Einstellungsverfügung - ohne Anwalt Akteneinsicht erhalten?

16. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Mahnman
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Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Einstellungsverfügung - ohne Anwalt Akteneinsicht erhalten?

Hintergrund: Ein Schuldner hatte einereparatur beauftragt, die Rechnung jedoch nicht beglichen. Im Zuge des Mahnverfahrens stellte sich heraus, dass er bereits die EV abgegeben hat (einige Zeit nach der Beauftragung)

Ich habe heute einen netten Schrieb der Staatsanwaltschaft bekommen.
Ermittlungsverfahren wurde gem §170, Abs 2 StPO eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft schreibt:
Ein Tatnachweis ist nciht zu führen. Der Beschuldigte bestreitet jede Betrugsabsicht. Er ist nicht vorbestraft. Der geschuldete Betrag ist gering. Die EV leistete der Beschuldigte erst ca. 6 Monate nach Beauftragung. Die Einlassung des Beschuldigten, das zur Reparatur gebrachte Gerät gehöre einem Freund, wurde durch Zeugenvernehmung bestätigt.

Ich interessiere mich nun über die möglichkeiten einer Beschwerde:
Dazu habe ich ein paar Fragen:
1. Gibt es eine Möglichkeit für mich, ohne Anwalt Akteneinsicht in die Akte zu erhalten?
2. Was haben die Eigentumsverhältnisse an der Reparatursache mit der ganzen Angelegenheit zu tun?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

1. Nein.

2. Es soll wohl ein Indiz dafür sein, daß derjenige keine Bereichungsabsicht in Bezug auf sich selber hatte.

Ist in der Einstellungverfügung auf die Beschwerde nach §§ 171 , 172 StPO ausdrücklich hingewiesen? Wenn nicht, ist sie nicht möglich. Denn, wenn "der geschuldete Betrag gering ist", also der § 248a iVm. § 263, Abs 4 StGB eingreift, ist das Klageerzwingungsverfahren nicht zulässig.

Bliebe der Weg der Privatklage.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Hallo Bob,

es ist hingewiesen, dass entsprechend innerhalb von 14 Tagen Beschwerde eingelegt werden kann.

Aber § 263 besagt doch "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen"

Also sollte es doch egal sein, ob ich mein Gerät oder das meines Nachbarn reparieren lasse.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Aber § 263 besagt doch...

Ja, klar. Ich sagte ja auch nicht daß das den Tatbestand ausschliesst ;) , sondern nur, daß die StA wohl davon ausgeht, daß er a) sich nicht selber bereichern wollte, und b) auch keinen Grund hatte (die StA sieht wohl nach der Einvernhame des Zeugen keinen), einen Dritten zu bereichern, denn das müßte ja von Anfang an sein Vorsatz gewesen sein, damit der TB erfüllt ist.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Davon gehe ich auch aus. Meiner Meinung nach ist es nur weder ein Argument, dass der Beschuldigte die Tat bestreitet, noch das ihm die Reparatursache nicht selbst gehört.
Ich gehe einfach davon aus, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit wusste, dass er bei deren Fälligkeit nicht in der Lage sein würde.
Ich will Akteneinsicht. *grummel*

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ich gehe einfach davon aus, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit wusste, dass er bei deren Fälligkeit nicht in der Lage sein würde.


Das müßte ihm dann nur noch nachgewiesen werden. :)

Akteneinsicht für den Geschädigten gibt es ausschliesslich über einen Anwalt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Tja, der Nachweis ist wohl immer das Problem. Ich knobel mir mal aus, ob ich eine Beschwerde abschicke. Meiner EInschätzung nach macht es sich die Staatsanwaltschaft teilweise etwas zu leicht.

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#7
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Legen Sie doch einfach Beschwerde ein, kostet nichts, wird aber auch nichts bringen. Denn Voraussetzung für einen Betrug ist, daß nachzuweisen ist, daß der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsabschluss wußte, daß er die Rechnung nicht würde zahlen können oder dies nicht beabsichtigte.
Handelt es sich bei dem Betrag um einen Bagatellbetrag - wie hoch er war, haben Sie ja noch nicht gesagt - ist das natürlich kaum nachzuweisen. Denn auch wenn jemand klamm ist, daß er vielleicht für eine Reparatur 50 € zahlen kann, läßt sich kaum ausschließen. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich um einen Einzelfall handelt.

Was die Akteneinsicht anbelangt, ist das hier ein altes Diskussionsthema: Wenn Sie Beschwerde einlegen und gleichzeitig schreiben, daß Sie zur Entscheidung über die Begründung oder Rücknahme der BEschwerde gerne Ablichtungen der Aussage des Beschuldigten und etwaiger Zeugen hätten, sollten Sie die eigentlich bekommen.
(Die Diskussion über Rechtsanspruch ja oder nein will ich aber nicht wieder anstossen).

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#8
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Ohne den genauen Akteninhalt zu kennen, ist es wirklich nicht ganz einfach. Es kann natürlich sein, dass der Beschuldigte gesagt hat, er habe ein Gerät FÜR einen Freund zur Reparatur gebracht, so dass seiner Ansicht nach gar kein eigener Auftrag vorlag und er davon ausging, dass der Freund dann auch die Rechnung bezahlt. Das wäre dann schon wesentlich für den Betrungstatbestand.

Im Übrigen sind die obigen Ausführungen von Streetworker (1. Antwort) vom 16.02.2005 11:24:45 m.E. nicht ganz korrekt.

Zum einen kann die fehlende Belehrung der Staatsanwaltschaft ein Versehen oder eine Nachlässigkeit sein (sind auch nur Menschen dort) Das Fehlen der Belehrung macht aber grundsätzlich nicht die Beschwerde und das folgende Klageerzwinungsverfahren unmöglich. Es läuft dann eben die übliche Frist nicht (bzw. eine längere)

Im Übrigen ist - es sei denn, dies hätte sich in letzter Zeit geändert - meines Wissens
Diebstahl kein Privatklagedelikt, so dass auch die Privatklage unzulässig ist. (Zivilrechtlich ist das natürlich was anderes, aber hier geht es doch um den Betrug)
Dies hat auch nichts mit der Geringwertigkeit der Sache zu tun.
Mir wäre auch neu, dass bei Geringwertigkeit der Sache das Klageerzwinungsverfahren ausgeschlossen wäre...Wo steht denn das???
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren zB. wegen GeringFÜGIGKEIT (§ 153 StPO ) eingestellt hätte, dann ist das Klageerzwingungsverfahren ausgeschlossen.

Ich lasse mich gerne belehren. Gibt es Neuerungen?

Auch ich würde mich beschweren, wenn ich mit der Begründung nicht zufrieden wäre. Aber ausdrücklich das Wort Beschwerde reinnehmen, dann muss sich die vorgesetzte Behörde darum kümmern. Oder eine Gegenvorstellung vom Abteilungsleiter einfordern ("bitte ich Sie, Ihre Entscheidung zu überdenken")
Oder der Anregung von Newton folgen. Einfache Ablichtungen können problemlos übersandt werden (gegen Unkostenerstattung), aber Gründe dafür nennen (z.B. evtl. zivilrechtliche Ansprüche)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zum einen kann die fehlende Belehrung der Staatsanwaltschaft ein Versehen oder eine Nachlässigkeit sein (sind auch nur Menschen dort) Das Fehlen der Belehrung macht aber grundsätzlich nicht die Beschwerde und das folgende Klageerzwinungsverfahren unmöglich. Es läuft dann eben die übliche Frist nicht (bzw. eine längere)

Ich ging schon davon aus, daß die StA hier keine fehlerhafte Einstellungsverfügung erlassen hat. Natürl. ist bei einem Delikt, daß nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann immer das Klageerzwingungsverfahren zulässig, auch wenn die Belehrung -falscherweise- unterbleiben ist.

Im Übrigen ist - es sei denn, dies hätte sich in letzter Zeit geändert - meines Wissens
Diebstahl kein Privatklagedelikt, so dass auch die Privatklage unzulässig ist. (Zivilrechtlich ist das natürlich was anderes, aber hier geht es doch um den Betrug)


Von Diebstahl hat auch niemand geredet. Der § 248a gilt auch analog beim Betrug wenn es um geringwertige Sachen geht. Deswegen schrieb ich: "§ 248a iVm. § 263 , Abs 4 StGB"

§ 263 StGB
Betrug
(1) Wer in der Absicht, ...

[...]

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.



Dennoch ist es richtig, daß der Betrug (und auch der Diebstahl und die Unterschlagung) keine Privatklagedelikte sind, selbst wenn sie -aufgrund der Geringwertigkeit- Antragsdelikte nach § 248a StGB sind. Das habe ich durcheinandergewürfelt.




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-- Editiert von !streetworker! am 23.02.2005 17:58:36

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#10
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Ja - sorry, da bin ich wegen § 248a in den Diebstahl-Terminus gerutscht.
Da bin ich aber froh, dass ich keine so wesentliche Änderung der StPO versäumt habe....Gab immerhin eine gravierende und alles kann man sich ja nicht merken !!! ;-))

@mahnmann
würde gerne wissen, was da rausgekommen ist...

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#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Sobald ich ein Ergebnis habe, werde ich es Euch wissen lassen. Ich werde wohl morgen mal telefonisch bei der Staatsanwaltschaft anfragen, wie es mit einer Akteneinsicht aussieht. Dann seh ich weiter.

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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

:( Gut. Der Anruf bei der Staatsanwaltschaft war wohl wenig hilfreich. Akteneinsicht krieg ich nicht.
Werde dann wohl mal eine Beschwerde erstellen. Ich geb an, dass der Beschuldigte, selbst wenn er keine Betrugsabsicht hatte, die Tat zumindest billigend in Kauf genommen hat. Und das es meiner Auffassung nach unerheblich ist, ob er sein eigenes Gerät, das eines Freundes oder das des Papstes bei uns abgibt. Ansprechpartner ist nun mal er. ;)


-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Verlangen zurückgeben."

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#13
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich wollte das mit dem überflüssigen Anruf gleich sagen. Vermutlich haben Sie mit der Geschäftsstelle gesprochen und noch nicht mal mit dem Dezernent. Was am Telefon gesagt wird, ist nicht entscheidend. Einfach schreiben und abwarten.

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#14
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Eine Beschwerde habe ich auf jeden Fall mal verschickt. Außerdem habe ich beim Gerichtsvollzieher nochmals eine Abschrift des Gesamtprotokolls angefordert. Immerhin liefen noch ein paar andere Sachen gegen den Schuldner. Mal sehen, was rauskommt.

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