Hallo!
Ist folgender fiktiver Fall denkbar:
A hat als 19-Jährige eine Straftat begangen. Erst, als sie 27 ist, fliegt die Tat auf und landet vor Gericht (es wird der Einfachheit halber davon ausgegangen, dass noch keine Verjährung eingetreten ist). Auf Grund des Alters der A zum Tatzeitpunkt findet das Verfahren vor dem Jugendrichter statt.
Ist es richtig, dass für den Fall einer wie auch immer gearteten Verurteilung (selber bei einer Jugendstrafe) keine Eintrag in das BZR stattfindet, weil es eben ein JGG-Verfahren ist? Und im Alter von 27 Jahren dürften auch keine Einträge ins Erziehungsregister erfolgen, richtig?
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Eintrag BZR
7. Februar 2010
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Frage vom 7. Februar 2010 | 13:13
Von
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Eintrag BZR
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#1
Antwort vom 7. Februar 2010 | 14:08
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Für das Beispiel müßte man dann weiter davon ausgehen, dass nicht nur das Verfahren vor dem Jugendrichter stattfindet (was ja zwingend ist), sondern auch Jugendrecht angewendet wird. Denn auch der Jugendrichter könnte bei einem 19jährigen Erwachsenenrecht anwenden.
quote:<hr size=1 noshade>Ist es richtig, dass für den Fall einer wie auch immer gearteten Verurteilung (selber bei einer Jugendstrafe) keine Eintrag in das BZR stattfindet, weil es eben ein JGG-Verfahren ist? <hr size=1 noshade>
Nein, Jugendstrafe (also Jugendfreiheitsstrafe ab 6 Monate aufwärts) wird ins BZR aufgenommen. § 46(1)1 c bis f; 2c, 3 BZRG
Für die Eintragung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel ins BZR gilt § 5, Abs. 2 BZRG
Über die Fälle des § 5(2) BZRG hinaus ist es richtig: Die Verurteilung zu Erziehungsmaßregel oder Zuchtmittel würde weder ins Erziehungsregister noch ins BZR eingetragen (jedoch ins ZStV)
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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
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