Eintragung einer ausländischen Verurteilung BZR

31. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
max schroeder
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintragung einer ausländischen Verurteilung BZR

Hallo,

ich habe viele Jahre im EU Ausland gelebt, bin deutscher Staatsbürger. Im Juni 2004 hat sich die örtliche Polizei im EU Ausland ohne Durchsuchungsbeschluss in meiner Abwesenheit Zugang zu meiner dortigen Wohnung verschafft.

Bei der erfolgten Durchsuchung sind pornographische Materialien sichergestellt worden, die nach Aussage eines dortigen Gutachters den Tatbestand der Kinderpornographie
erfüllten, sowie 12 Schuss Schreckschussmunition die ich in Deutschland in einem Tabakwarenladen normal gegen Vorlage meines Personalausweises gekauft habe sowie
der Reisepass eines Freundes, den dieser in meiner Wohnung deponiert hatte.

Ich bin am Tage der Durchsuchung verhaftet worden und habe insgesamt 1 Jahr und 10 Monate in dortiger Untersuchungshaft verbracht.

Im März 2006 wurde ich zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen.

Ich habe gegen das Urteil Revision eingelegt und es fand ein Wiederaufnahmeverfahren statt, das im August 2012 abgeschlossen wurde. Das Urteil vom März 2006 wurde in den o.g. Anklagepunkten bestätigt, von anderen mir vorgeworfenen, schwereren Vergehen wurde ich freigesprochen.

Das Urteil lautet:
12 Monate Freiheitsentzug wegen des Besitzes von Kinderpornographie
6 Monate Freiheitsentzug wegen unerlaubten Waffenbesitzes
3 Monate Freiheitsentzug wegen Unterschagung einer Urkunde
Das Urteil wurde zu 1 Jahr und 2 Monaten Freiheitsentzug zusammengefasst und mir wurde meine (um 8 Monate längere) Untersuchungshaft angerechnet.

Das Urteil ist seit März 2013 rechtskräftig und ich habe keine weiteren Revisionen mehr eingelegt, da ich es nach 9 Jahren einfach leid war.

Vor kurzem habe ich im Rahmen meiner Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt und prompt Post vom Bundesamt der Justiz
erhalten, dass man das Urteil des EU Nachbarlandes gegen mich in das BZR und das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen hat.

Im polizeilichen Führungszeugnis findet sich folgender Eintrag:
08.2012 Amtsgericht in XX, Bezeichnung, AZ
Datum der Tat in 2004
Urteilsstaat
Tatbezeichnung ähnlich wie oben
1 Jahr und 2 Monate "Freiheitsstrafe anderer Art"

Nach meiner Meinung muss doch das erste Urteil aus 2006 als Beginn der Laufzeit für eine Nichteintragung berücksichtigt werden, sodass nach 5 Jahren also bereits
2011 kein Eintrag mehr in das polizeiliche Führungszeugnis mehr statthaft wäre?



-- Editiert max schroeder am 31.03.2014 15:35

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1 Antwort
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach meiner Meinung muss doch das erste Urteil aus 2006 als Beginn der Laufzeit für eine Nichteintragung berücksichtigt werden, ...? <hr size=1 noshade>


Nein, dass ist durch die Revision ja nie rechtskräftig geworden.

Insoweit sie hier auf § 36 BZRG hinauswollen:

quote:<hr size=1 noshade>Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

<hr size=1 noshade>


ist anzumerken, dass mit "Tag des ersten Urteils" ein rechtskräftiges Urteil gemeint ist. Außerdem handelt es sich bei einer Revisonsverhandlung nicht um ein "Wiederaufnahmeverfahren" im rechtlichen Sinn. Ein Wiederaufnahmeverfahren kann es nur nach einem rechtskräftigen Urteil geben (§§ 359 , 362 StPO ). Das 2006er Urteil wurde aber -durch die Einlegung der Revision- nie rechtskräftig.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 31.03.2014 16:08

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