 Von 
bitteumhilfe1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Wow danke für die schnelle Antwort.

Nein ich weiß noch nicht, wie hoch dieser Betrag ist.
Ich bin nämlich nur angeklagt und noch nicht überführt, aber alle Beweise sprechen für mich. Ich habe mich jedoch noch nicht zu dem Vorfall geäußert.

Der Brief kam von der StA und die unterbreitet mir jetzt die Möglichkeit, "durch Zahlung einer angemessenen Geldbuße für gemeinnützige Zwecke oder Ableistung gemeinnütziger Arbeit" (wortwörtlich) das Verfahren einzustellen.

Ich wollte nun alles zugeben und nichts weiterhinzufügen.

Was ich mich auch gefragt habe: Könnte die Geldbuße geringer ausfallen, wenn ich die StA bitte mir, mit erlaubnis der Geschädigten, die Adresse eben dieser zu übermitteln um eine entschuldigung vorzubringen oder eine wiedergutmachung zu erstreben?

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Das mit der Geschwindigkeit war Zufall ;)

Wenn das Schreiben von der StA kam sind Sie noch nicht angeklagt (dann käme es vom Gericht).
Wenn da wirklich keine Zahl steht, dann können Sie das selbst in die Hand nehmen und antworten, dass Ihnen alles sonstwie leid tut und Sie soundsoviel aufbringen könnten und natürlich einverstanden sind.

Die Adresse werden Sie kaum bekommmen. Sie können einfach an die StA schreiben, dass Sie sich ja sooo gern bei der Geschädigten selbst entschuldigen würden, aber leider die Adresse nicht haben.

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#4
 Von 
bitteumhilfe1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Aha ok :)

letzte Frage:

quote:
Sie soundsoviel aufbringen könnten
..Das soll ich wirklich sagen? Das hört sich für mich ein bisschen so an, als wenn ich der StA nur sage, wie viel mir der ganze Spaß wert ist!? :D

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Hi,

von der Festsetzung einer unbezahlbaren Geldbuße hat die Staatsanwaltschaft ja nun auch nichts. Im Übrigen sollte es schon eine dreistellige Summe sein.

Gruß vom mümmel

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bitteumhilfe1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Mmh gut..wenn man es so betrachtet.

alles klar danke für hilfreichen Antworten..ich find euch toll.. :)



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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Die StA bietet eine Einstellung nur an, wenn sie auch einstellen will.
Also ist ihr die Summe weitgehend egal, es sei denn, sie wäre unanständig niedrig.
Also ist der Hinweis auf ein dreistelliges Angebot durchaus sachgerecht.
Natürlich sagen Sie, was es Ihnen wert ist.
Aber das ist ja nun auch provoziert. Normalerweise wird mitgeteilt, dass gegen eine bestimmte Summe eingestellt wird.
Also machen Sie es ruhig so, wie gesagt. Und wie gesagt, Reue und Einsicht kommen immer gut. Nicht weil Ihnen der Staatsanwalt das glaubt, sondern weil die Richtlinien das vorgeben und er dann einfacher den Sack zumachen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

ich find euch toll..
Sind wir ja auch ;)
Und wir sind ja, da nach Feierabend, auch nur, wie es das Forum verlangt, als Laien unterwegs ;) ;) ;)

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#9
 Von 
bitteumhilfe1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Hey nur nochmal eine kurze Rückmeldung:

Verfahren wurde eingestellt gegen die vorgeschlagenen 100 Euro. Mir wurde sogar die Möglichkeit offengelassen diese in 4 Monatsraten zu bezahlen.
Danke nochmal für die Tipps. Super Forum!

liebe Grüße

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Glückwunsch!
So günstig wäre es bei einem Urteil nicht gekommen. Die untere praktisch relevante Tagessatzhöhe liegt so bei 10-15 €. Selbst wenn es also 10 TS zu je 10 € geworden wären, was unwahrscheinlich ist, weil das eine geradezu absurd niedrige TS-Anzahl ist, wären noch die Kosten dazu gekommen.
Also: Gut gemacht! ;)

Ach ja: Und danke für die Rückmeldung!

-- Editiert am 26.04.2011 19:04

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