Hallo zusammen,
seit März 2020 wurde gegen mich wg. Nötigung im Straßenverkehr, Beleidigung
und Nachstellung ermittelt.
Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Nötigung / Beleidigung gem. § 153 a StPO eingestellt. Hierfür habe ich einen Brief erhalten in dem mir der Staatsanwalt mitteilt, dass er eine entsprechende Verfügung erlassen hat.
Bezüglich der Nachstellung habe ich nichts mehr gehört, diese lag auch gar nicht vor. In allen Schreiben der Staatsanwaltschaft ist immer nur von der Nötigung und Beleidigung die Rede aber nie von der angeblichen Nachstellung.
Bei der Polizei wurde die Nötigung im Straßenverkehr zusammen mit der Beleidigung als eine Anzeige aufgenommen und die Nachstellung extra.
Ich habe somit nichts schwarz auf weiß, dass die Nachstellung nicht vorgelegen hat. Kann etwas entsprechendes bei der Staatsanwaltschaft angefordert werden?
Danke für die Antworten!
Einstellungsbescheid Strafverfahren
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Was genau wurde Ihnen denn da vorgeworfen? War es die gleiche Angelegenheit wie die Nötigung und Beleidigung? Falls ja, dann würde ich sagen, dass es kaum vorstellbar ist, dass ein einmlaiger Vorfall im Straßenverkehr den Tatbestand der Nachstellung erfüllt. Dann dürfte die Staatsanwaltschaft das auch so gesehen haben und (zu Recht) das Verfahren im weiteren Verlauf nur noch unter den §§ 240, 185 geführt haben.Zitat:Bezüglich der Nachstellung habe ich nichts mehr gehört, diese lag auch gar nicht vor.
Wenn nicht, dass würde ich mich auch fragen, was aus diesen (anderen) Vorwürfen geworden ist.
Das wird sich möglicherweise auch nie ändern. Solchen "Kleinkram" stellt die Staatsanwaltschaft gerne nach § 153 StPO ein. Das bedeutet in der Praxis sinngemäß, dass es der Staatsanwaltschaft "egal" ist, ob da nun eine Nachstellung vorlag oder nicht. Sie stellt es ganz einfach ein.Zitat:Ich habe somit nichts schwarz auf weiß, dass die Nachstellung nicht vorgelegen hat.
In Ihrem Fall kann es natürlich anders aussehen. Vielleicht ist der Vorwurf doch etwas schwerer. Oder aber es ist offensichtlich, dass die Angaben des Strafantragstellers offensichtlich schon aus rechtlichen Gründen keine Nachstellung sein können.
Andere Frage: Wofür benötigen Sie das denn "Schwarz auf Weiß"?
Es könnte auch einfach sein, dass das mit der Nachtellung irgendwann unter den Tisch gefallen ist und man nie wieder etwas davon hört.
Sie können auch ganz einfach bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, welchen Stand das diesbezügliche Verfahren hat.
Übrigens bin ich der Meinung, dass Sie das vielleicht besser schon hätten klären sollen, bevor Sie der Einstellung nach § 153a zugestimmt haben. Dann hätten Sie genau gewusst, was Sie alles für Ihr Geld bekommen und hätten ggf. das mit der Nachstellung gleich mit aus der Welt schaffen können.. Am Ende macht es aber vermutlich keinen praktischen Unterschied.
ZitatBei der Polizei wurde die Nötigung im Straßenverkehr zusammen mit der Beleidigung als eine Anzeige aufgenommen und die Nachstellung extra. :
Und die Nachstellung hatte dann auch durchgehend ein eigenes "Js-Aktenzeichen" (xx Js xxxxx/20) ? Oder wurden die Verfahren (ggf. erst nach einer Weile) zusammengeführt?
ZitatMittlerweile hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Nötigung / Beleidigung gem. § 153 a StPO eingestellt. Hierfür habe ich einen Brief erhalten in dem mir der Staatsanwalt mitteilt, dass er eine entsprechende Verfügung erlassen hat. :
Dass bei § 153a StPO eine Auflage zu erfüllen ist (meist Geldauflage) ist Ihnen bewusst?
-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.07.2020 16:41
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Vielen Dank für die Antwort.
Es war nicht die gleiche Angelegenheit wie die Nötigung und Beleidigung, genau deswegen frage ich mich ja was aus diesem Vorwurf geworden ist.
Dass ich das gerne „schwarz auf weiß" hätte ist wohl eine kleine „Verwaltungsberufskrankheit". Mir wurde etwas vorgeworfen und das habe ich in meinen Unterlagen aber über die Tatsache, dass das Verfahren (möglicherweise) eingestellt wurde eben nicht. Es wäre für mich eine kleine Beruhigung da ich somit einfach eine offizielle Bestätigung hätte.
Können mir bezüglich der Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Nachteile entstehen? Zum Beispiel, dass der Sachverhalt nochmals bewertet wird auch wenn vermutlich eine Einstellung erfolgt ist?
Vermutlich nicht aber da ich mich in diesem Gebiet nicht auskenne, frage ich sicherheitshalber lieber nach.
Natürlich wäre es im Nachhinein besser gewesen nachzufragen bevor ich zustimme. In dem Moment war ich jedoch froh, dass sich ein Großteil erledigt hat.
Zitat:ZitatBei der Polizei wurde die Nötigung im Straßenverkehr zusammen mit der Beleidigung als eine Anzeige aufgenommen und die Nachstellung extra. :
Und die Nachstellung hatte dann auch durchgehend ein eigenes "Js-Aktenzeichen" (xx Js xxxxx/20) ? Oder wurden die Verfahren (ggf. erst nach einer Weile) zusammengeführt?
ZitatMittlerweile hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Nötigung / Beleidigung gem. § 153 a StPO eingestellt. Hierfür habe ich einen Brief erhalten in dem mir der Staatsanwalt mitteilt, dass er eine entsprechende Verfügung erlassen hat. :
Dass bei § 153a StPO eine Auflage zu erfüllen ist (meist Geldauflage) ist Ihnen bewusst?
-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.07.2020 16:41
Das Verfahren hatte die ganze Zeit ein einziges „Js" Aktenzeichen - zumindest ist mir nur dieses bekannt.
In dem Brief der Staatsanwaltschaft zur beabsichtigten Einstellung nach 153a StPO wurde mir die Beleidigung und Nötigung zur Last gelegt.
Die Nachstellung wurde seitens der Staatsanwaltschaft nie erwähnt, in meinen Äußerungen bin ich jedoch immer auf alle Vorwürfe eingegangen.
Dass eine Auflage erfüllt werden muss ist mir bewusst und dies habe ich auch schon getan.
Sie kennen doch bestimmt die Redewendung mit den schlafenden Hunden.Zitat:Können mir bezüglich der Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Nachteile entstehen?
Das Risiko bestünde meiner Meinung nach darin, dass man die Staatsanwaltschaft an ein noch offenes Verfahren erinnert, dass andererseits ganz vielleicht in Vergessenheit geraten und in die Verjährung verlaufen wäre. Wollen sie kein Risiko eingehen, dann warten Sie mit der Anfrage ab, bis alles verjährt ist.
Realistischerweise wurde das Verfahren aber auch hinsichtlich dieses Vorwurfs bereits eingestellt.
WIe wahrscheinlich das genau ist oder aus welchen Gründen das passiert sein könnte, wissen Sie wohl besser als wir hier. Denn nur Sie kennen den genauen Vorwurf (und wie glaubhaft der vorgetragen worden sein könnte oder welchen Einwände Sie dagegen vorgebracht haben). Rechtlich gesehen sind aber gewisse zeitliche Anforderungen an eine Nachstellung gestellt. Sie muss sich wiederholt/über einen längeren Zeitraum ereignen. Daran scheitern viele dahingehende Vorwürfe. Oder die vorgeworfene Tat ist erkennbar nicht dazu geeignet, dass Opfer irgendwie in der Lebensführung zu beeinträchtigen (bzw. nur unter einer Geringfügigkeitsschwelle). Auch deshalb halte ich es für gut möglich, dass das Verfahren ohne weiteres eingestellt wurde, schon weil so oder so der Vorwurf ganz einfach nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Wäre an dem Vorwurf (möglicherweise) irgendwas dran gewesen, würde ich auch meinen, dass die Staatsanwaltschaft das gleich mit in § 153a erledigt hätte. Oder vielleicht war das auch so angedacht.
Natürlich ist das aber alles bloß geraten.
Meine Empfehlung wäre eigentlich, die Sache zu vergessen. Wenn Sie da nicht der Typ für sind und es nunmal Schwarz auf Weiß "brauchen", werden Sie um die Anfrage nicht herumkommen.
ZitatDas Verfahren hatte die ganze Zeit ein einziges „Js" Aktenzeichen - zumindest ist mir nur dieses bekannt. :
Wenn alle Vorwürfe unter dem einen Aktenzeichen liefen, wird auch alles eingestellt sein. Dass im Einstellungsbescheid nicht alle Vorwürfe aufgeführt sind ist normal.
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