Einziehung von Tatmitteln im wiederholten Fall?

13. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.01.2016 15:58:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 41x hilfreich)
Einziehung von Tatmitteln im wiederholten Fall?

Guten Tag,
nach Recht werden, wie bekannt, die bei einer Straftat eigesetzten Gegenstände nach §74 eingezogen. Was wäre denn eigentlich, wenn man mit den gleichen oder ähnlichen Gegenständen von der Polizei bei einer Kontrolle erwischt wird, in dem es großer Verdacht besteht, Straftaten bzw. Eigentumsdelikten zu begehen?
Ich meine damit bestimmte Gegenstände, bei denen der Besitz an sich erlaubt, jedoch die Anwendung verboten ist.
Ich wollte hiermit einen krassen Beispiel anführen:
Man schafft sich ein sogenanntes Tachometer-Manipulationsgerät bzw. Kilometer-Rückstellgerät, wie es auch immer heißt, an.
Dann veräußert man das mit dem Tachometer manipulierte Fahrzeug und der Betrug wird irgendwann aufgedeckt und man wird verurteilt sowie zugleich das Gerät nach §74 eingezogen.
Irgendwann später wird man mit dem gleichen Gerät lediglich im Besitz bei einer Fahrzeugkontrolle erwischt.
Demnach könnte man nach gesundem Menschenverstand nicht glauben, dass derjenige Eigentümer, wie er auch immer behauptet, solches lediglich für Testzwecken verwenden zu wollen. Das würde schon mehr als deutliche Worte sprechen.
Wie wird denn eigentlich in so einem Fall gehandhabt? Darf das Gerät beschlagnahmt werden?
Gibt es dafür eine Ausnahme?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

quote:
Irgendwann später wird man mit dem gleichen Gerät lediglich im Besitz bei einer Fahrzeugkontrolle erwischt.
Demnach könnte man nach gesundem Menschenverstand nicht glauben, dass derjenige Eigentümer, wie er auch immer behauptet, solches lediglich für Testzwecken verwenden zu wollen.


Im Endeffekt beantwortest du dir aber ja deine Frage selbst. Ein Gerät, dessen Besitz grundsätzlich erlaubt ist, kann die/das Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht nicht einfach so einziehen. Egal was einem der gesunde Menschenverstand da sagt oder nicht.

Dass die Fahrzeugkontrolle dann evt. weitere Ermittlungen und Maßnahmen (wie z.B. Durchsuchungen) usw. nach sich ziehen kann, ist ja ein anderes Thema.

Wenn der Besitz aber erlaubt ist und eine Straftat damit nicht vorliegt / nachgewiesen werden kann, kann es auch nicht einzogen werden.

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#2
 Von 
guest-12328.01.2016 15:58:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 41x hilfreich)

Ok, verstehe. Das Ganze wäre nach Empfinden rechtsstaatlich.
Aber wenn man sich in die Lage des Ordnungshüters versetzt, und man in jedem Fall die Einziehung rechtfertigen will, könnte man dagegen behaupten, dass man mit der Beschlagnahme jegliche Gefahren abwehren will, die der öffentlichen Sicherheit entgegensteht?
Da gibt es noch im Polizeirecht die Maßnahme der Gefahrenabwehr.
Z.B. dürften die ein mitgeführtes Küchenmesser einziehen, wenn die das Ganze als Vorbereitungshandlung werten (dürfen).

In Wirklichkeit ist noch damit zu rechnen, dass die Polizei noch fragt, was man mit solchen verdächtigen Gegenständen eigentlich vorhat. Und wenn der Besitzer noch in Erklärungsnot kommt...? :neck:

-- Editiert maserati am 13.05.2014 14:46

-- Editiert maserati am 13.05.2014 14:48

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