Eintragung Führungszeugnis nach 01.04.2024

12. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Lolo123!
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintragung Führungszeugnis nach 01.04.2024

Hallo,

eventuell kann mir jemand helfen.

Person X wurde wie folgt verurteilt:

17.09.2018 40 Tagessätze -Sachbeschädigung
08.10.2018 15 Tagessätze -Unterschlagung

Diese beiden Strafen wurden am 14.05.2019, per Beschluss, zu einer Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zusammengezogen.

Die Gesamtstrafe hat Person X in Raten getilgt und am 01.08.2022 vollständig beglichen.

Person X hat zuvor- und auch danach keine weiteren Straftaten begangen!

Nun steckt Person X mitten im Jobwechsel und möchte sicherstellen, dass sie mittlerweile ein sauberes Führungszeugnis vorlegen kann. Es handelt sich hierbei um eine Einstellung im öffentlichen Dienst.

Nun steht im Internet, dass es zum 01.04.2024 neue Regelungen des bzrg gibt. In denen heißt es, dass Bagatellstrafen, unter 60 Tagessätzen, gar nicht mehr im Führungszeugnis erwähnt werden. Ist das so richtig? Ich finde diesbezüglich nichts im bzrg.

Wie verhält es sich denn in diesem Fall?

Gilt die Gesamtstrafe als erste und alleinige Strafe und steht somit gar nicht im einfachen Zeugnis?
Und wie sieht es mit dem erweiterten Führungszeugnis aus, welches für Person X noch wichtiger scheint.

Vielen Dank.

Liebe Grüße

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18242 Beiträge, 9910x hilfreich)

Zitat (von Lolo123!):
Nun steht im Internet, dass es zum 01.04.2024 neue Regelungen des bzrg gibt. In denen heißt es, dass Bagatellstrafen, unter 60 Tagessätzen, gar nicht mehr im Führungszeugnis erwähnt werden. Ist das so richtig? I

Nein

Ihr aktuelles Führungszeugnis ist trotzdem leer.
Allein weil alles schon so lange her ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33974 Beiträge, 17644x hilfreich)

Und wie sieht es mit dem erweiterten Führungszeugnis aus, welches für Person X noch wichtiger scheint. Person X will mit Kinder oder Jugendlichen arbeiten (denn sonst braucht man kein erweitertes FZ)? Oder Person X verwechselt das erweiterte FZ mit dem Bundeszentralregister? Aber wie auch immer: Auch dort steht nichts mehr drin.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Lolo123!
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Die Gesamtstrafe wurde allerdings erst im August 2022 komplett abgezahlt. In Form von Ratenzahlungen.

Wenn die Frist somit erst im August 2022 beginnen würde, wären ja noch keine drei Jahre um.

Die Tilgungsfrist beginnt doch erst, wenn die Gesamtstrafe vollstreckt bzw. bezahlt wurde, oder?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33974 Beiträge, 17644x hilfreich)

Die Tilgungsfrist beginnt doch erst, wenn die Gesamtstrafe vollstreckt bzw. bezahlt wurde, oder? Nö, die beginnt mit dem Urteil.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33974 Beiträge, 17644x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolo123!
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Person X wird nicht mit Kindern- oder Jugendlichen zusammenarbeiten. Sie geht davon aus, dass im öffentlichen Dienst ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird.

Oder ist es in diesem Fall dann ein sogenanntes Behördliches Führungszeugnis?

§ 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

Ist die Vollstreckung nicht erst mit der Zahlung vollbracht bzw. erlassen? Oder verstehe ich den Absatz falsch?


-- Editiert von User am 12. Oktober 2024 16:30

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33974 Beiträge, 17644x hilfreich)

Sie geht davon aus, dass im öffentlichen Dienst ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird. Da irrt sie sich.
Oder ist es in diesem Fall dann ein sogenanntes Behördliches Führungszeugnis? Ja.
Oder verstehe ich den Absatz falsch? Allerdings. Sie interpretieren das nämlich als "Die Tilgungsfrist beginnt nicht vor Erledigung der Strafe." Und das steht da schlicht nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
Lolo123!
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke

Das bedeutet also, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder im einfachen - noch im behördlichen Führungszeugnis, Eintragungen existieren, richtig?

Wie sieht es mit dem Bundeszentralregister aus? Die Frist würde hier ja bei fünf Jahren liegen? Diese wäre somit auch vorbei und Person X ist nicht mehr vorbestraft?

Liebe Grüße



-- Editiert von User am 12. Oktober 2024 16:42

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33974 Beiträge, 17644x hilfreich)

Wie sieht es mit dem Bundeszentralregister aus? Die Frist würde hier ja bei fünf Jahren liegen? Diese wäre somit auch vorbei und Person X ist nicht mehr vorbestraft? Ja, und das habe ich auch schon erwähnt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
Lolo123!
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!!

Ich bin dennoch etwas unsicher, da ich den Absatz 2 scheinbar völlig falsch interpretiert habe.
Können Sie mir vielleicht noch beantworten, in welchen Fällen die Tilgungsfrist unterbrochen wird. Eine Ablaufhemmung bedeutet doch, dass die Frist gestoppt wird, richtig?

Ich habe scheinbar zu viele Informationen diesbezüglich aus dem Internet aufgesaugt und bin nun völlig irritiert.

Also ist die eigentliche Zahlung einer Geldstrafe völlig unabhängig von der Tilgungsfrist?

-- Editiert von User am 12. Oktober 2024 17:02

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33974 Beiträge, 17644x hilfreich)

Also ist die eigentliche Zahlung einer Geldstrafe völlig unabhängig von der Tilgungsfrist? Langsam nervt es - Sie haben gerade das Gegenteil aus dem § 47 zitiert: Die Strafe muss erledigt sein, also bezahlt oder abgesessen - vorher wird sie nicht getilgt. Da Ihre Strafe aber bezahlt ist, ist das für Sie völlig irrelevant. Aber ich glaube langsam, Sie möchten, dass es noch drinsteht - da ist Ihnen halt nicht zu helfen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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