Eintrag im Polizeilichen Führungszeugnis? HILFE!!!!

12. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Joe74
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintrag im Polizeilichen Führungszeugnis? HILFE!!!!

Hallo,

ich habe für meinen evt. neuen Arbeitgeber ein Poliz. Führungszeugnis angefordert.
Ich war bis ende 2002 Selbständig, und habe in dieser Zeit kurz vor dem Konkurs meines Betriebes einige (4) Betrugsanzeigen von Lieferanten erhalten, deren Rechnungen ich nicht mehr bezahlen konnte.
Ich habe auch insgesamt 4 Strafbefehle mit Geldstrafen dafür bekommen, die auch auch immer gleich bezahlt habe. War der meinung das die Sache für mich damit erledigt ist.
Ich habe Geldstrafen erhalten zu
1 x 30 Tagessätzen a 40 DM
1 x 20 " a 30 DM
1 x 40 " a 35 DM
und zuletzt 100 Tagessätze a 20 EUR

Nach den meinungen hier im Forum habe ich damit gerechnet das die letze Sache im FGührungszeugnis steht, da ja eine Eintragung ab 90 Tagessätzen erfolgt.
Doch jetzt der SCHOCK:
In dem Führungszeugnis welches ich heute bekommen habe stehen ALLE 4 Entscheidungen drin !!!! Also auch die mit 30 oder 20 Tagessätzen wegen Betrugs.
Ich habe mit Hilfe vom Sozialamt ( bin seit Konkurs meiner Firma Sozialhilfeempfänger) einen Brief mit der Bitte um vorzeitige Löschung an den Bundesgerichtshof geschrieben.
Einen Eintrag hätte ich meinem künftigen Arbeitgeber ja auch evt. noch erkären können, aber 4 Einträge!!!
Kann mir jemand weiterhelfen was ich dagegen machen kann?? Zumindest die Einträge unter 90 Tagessätzen dürften doch nicht drin stehen ????




9 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Doch doch, daß ist schon richtig so !

Es wird gerne übersehen, daß im Gesetz steht, daß Geldstrafen bis 90 Tagessätze nicht im Führungszeugnis eingetragen werden, <font color=red>wenn im Register (=BZR) keine weitere Strafe eingetragen ist.</font color>

Das bedeutet, daß nur die erste Verurteilung nicht ins FZ eingetragen wird, wenn Sie unter 91 TS liegt. Gibt es eine 2. oder 3., 4. ... Verurteilung bevor die erste wieder im BZR gelöscht ist, werden alle Verurteilungen im Führungszeugnis eingetragen.

Erst wenn die Tilgungsfrist des letzten Eintrags (also der 100 TS = 5 Jahre) erreicht ist, werden auch die anderen Einträge gelöscht. Natürl. aber auch wieder nur, wenn bis dahin nichts mehr passiert.

Der Antrag beim GBA b. BGH wird abgelehnt werden, da "berufliche Schwierigkeiten" lt. regelmäßiger Auskunft des GBA nicht ausreichen, um eine "vorzeitige Nichtaufnahme" von Einträgen ins Führungszeugnis zu begründen. Sie können nur das Erreichen der Tilgungsreife abwarten.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RQ
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo,

soweit ich weiss, bin aber kein Fachman, ist es so, dass bei einer zweiten Verurteilung, dann auch die erste Verurteilung mit ins Führungszeugnis kommt. dein Fall scheint das ja zu bestätigen. Vorzeitig gelöscht wird wohl nicht werden, dann wurden Einträge ja keinen Sinn machen, wenn sie bei Jobeinstellung gelöscht werden würden.
Sieht wohl nicht so gut aus. 100 Tagessätzes ist auch echt nicht wenig.

gruss

rq

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RQ
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo Bob,

bist mir zu vor gekommen

RQ

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#4
 Von 
RQ
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo Bob,

bist mir zu vor gekommen. Ist aber auch ein Intersantes Beispiel. Wie geht man nun auf Jobsuche? Warten bis alles gelöscht wurde? ist ja nicht so realistisch. Job`s suchen wo man kein PFZ vorlegen muss?

RQ

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Ja, deswegen sind die Löschfristen im Führungszeugnis auch weitaus schneller erreicht, als im BZR.

So ist die längste Frist der Speicherung im FZ 5 Jahre (+ ggf. Strafdauer bei Freiheitsstrafen von >1 jahr)[Ausnahme: über 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen eines Sexualdeliktes = 10 Jahre + Strafdauer]

Eine Verurteilung wg. Betrug zu 1 Jahr (mit Bew.)z.B. steht für "nur" 4 Jahre im FZ aber für 11 Jahre im BZR.

3 Jahre wegen Raub = 8 Jahre im FZ, 18 Jahre im BZR.

Es sind also problemlos Unterscheide von 10 Jahren möglich.

Mir fällt gerade noch ein gutes Beispiel eines Klienten ein:

Urteil zu 2 Jahren (nach §§ 35,36 BtmG zur Therapie/Bewährung ausgestzt)

Aufgrund der ("Sonder-")vorschrift des § 32(1)6a BZRG wird diese Verurteilung ins Führungszeugnis überhaupt nicht eingetragen, und ins BZR für 17 Jahre (15+2 Strafdauer).



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Trudenleo
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo, würde hier ein ähnliches Thema wieder rauf holen.

Mein Sohnemann (Schüler) wurde (zwar zu unrecht, aber das tut nix zur Sache) vom Statsanwalt zu einer Strafe von 100 Euro an einen wohltätigen Verein und einer Suchtberatung "vorgeschlagen" dann wird irgendwie das Verfahren eingestellt, damit gibt er zwar eigentlich die Schuld zu aber ich konnte mir keinen Anwalt mehr leisten.
Habe schon 730 Euro an den bisherigen bezahlt. Die Rechtsschutz übernimmt ja bei BtMG verstoß nichts.
Nicht mal wenn sich rausstellt, dass er unschuldig ist.
Wird das jetzt ins Pol. Führungszeugnis eingetragen und gibt es noch andere Akten, in denen das festgehalten wird?
Er möchte nach dem Studium als Lehrer arbeiten, also als Beamter...

Danke schoneinmal für die Antworten


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"Gruß Leo

(Einer ist immer der Leo) :-)"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Im Führungzeugnis steht das nicht.

Wenn die Einstellung nach Jugendrecht [§§ 45 , 47 JGG ] erfolgte, steht es im "Erziehungsregister" bis er 24 ist.

Wenn nach § 153a StPO eingestellt wurde, steht es nur für 2 Jahre im Verfahrensregister der StA.

quote:<hr size=1 noshade> Die Rechtsschutz übernimmt ja bei BtMG verstoß nichts.
Nicht mal wenn sich rausstellt, dass er unschuldig ist. <hr size=1 noshade>


Wenn man freigesprochen wird, muß sie das ja auch nicht, da dann der Staat die Kosten trägt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Trudenleo
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)

Den RA zahlt der Staat aber nicht...

Aber die Antwort hat meine Frage schon beantwortet.

Danke

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"Gruß Leo

(Einer ist immer der Leo) :-)"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
Den RA zahlt der Staat aber nicht...


Doch, wenn man freigesprochen (ich hatte den Begriff desw. extra unterstrichen) wird, schon. Um "freigesprochen" werden zu können, muß man aber erst mal "angeklagt" werden, also "Angeschuldigteneigenschaft" erlangen, nicht bloß "Beschuldigteneigenschaft" (das sind 2 versch. Dinge). Und in diesem -Ihrem- Fall wurde offenbar bereits im Vorverfahren eingestellt, bevor es zu einer Anklage kam. Hier wurde also nie der Status des "Beschuldigen" verlassen, hin zum "Angeschuldigten". Aus diesem Grund zahlt den Anwalt in diesem Fall nicht der Staat.

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