Einstellung vor Verfahrensbeginn noch möglich?

8. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
mistere
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellung vor Verfahrensbeginn noch möglich?

Hallo,

mir ist stark alkoholisiert vor einigen Monaten etwas sehr sehr Dummes passiert. Die Gründe hierfür sind für mich im Nachhinein absolut nicht mehr nachvollziehbar und ich bin auch sehr betroffen darüber, wie unmöglich ich mich verhalten habe.

So ist die aktuelle Situation: Es wurde damals nur ein Alkoholtest gemacht, danach bin ich nach Hause gegangen. Die kurz darauf zugestellte Vorladung zur polizeilichen Vernehmung habe ich ignoriert. Nach 2,5 Monaten habe ich heute die Anklageschrift bekommen, in der mir zwei selbständige Handlungen (Beleidigung, dann tateinheitliche Beleidigung und Schädigung der Gesundheit mit einem gefährlichen Werkzeug) zur Last gelegt werden. Meiner Meinung nach handelt es sich dabei übrigens um kein Werkzeug (und erst recht nicht gefährlich), aber ich bin schließlich auch kein Jurist. Es wird beantragt, das Hauptverfahren wegen §§185,194 zu eröffnen.

Ich bin niemals in irgendeiner Weise polizeilich erfasst worden oder gar vorbestraft. Nun schockiert mich die Anklage ziemlich - und ich weiß nicht, ob in meinem Fall die Einstellung des Verfahrens noch möglich ist und unter welchen Bedingungen dies so wäre.

Ohne anwaltliche Hilfe kann ich da sowieso nichts mehr tun, aber wenn hier jemand in schon einmal einen ersten _Hinweis_ (laut Forenregeln keine Rechtsberatung) für mich hätte, wie es da weitergehen kann, würde mir das sehr weiterhelfen.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Kommt natürlich darauf an, was in welchem Zeitpunkt genau vorgefallen ist. Klingt ein bisschen nach einem Austausch von "Zärtlichkeiten". Das Problem wird aber das gefährliche Werkzeug, weil es die Körperverletzung zu einer gefährlichen Körperverletzung macht, die mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bedroht ist.
Hier geht eine Einstellung, wenn überhaupt, wohl nur über 153a StPO, also gegen Auflagen. Ob das nun auf den Fall passt, muss aber anhand aller Umstände beurteilt werden.

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Das ganze dürfte aber, da inzwischen die Anklage erhoben wurde, ziemlich wahrscheinlich zumindest nicht mehr vor Prozessbeginn möglich sein, ginge aber theoretisch auch danach noch.

-- Editiert am 08.01.2011 02:12

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Einstellung eines Verfahrens ist immer möglich, solange kein Urteil (rechtskräftig) in der Welt ist. Nur, wieso bist Du geschockt? Gehst nicht zur Polizei, nimmst wohl auch nicht schriftlich Stellung. Hast Du gedacht, weil Du keine Stellungnahme abgibst, schmeisst der Staatsanwalt die Akte weg, oder wie? Also, kannst beim Gericht auch noch schriftlich Stellung nehmen, eigene Zeugen benennen, erklären, wie es zu allem kam. Und höflich bitten, doch zu überprüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens in Betracht käme. Gleich Deine Verdienste offenlegen. Das wäre so mein Vorschlag.

wirdwerden

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#3
 Von 
mistere
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Einstellung gegen Auflagen wäre natürlich in Ordnung. Ich erwarte nicht, aus dieser Sache straffrei herauszukommen. Das gefährliche Werkzeug ist eine leere Bierdose, aus mehreren Metern Entfernung ungezielt (!) geworfen. Ich bin der Person niemals nahe gekommen.
Ich bin nicht davon ausgegangen, dass die Akte einfach weggeworfen wird, aber mit gefährlicher Körperverletzung habe ich nicht gerechnet.

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#4
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Eine Bierdose kann durchaus ein gefährliches Werkzeug sein, da es auf die Art der konkreten Verwendung ankommt. So du diese leer und ungezielt geworfen hast, sehe ich auch erst einmal keinen grund für eine derartige Annahme.
Da der Akteninhalt hierzu aber offensichtlich etwas anderes sagt, halte ich die Einstellung vor der Verhandlung wie schon gesagt, für kaum mehr zu bewerkstelligen. Im Rahmen der Hauptverhandlung ist es aber natürlich noch möglich.


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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ist die Gef. KV denn überhaupt mit angeklagt? Oben schreibst Du ja nur was von §§ 185 , 194 StGB . Gef. KV wäre aber § 224 StGB .

Eine Einstellung ist immer noch möglich, allerdings wird die nicht mehr außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden (auch wenn es theo. möglich ist), sondern wenn dann im Termin. Wenn tats. nur die Beleidigung angeklagt ist, ist das auch nicht so unwahscheinlich (oder wenn man aus der gef. KV noch eine einfache KV macht). Bleibt es bei gef. KV wird es zieml. sicher keine Einstellung geben, da wir hier von einer Mindestraftrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe reden (evtl. minderschwerer Fall, dann gehts auch billiger)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#6
 Von 
guest-12310.01.2011 09:31:10
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 34x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
mistere
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, 223 und 224 sind aufgeführt, habe das irgendwie oben beim Posting vergessen.
Im Moment hoffe ich nur, dass irgendwie aus der gefährlichen KV aufgrund meines ungezielten Wurfes einer leeren Dosen in die Richtung der Person (wie gesagt; ich war auch alkoholisiert, eine Verletzung lag zu keiner Zeit in meiner Absicht) eine einfache KV gemacht werden kann.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Ja, 223 und 224 sind aufgeführt, habe das irgendwie oben beim Posting vergessen.


Ja, O.K., also ist gef. KV mit angeklagt.

quote:
Im Moment hoffe ich nur, dass irgendwie aus der gefährlichen KV aufgrund meines ungezielten Wurfes einer leeren Dosen in die Richtung der Person (wie gesagt; ich war auch alkoholisiert, eine Verletzung lag zu keiner Zeit in meiner Absicht) eine einfache KV gemacht werden kann.


Klar ist das möglich. Die Tatsache, dass die angeklagt ist , heißt ja noch nicht, dass auch deswegen verurteilt wird. Theo. kann die KV im Termin auch ganz fallengelassen werden.

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-- Editiert am 10.01.2011 00:02

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