Hallo, ich habe vor ca. 8 Jahren eine Straftat begangen, die mit 9 TS a`Euro 68,00 betraft wurde. Leider habe ich jetzt kürzlich einen Ladendiebstahl im Wert von ca. 15 Euro begangen. Meine Frage:
Steht die vor 8 Jahren begangene Tat noch im BZR und im Polizeicomputer? Falls im BZR gelöscht, jedoch im Polizeicomouter nicht, hat dies möglicherweise eine
Strafverschärfung seitens der Staatsanwaltschaft
zufolge?
Ich habe hier im Forum gelesen, dass nach 5 Jahren i.d.R
Einträge im BZR gelöscht werden und nicht mehr gegen einen
verwendet werden dürfen. Gilt das für die Staatsanwaltschaft auch bei einem 8 Jahren alten Eintrag im Polizeicompuer,der möglicherweise nocht nicht gelöscht worden ist? Erhält die Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis über einen Eintrag im Polizeicomputer, obwohl im BZR kein Eintrag mehr vorhanden ist? Wenn ja, darf sie diese Kenntnis dann strafverschärfend anwenden?
Ich würde mich freuen, wenn jemand meine Fragen beantworten würde. Vielen Dank
-----------------
"suomi"
Eintrag in den Polizeicomputer
16. Mai 2007
Thema abonnieren
Frage vom 16. Mai 2007 | 18:35
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintrag in den Polizeicomputer
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 17. Mai 2007 | 07:18
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo, gibt es denn niemanden, der meine Frage beantworten kann?
#2
Antwort vom 17. Mai 2007 | 09:55
Von
Status: Unparteiischer (9557 Beiträge, 2353x hilfreich)
sind Sie sicher, daß es 9 TS waren ??????
Und die Höhe der TS von 68 Euro ist auch ungewöhnlich, zumal es vor 8 Jahren noch gar keinen Euro gab. ( 133,- DM wären allerdings ebenso ungewöhnlich)
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Strafrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 17. Mai 2007 | 11:23
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
Richtig, bei 9 TS a 68,00 wundere ich mich auch zieml.
However, Geldstrafen bis 90 TS stehen für 5 Jahre im BZR, diese Sache ist also raus.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Und jetzt?
Schon
268.229
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
16 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten