Eintragung in das behördliche Führungszeugnis; Bundeszentralregister "0"

28. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
Snut
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintragung in das behördliche Führungszeugnis; Bundeszentralregister "0"

Schönen guten Tag zusammen,

ich benötige dringend eine Information zur Speicherung bzw. zu den Löschfristen der Bundeszentralregistereinträge, wegen der Austellung eines behördlichen Führungszeugnisses zur Vorlage, für die Einstellung in den Polizeidienst.

Habe bereits einige Postings gelesen, Gesetzestexte gewälzt, doch leider keine Information (bzw. die Interpretation bereitet mir Schwiergigkeiten), die zur Aufklärung des Sachverhaltes beiträgt, finden können. Ich möchte hier keine Rechtsberatung, ist ja sowieso nicht gestattet, will lediglich ein paar genauere Informationen.

Kurze Darstellung des Problems bzw. Sachverhaltes der Person XY:

In der Vergangenheit (Jahr 97/98), hatte jemand einen falschen Freundeskreis, er ist durch diesen wegen Verstoßes gegen das BtmG aufgefallen. In diesem Freudeskreis wurden gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert. Sie fuhren gemeinsam mit dem Pkw in die benachbarten Niederlanden, um zum einen ihren sportlichen Aktivitäten (professionelles Inline-Skating) nachzukommen und zum anderen um dort Cannabisprodukte zu kaufen. Diese Drogen führten Sie nach Deutschland ein. Er selbst hat nie konsumiert, war lediglich der Fahrer. Wie viel Gramm Drogen seine Insassen kauften, wusste er nicht - er war ein bisschen naiv und dumm, zumal er kein Wissen hatte, inwieweit das Strafbar war.

Ihm wurde von seinen damaligen Freunden gesagt, dass wenn sie angehalten würden, sie sowieso nur eine geringfügige Menge besäßen, diese werde beschlagnahmt und das wäre es schon gewesen. Das glaubte er. Eines Tages (Jahr 97, er war gerade 19 geworden) wurden sie tatsächlich von der Polizei kontrolliert, die Beamten wurden fündig und er, er erhielt ebenfalls eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen das BtmG, genau wie seine Freunde, (gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabisprodukten), obwohl er nichts besaß. Er wurde im Rahmen des JGG zur Leistung von Arbeitsstunden und einer Geldbuße verurteilt, das wars. Dieser Auflage kam er gewissenhaft nach, das Verfahren wurde eingestellt.

Dann im Januar 1998 das gleiche Prozedre, sie wurden wieder angehalten und es wurden ca. 80 - 90 g sichergestellt, die leider in seinem Fahrzeug versteckt waren, wovon er allerdings nichts wusste, da er jemanden zuvor seinen Autoschlüssel gegeben hatte, damit dieser im Fahrzeug warten konnte. (Der Fahrer des Fahrzeugs und ein weiterer Freund aßen eine Portion Fritten, die anderen Jungs (der eine mit dem Schlüssel von Fahrzeug und ein weiterer Bub) warteten im Fahrzeug bzw. versteckten ihre gekauften Drogen).

Natürlich kam es wieder zu einer Gerichtsverhandlung, diesmal war sein Urteil nicht so milde. Obwohl er nicht konsumierte, gestand er konsumiert zu haben, der nichtgeringügigen Menge wegen, da im Vorfeld der Ermittlungen versucht wurde, ihn als Dealer zu überführen, doch das gelang nicht.

Das Urteil des Jugendschöffengerichtes lautete (allgemein formuliert):

Im Handeln des Angeklagten seien nunmehr schädliche Neigungen zu erkennen, doch ob zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Jugendstrafe entschieden werden kann, ist fraglich.

Das Gericht hat daher gemäß § 27 JGG angesichts dieser offenen Erkenntnisslage die Schuld des Angeklagten festgestellt und die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. In diesen zwei Jahren muss der Angeklagte sich und dem Gericht unter Beweis stellen, dass er nun endgültig von dieser negativen Phase seines Lebens abschied genommen hat und sich künftig rechtstreu, auch im Betäubungsmittelbereich, verhalten will, hieß es so ungefähr.

Des Weiteren wurde dem Angeklagten untersagt, gemäß § 44 StGB , für die Dauer eines Monats, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen.

Das Urteil wurde im September 98 gesprochen, der Angeklagte kam den Auflagen des Gerichtes nach, sodass im September 2000 ein Schreiben des Gerichtes folgte. In dem Stand:

In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes wird der Schuldspruch aus dem Urteil des Amtsgerichtes (Jugendschöffengericht), vom September 98 getilgt.

Heute, also ziemlich genau 7 Jahre nach der Verurteilung und 5 Jahre nach der Tilgung des Schuldspruches hat der Angeklagte sich für den Polizeidiens in insgessamt 4 Bundesländern beworben.
Die erste Einladung zum Auswahlverfahren in einem Bundesland liegt bereits vor. Er ist sehr zuversichtlich, dass er in irgendeinem Bundesland das Auswahlverfahren bestehen wird (Abitur mit Note 1,6, abgeschlossene Berufsausbildung IHK Schnitt 1,1; fast abgeschlossenes Studium im Durchschnitt alle Prüfungen mit 1,4; sportlich top fit, starke und selbstbewusste Persönlichkeit, keinen Kontakt zu Personen, welche Drogen konsumieren, also alles im Allen beste Voraussetzungen).

Er macht sich große Sorgen, ob ihn seine Vergangenheit spätesten zum persönlichen Gespräch (3. Auswahltag) einholen wird, da ja noch irgendwo Daten über ihn gespeichert sein könnten. Sollte zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt werden, so macht er sich seine Sorgen um die Vorlage des behördlichen Führungszeugnisses (Bundeszentralregisterauszug "0"), das er nach bestehen des Auswahlverfahrens der Fachhochschule für Wirtschaft und Verwaltung, sowie dem Innenministerium zukommen lassen muss.

Meiner Meinung nach, so wie ich das Gesetzt interpretiere, dürfte dort nichts mehr drinne stehen, da er nach § 27 JGG verurteilt wurde und die Tilgung des Schuldspruches nach zwei Jahren folgte. Im Klartext heißt das, dass der Eintrag seit dem September 2003 gelöscht sein muss, der Frist von 5 Jahren ab Schuldspruch wegen. Ist das richtig, oder nicht?

Wie sieht es mit den Eintragungen im Erziehungsregister aus?
Sind die ebenfalls gelöscht worden?

Ich hoffe, dass mir hier jemand genauere Informationen zu diesem Sachverhalt geben kann. Bitte schreibt!

Für eure Bemühungen bedanke ich mich schon einmal im Voraus.

Liebe Grüße!


Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Im Führungszeugnis 0 stand diese Sache nie [§ 32(2)2 BZRG ].

Im Bundeszentralregister war die Sache eingetragen [§ 4, Nr. 4 BZRG ]. Die Tilgung erfolgte nach § 13(2)1 BZRG schon in 2000, mit der Beseitigung des Schuldspruchs nach § 30, Abs. 2 JGG . Gemäß § 60(1)3 BZRG war er dann ins Erziehungsregister einzutragen.

Einträge im Erziehungsregister werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht [§ 63(1) BZRG ] Das ist also auch sauber, wenn Du 1997 19 warst.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Snut
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Streetworker,

das ging ja flott. Danke für deine kompetente Antwort!!

D. H., es bestehen keinerlei Daten mehr über die genannte Person, in keinem Register oder Führungszeugnis.

Wie sieht es denn mit den Datenbanken der Polizeibehörden (Polis, Hepolis, Intranet, Datenbank des Kriminalamtes) aus, können dort noch Informationen zu den Straftaten gespeichert sein?

Wenn die Person polizeilich überprüft wird, also alle Quellen der Polizei angezapft werden, gibt es noch Informationen zu den Straftaten oder nicht?

Kann die genannte Person auf die Frage der Auswahlkommission: "Haben sie schon einmal eine Straftat begangen, oder haben sie schon einmal Drogen konsumiert?", getrost mit einem "Nein" antworten?

Danke im Voraus für die Beantwortung der weiteren Frage.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie sieht es denn mit den Datenbanken der Polizeibehörden (Polis, Hepolis, Intranet, Datenbank des Kriminalamtes) aus, können dort noch Informationen zu den Straftaten gespeichert sein?

Das ist durchaus möglich, da die Polizeigesetze/SO-Gesetze einiges an Ermessen zulassen, was die Speicherung betrifft.

Kann die genannte Person auf die Frage der Auswahlkommission: Haben sie schon einmal eine Straftat begangen, oder haben sie schon einmal Drogen konsumiert?, getrost mit einem Nein antworten?

Die Frage nach Drogenkonsum ist m.E. nicht zulässig, bzw. muß nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Hinsichtlich Straftaten wird -soweit mir bekannt- nur nach lfd. Ermittlungsverfahren gefragt, und nach nicht getilgten Verurteilungen. Eine verurteilung die zwar nicht im Führungszeugnis, aber im BZR steht, wäre somit nach § 53(2) BZRG anzugeben (wenn darüber belehrt wird). Da Deine Sachen aber auch im BZR getilgt sind, mußt Du sie m.E. nicht angeben. (ist aber ohne Gewähr)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Snut
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Streetworker,

deine Informationen haben sehr geholfen!
Schönen Abend noch!

Liebe Grüße!

Snut

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.035 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen