Eintrag Behördliches Führungszeugnis

1. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
DanielNiermann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintrag Behördliches Führungszeugnis

Hallo zusammen.

Ich möchte in naher Zukunft in einen neuen Beruf einsteigen.
Hierzu muss ich einen Antrag bei der Meldebehörde stellen. Hier wird dann auch Einsicht in das behördliche Führungszeugnis genommen.

Am 15.09.2017 wurde ich wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.
Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

Nun habe ich recherchiert und erfahren, dass eine solche Strafe normalerweise nach drei Jahren getilgt wird. Nur bin ich mir da jetzt nicht ganz sicher.

Kann ich davon ausgehen, dass der Eintrag ab dem 15.09.2020 nicht mehr in dem benötigten Führungszeugnis aufgeführt wird?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Die 3 Jahre sind grds. richtig (wenn das die einzige Verurteilung ist, die es gibt).

Ein klein wenig länger wird es aber dauern, da die "Nichtaufnahme" erst mit Eingang des formellen Straferlasses beim BZR erfolgt.

Der grobe Ablauf:

Am/kurz vor Ende der Bewährungszeit prüft das Gericht, ob es Widerrufsgründe gibt, auch die Staatsanwaltschaft wird gehört. Wenn das Procedere abgeschlossen ist, ergeht ein Gerichtsbeschluß über den formellen Erlass der Strafe. Bis dessen Rechtskraft eintritt dauert es auch noch mal 1 Woche. Und erst wenn dieser Gerichtsbeschluss beim Bundeszentralregister eingegangen ist, wird die Strafe nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen. Das kann locker 4-6 Wochen (oder auch länger) dauern, gerechnet ab 15.092020.

Man kann das Ganze u.U. etwas beschleunigen, indem man rd. 4 Wochen vor Ende der Bewährungszeit eigeninitiativ einen Antrag auf Straferlass bei Gericht stellt, anstatt zu warten bis der Automatismus anläuft.

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#2
 Von 
DanielNiermann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort!!

In Bezug auf deinen ersten Satz:
Ich wurde im September 2011 im Alter von 16 Jahren zu einer Jugendstrafe von 1,5 Jahren auf Bewährung verurteilt. (Ebenfalls gefährliche Körperverletzung). Bewährungszeit damals 2 Jahre.

Diese Geschichte sollte aber keine Rolle mehr spielen, oder liege ich da falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von DanielNiermann):
Diese Geschichte sollte aber keine Rolle mehr spielen, ...


Nur dann nicht, wenn es zwischen den beiden Verurteilungen keine weitere registerpflichtige Verurteilung gab (also auch keine Geldstrafe). Dann passt es halbwegs knapp. Die Jugendstrafe stand dann nur bis September 2016 im BZR. Wäre sie zum Zeitpunkt der 2017er Verurteilung noch drin gewesen (durch "Zwischenverurteilungen") wäre die Tilgungsfrist für die 2017er nicht 3 Jahre, sondern 5 Jahre und 8 Monate, da die Voraussetzungen des § 34, Abs. 1, Nr. 1b BZRG (für die kurze Frist) dann nicht mehr gegeben wären

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DanielNiermann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank!

Ansonsten gab es keinerlei Verurteilungen mehr.
Dann muss ich jetzt nur noch hoffen, dass es nicht all zu lange dauert, bis im Führungszeugnis nichts mehr aufgeführt ist.
Bräuchte eigentlich spätestens zu Anfang November ein sauberes Zeugnis. Werde dann mal deinen Tipp folgen und vorher schon einen Antrag auf Straferlass stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Bis November sollte das klappen...

0x Hilfreiche Antwort

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