Einziehung von Tatmitteln Rechtslage

13. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.01.2016 15:58:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 41x hilfreich)
Einziehung von Tatmitteln Rechtslage

Hallo,
ich würde mal gerne über die Rechtslage hinsichtlich §74 StGB diskutieren und hätte einige Fragen dazu.
Als erstens würde mich interessieren, wann eine Einziehung gerechtfertigt wäre. Wenn man z.B. Einbruchswerkzeuge im Auto mitführt und solche zufällig bei einer Polizeikontrolle gesichtet werden, gilt es dann nach §74 als "Vorbereitung gebraucht worden" sodass eine Einziehung rechtens wäre, obwohl noch keine Straftat begangen wurde?

Jeder kompetente Beitrag wäre nützlich

Grüße

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12 Antworten
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#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

In dem Fall könnten die Werkzeuge nicht eingezogen werden, weil es keine Straftat gibt (in vielen Autos dürfte sich Werkzeug befinden). Wenn also die Polizei bei einer Kontrolle Werkzeuge findet, die sie verdächtig findet, und die Sachen vorsorglich beschlagnahmt, müssen sie wieder herausgegeben werden, wenn sich keine passende Straftat findet.

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#2
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>vorsorglich beschlagnahmt, müssen sie wieder herausgegeben werden, wenn sich keine passende Straftat findet. <hr size=1 noshade>


Hilfsweise auch dann wenn ein Richter dies anordnet. ( § 98 II StPO )

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Herausgegeben werden müssen sie auch, wenn sie richterlich beschlagnahmt wurden bzw. die Beschlagnahme bestätigt wurde und die Voraussetzungen für die Beschlagnahme wegfallen.

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#4
 Von 
guest-12328.01.2016 15:58:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 41x hilfreich)

Aber im Gesetz steht, dass solche auch dann beschlagnahmt werden, wenn die für eine "Tat" vorbereitet wurden. Wann gilt denn eigentlich "Vorbereitung"?
Kann die Polizei es unterstellen, dass man mit den Werkzeugen gerade unterwegs zum Tatort sei? Denn die Tatsache, dass man nachts mit Werkzeugen rumfährt, dürfte es schon deutliche Worte sprechen. Wenn Rücksitze runtergeklappt bzw. ausgebaut sind oder wenn sich im Fahrzeug mehrere leere Kraftstoffkanister mit Schläuchen und Pumpen befinden was allein extremen Verdacht erregt. Wäre dann die Rechtslage als versuchte Straftat zu werten, sodass die Einziehung zur Anwendung kommt?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber im Gesetz steht, dass solche auch dann beschlagnahmt werden, wenn die für eine "Tat" vorbereitet wurden. <hr size=1 noshade>


Nein, in § 74 steht:

"Ist eine vors. Tat begangen worden..."

Wo keine begangene Tat, da auch keine Vorbereitung der selben iSv. § 74 StGB .

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wäre dann die Rechtslage als versuchte Straftat zu werten, sodass die Einziehung zur Anwendung kommt?
Nein, weil der Versuch einer Straftat erst vorliegt, wenn unmittelbar zur Tatausführung angesetzt wird. Nur dann ist klar, welche Straftat eigentlich begangen werden soll. Sicher, wenn ein Fahrzeug in dem Zustand Rücksitze runtergeklappt bzw. ausgebaut sind oder wenn sich im Fahrzeug mehrere leere Kraftstoffkanister mit Schläuchen und Pumpen befinden angetroffen wird und sich dabei noch passendes Werkzeug befindet, spricht einiges dafür, dass damit Straftaten begangen werden sollten. Nur reicht das nicht für eine Einziehung.
Man kann es, etwas vereinfacht, ungefähr so zusammenfassen: So lange Sie Ihre Fantasie brauchen, um sich die Straftat vorzustellen, liegt noch kein Versuch vor. Erst wenn unmittelbar angesetzt wurde und klar ist, dass z.B. Benzin aus einem Fahrzeug gestohlen werden sollte - und Sie die Fantasie nicht mehr brauchen - liegt ein Versuch vor.

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#7
 Von 
guest-12328.01.2016 15:58:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 41x hilfreich)

Gut.
Und wenn doch eine Straftat begangen wurde und das Tatmitel einem Dritten, sei es einem Familienmitglied oder Bekannten angehört, wäre dann die Einziehung dennoch rechtens? Ich könnte mir mal vorstellen, dass man z.B. ohne Fahrerlaubnis stets mit dem Fahrzeug des Vaters unterwegs ist.
Kann also die Einziehung clevererweise verhindert werden, wenn man mit dem Tatmittel, einem Dritten gehörend, eine Straftat begeht?

-- Editiert maserati am 15.01.2013 23:46

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)



Für die Antwort auf die Frage muß man einfach nur § 74, Abs. 2 StGB und § 74a StGB lesen :)

quote:<hr size=1 noshade>§ 74
Voraussetzungen der Einziehung

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen [color=red]oder[/color]
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.


(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
<hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>§ 74a
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. <hr size=1 noshade>


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" "

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Kann also die Einziehung clevererweise verhindert werden, wenn man mit dem Tatmittel, einem Dritten gehörend, eine Straftat begeht?
Ja. Das kann aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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#10
 Von 
guest-12328.01.2016 15:58:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 41x hilfreich)

quote:

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.



Gerade bei den Einbruchswerkzeugen kann man unterstellen, dass solche für rechtswidrige Taten bestimmt sind. Warum werden die nicht direkt eingezogen, wenn solche beim "Mitführen" gefunden werden?
Fallen darunter nur Dinge wie z.B. Totschläger, Springmesser, Störsender, Radarwarngerät etc.?

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""

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Warum werden die nicht direkt eingezogen, wenn solche beim "Mitführen" gefunden werden?


Wie schon mal gesagt: Weil es eine rechtswidrige Tat geben muß, um sie einzuziehen.

Außerdem ist "Einbruchswerkzeug" ein weiter Begriff.Mit einem Stemmeisen kann ich eine Tür aufbrechen. Grundsätzlich ist ein Stemmeisen aber nicht dazu gedacht, Straftaten damit zu begehen und es "liegt auch nicht den Umständen nach nahe", dass damit welche begangen werden sollen, wenn es z.B. von einem Handwerker mitgeführt wird.

Anders sieht es schon aus, wenn professionelles Aufsperrwerkzzeug/"Schlüsseldienstwerkzeug" (womit wir uns dann wohl wieder des Pudels Kern nähern) durch jemanden mitgeführt wird, der mit dieser Branche überhaupt nichts zu tun hat und ggf. noch andere Umstände den Verdacht begründen, das (weitere) Straftaten damit begangen werden.

Letztednlich entscheidet über die Einziehung (oder nicht) ein Richter anhand des konkreten Falles. Ein definitves "er wird so kommen, oder es wird so kommen" läßt sich von hier aus nicht vorhersagen.

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-- Editiert !!Streetworker!! am 16.01.2013 19:53

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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Gerade bei den Einbruchswerkzeugen kann man unterstellen, dass solche für rechtswidrige Taten bestimmt sind. Warum werden die nicht direkt eingezogen, wenn solche beim "Mitführen" gefunden werden?
Wo bitte kauft man denn Einbruchswerkzeuge? Ich habe in noch keinem Baumarkt eine entsprechende Abteilung gesehen. Totschläger, Springmesser usw. sind doch etwas anderes. Die sind per se verboten, dafür gibt es das Waffengesetz. Übliche Einbruchswerkzeuge sind doch Kuhfuß, Hammer, Zangen usw. Sowas kann man überall kaufen und das darf auch jeder mit sich führen. Wo kämen wir denn hin, wenn alles, was für Straftaten verwendet werden könnte, bei einer Kontrolle eingezogen werden könnte.

Anders sieht es schon aus, wenn professionelles Aufsperrwerkzzeug/"Schlüsseldienstwerkzeug" (womit wir uns dann wohl wieder des Pudels Kern nähern) durch jemanden mitgeführt wird, der mit dieser Branche überhaupt nichts zu tun hat und ggf. noch andere Umstände den Verdacht begründen, das (weitere) Straftaten damit begangen werden.
Auch dann muss die Gefahr aber konkretisierbar sein.

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