Einziehung des Wertes des Strafertrages

19. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Einziehung des Wertes des Strafertrages

Ich bin Opfer einer Straftat geworden. Der Täter hat einen Strafbefehl wegen Betrugs erhalten, in dem es heißt: „Die Einziehung des Wertes des Strafertrages wird angeordnet."
Erhalte ich den Betrag, um den ich betrogen worden bin, von der Staatsanwaltschaft zurück?

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2 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

"... des Wertes des Tatertrages" heißt es.

Sie müssen ihre Forderung binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k StPO . Ob sie real was bekommen, hängt davon ab, ob was beim Täter zu holen ist.

Zitat:
Die Entschädigung des Verletzten erfolgt also grundsätzlich erst im Strafvollstreckungsverfahren (§ 459h StPO n.F.). Konnte der deliktisch erlangte Gegenstand, d.h. der Tatertrag, selbst sichergestellt werden, wird er vom Gericht durch Urteil eingezogen. Nach Rechtskraft des Urteils wird der sichergestellte Gegenstand dem Verletzten zurückübertragen (§ 459h Abs. 1 StPO n.F.).

Hat das Gericht die Einziehung von Wertersatz, also eines Geldbetrages, der dem Wert des ursprünglich erlangten Tatertrages entspricht, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der aufgrund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, ausgekehrt (§ 459h Abs. 2 StPO n.F.).

Voraussetzung ist, dass der Verletzte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung seine Ansprüche bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet und glaubhaft macht (§ 459k StPO n.F.). Alternativ kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses auch durch Vorlage eines Vollstreckungstitels geltend machen (§ 459k Abs. 5 StPO n.F.)

Reicht der Wert der im Wege der Arrestvollziehung gepfändeten Vermögenswerte des Täters nicht aus, um die Ansprüche mehrerer Verletzter zu erfüllen, stellt die Staatsanwaltschaft zukünftig von sich aus einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Täters (§ 111i Abs. 2 StPO n.F.). Zuständig für die Entscheidung über die Stellung eines Insolvenzantrags ist nach § 31 Abs. 1 Nr. RPflG n.F. der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft.

Mit dieser Neuregelung soll eine Gleichbehandlung mehrerer Verletzter einer Straftat sichergestellt und ein Wettlauf der Gläubiger verhindert werden.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 20.07.2019 11:23

11x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Danke sehr!

0x Hilfreiche Antwort

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