Einvernahme / Vorladung - auch schriftlich?

11. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
SHSHSH
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)
Einvernahme / Vorladung - auch schriftlich?

Hallo,

wenn man zwecks Einvernahme von der Polizei angefragt wird, entweder als Zeuge oder als Beschuldigter - kann man denen dann auch was schriftliches geben statt sich dort hinzusetzen und dem Polizeibeamten ewig was zu erzählen, das dieser dann in mehr oder weniger eigenen Worten reintippt? Was gilt diesbezüglich bzw. was muß man beachten?

danke! lg,
Susanne

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
kann man denen dann auch was schriftliches geben


Einer Vorladung der *Polizei* muß man sowieso nicht folgen, sodaß man denen folglich auch eine gemeißelte Tafel oder ein singendes Telegramm schicken kann.

Einer Vorladung der *Staatsanwaltschaft* muß man folgen, da kann man nicht "ersatzweise" etwas schreiben.

Das wäre auch sinnfrei, denn der Zweck einer Vernehmung ist ja die Beantwortung von Fragen und nicht das Hinklatschen eines (möglicherweise unvollständigen) Referats.

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#2
 Von 
SHSHSH
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

naja, ich möchts halt selber schreiben und mich nicht auf die Stegreif-Formulierungen eines einvernehmenden Beamten verlassen. Fragen müssen natürlich beantwortet werden, klar, aber kann man da nicht irgendwie mehr aus so einer Einvernahme machen? Ich bin schriftlich wesentlich besser als mündlich.

Ich hatte den Fall einmal, musste als Zeugin bei der Polizei eine Aussage machen, fühlte mich bevormundet und nicht gut verstanden. Ging um nichts, deshalb wars mir egal.

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Nochmal: Als Zeuge bleibt es folgenlos, wenn Sie bei der Polizei nicht erscheinen. Sie können also auch etwas Schriftliches einreichen und hoffen, dass damit alle möglichen Fragen beantwortet sind. Auf Ladung der Staatsanwaltschaft müssten Sie hingegen erscheinen.
Ein Beschuldigter muss auf Ladung der StA zwar erscheinen, aber nichts sagen, er kann also mündlich oder schriftlich sagen/schreiben was er will - oder es eben lassen.
Außerdem: Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt müssten Sie auch aussagen. Es gilt das Mündlichkeitsprinzip, unabhängig davon, was einem Zeugen mehr behagt.

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