Einstellung wegen Geringfügigkeit bei § 242 I

26. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
studiur
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellung wegen Geringfügigkeit bei § 242 I

Guten Tag,

da ich mich gerade im Rahmen des Studiums mit § 242 I StgB beschäftige und mich auch mal in der StPO schlau machen wollte, habe ich eine Frage zu dem weiteren Verfahren bei einem überführten Diebstahls einer geringwertigen Sache durch einen Ersttäter.
1.
Bei meiner Recherche habe ich die Aussage gefunden, dass das Verfahren in manchen Bundesländern nach § 153 StPO eingestellt wird, wenn der Wert der Ware unter 50 Euro betragen hat. In welchen Bundesländern wird dies so gehandhabt und warum?
2.
Diese Verfahrensweise wurde teilweise kritisiert und eine Einstellung nach § 153a StPO befürwortet, die gegen Auflagen erfolgt. Wie sehen solche Auflagenin der Praxis aus und richten diese sich z.B. nach dem Einkommen des Täters? Gibt es für erwachsene Ersttäter andere Auflagen als für Jugendliche?
3.
Meines Erachtens erfolgt keine Eintragung ins Bundeszentralregister. Wird ansonsten eine Solche Tat irgendwo gespeichert?

Besten Dank für die Antworten
studiur

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

1.) Das kann man nicht am Bundesland festmachen, sondern ist eher von StA zu StA unterschiedlich.

2.) Eine Auflage nach § 153a besteht bei Erwachsenen iaR. aus einer Geldauflage. Bei Jugendlichen ohne eigenes Einkommen (hier wird idR. nicht nach § 153a StPO , sondern nach § 45 JGG eingestellt) besteht sie idR. aus sozialen Arbeitsstunden. Die Höhe einer Geldauflage wird -per Ermessen- am Einkommen orientiert. Eine diesbezügl. Vorschrift wie bei regelrechten 'Geldstrafen' gibt es nicht.

3.) Eine § 153a Einstellung wird im ZStV gespeichert, eine nach § 45 JGG im Erziehungsregister.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Hallo,

zu 2.
Auflagen nach § 153 a sind regelm#ßig Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung.
Das Einkommen des Täters wird berücksichtigt.

zu 3.
Da das Verfahren eingestellt wird (endgültig nach Zahlung der Auflage) dürfte mangels Verurteilung keine Eintragung erfolgen.

stefan

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#3
 Von 
studiur
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
" Eine § 153a Einstellung wird im ZStV gespeichert, eine nach § 45 JGG im Erziehungsregister."

Was ist das ZStV? Und wie lange bleibt in der Regel ein solcher Eintrag im ZStV oder im Erziehungsregister gespeichert? Wird bei einer Einstellung nach § 153 diese auch gespeichert?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was ist das ZStV? <hr size=1 noshade>
Dieses ist das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.

quote:<hr size=1 noshade>Und wie lange bleibt in der Regel ein solcher Eintrag im ZStV oder im Erziehungsregister gespeichert? <hr size=1 noshade>
IdR bleibt ein Eintrag im ZStV 2 Jahre gespeichert. Im Erziehungsregister bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

quote:<hr size=1 noshade>Wird bei einer Einstellung nach § 153 diese auch gespeichert? <hr size=1 noshade>
Dieses wird im ZStV gespeichert. Ein Absehen von Verfolgung gem. §45 und eine Einstellung gem. §47 JGG wird im Erziehungsregister eingetragen.

Dieses ist alles im Rahmen des Jurastudiums jedoch nicht relevant.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Dieses ist alles im Rahmen des Jurastudiums jedoch nicht relevant.



Na, vielleicht doch, wenn der Staatsanwalt in der mündlichen Prüfung im Rahmen des I. Staatsexamens plötzlich das Bedürfnis verspürt Dinge aus dem Nähkästchen abzufragen.


:)




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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

StPO ist auch im ersten Examen durchaus examensrelevant, weil es nun mal zu den Prüfungsfächern gehört. Da wird sicher kein Prüfer irgendwelche Feinheiten erwarten, wie wir sie hier in unseren Quiz-Fragen manchmal erörtern, aber was eine Einstellung gem. §§ 153 ff. StPO ist und in welche Verfahrensabschnitte sich so ein Strafverfahren gliedert sollte schon bekannt sein. Wer das nicht weiß hat eben auch keine Grundkenntnisse.

@ studiur
Wenn die StA gem. § 153a StPO einstellt ist das in den meisten Fällen etwas umständlich. Der Besch. muss erstmal angeschrieben werden, ob er damit einverstanden ist. Dann fängt er im ungünstigen Fall eine Brieffreundschaft mit dem StA an, weil ihm der Betrag zu hoch ist. Wenn dann das Handeltreiben beendet wurde und er endlich einverstanden ist wird das Verf. vorläufig eingestellt, bis der Betrag komplett bezahlt ist. Wenn dann am Ende etwas fehlt geht die Briefeschreiberei weiter. Letztlich wird dann doch angeklagt. Das kann die StA auch einfacher haben: Gleich anklagen und vom Gericht einstellen lassen.
Anders ist das, wenn ein Verteidiger eingebunden ist, weil dann die Sache ordentlich besprochen worden ist und dem Besch. klar ist, dass er so billig im Fall der Anklageerhebung nicht mehr davon kommen wird.
Ach ja, die Geldzahlungen gehen an die Justizkasse oder eine gemeinnützige Einrichtung, die die StA oder das Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
studiur
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht ist das Thema nicht unbedingt examensrelevant, aber ich studiere Jura auch nicht nur, um irgendwann Examensreif zu sein, sondern aus Interesse an der Materie und vertiefe mich dann gerne manchmal auch.

Was mir nicht ganz klar ist, wenn es tatsächlich so sein sollte, wie Wastl schreibt, warum gibt es dann das Verfahren nach 153a StPO überhaupt? Und will die StA dann tatsächlich bei einem Ersttäter, dessen verursachter Schaden beispielsweise unter 10 Euro liegt, ein gerichtliches Verfahren anstrengen? Kommt mir sehr Zeit- und Kostenintensiv vor.
Zumal ich ja hoffe, dass bis zum Brief der StA dem Täter selbst klar geworden ist, dass er ziemlichen Mist gebaut hat. Und bei aller Freundschaft zum Anwaltsstand: Ein Verteidiger für wie oben beschriebenes Delikt?
Aber vielleicht bin ich da auch zu freundlich gesinnt...?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Was mir nicht ganz klar ist, wenn es tatsächlich so sein sollte, wie Wastl schreibt, warum gibt es dann das Verfahren nach 153a StPO überhaupt?

Wastl hat dem ganzen einen Schuß Ironie verliehen...

Es ist schon so:

StA bietet Einstellung gegen Auflage an.

Beschuldigter akzeptiert (oder nicht, dann Anklage).

Verfahren wird vorl. eingestellt.

Beschuldigter erfüllt Auflage (u.U. in Raten) (--> oder nicht, dann Fortsetzung des Verfahrens)

Nach kompletter Erfüllung der Auflage (letzte Rate) stellt StA entgültig ein --> Strafklageverbrauch.


Natürl. gibt es Beschuldigte, so wie wastl schrieb, denen die angebotene Geldauflage zu hoch ist und die versuchen sie zu drücken. Da spielt der StA dann entweder mit oder nicht.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
studiur
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

habe nochmal ein bißchen rumgeschmöckert und gewinne den eindruck, dass die
sta selten nach 153 einstellt, sondern eher eine einstellung nach 153a anbieten würde, auch bei geringfügigen delikten von ersttätern. ist dieser eindruck richtig? gleichzeitig verstärkt sich mein gefühl, dass man 153 nur mit anwaltlicher beratung und anwaltlichem schreiben erreichen könnte.
ist dieser eindruck aus der praxis zu bestätigen?
gibt es irgendeine warenwertsbetragsgrenze an der man abgrenzen könnte?
vielleicht kommen euch die fragen blöd vor,aber meine neugierde ist fast grenzenlos und auch stas haben mal klein angefangen;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Habe mir mal die Mühe gemacht nachzuforschen, Zahlen dazu findet man hier (Abschnitt 4.1):
http://www.destatis.de/download/d/veroe/fach_voe/gerichte.pdf

Demnach gab es im Jahr 2003 1,2 Mio Einstellungen nach §170 (2) StPO
0,99 Mio ohne Auflage
0,27 Mio mit Auflage

Also ist Ihre Annahme, dass häufiger nach §153a StPO eingestellt wird, als nach §153 StPO , wohl nicht haltbar.

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