Einziehung von Wertersatz, Vollstreckung wegen Betruges

10. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Caro27
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Einziehung von Wertersatz, Vollstreckung wegen Betruges

Hallo zusammen,

ich würde vor wenigen Wochen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Nun bekam ich ein Schreiben, der Staatsanwaltschaft mit dem Inhalt "Vollstreckungsverfahren wegen Betruges" und ich sollte dies zur Kenntnis nehmen. Es stand nichts weiter drin, bis auf eine Kopie vom Urteil war dabei.

Wie geht die Staatsanwaltschaft nun vor? Muss die Staatsanwaltschaft auch die Pfändungsfreigrenzen beachten oder könnten die mein Konto dicht machen und es leer räumen? Ich arbeite nur als Teilzeitkraft, daher liege ich deutlich unter der Freigrenze und habe nun Angst das sie mir alles wegnehmen können was ich zum Leben brauche. :( Kann man mit der Staatsanwaltschaft auch eine Ratenvereinabrung treffen?
Vielleicht kennt sich ja jemand aus mit diesem Thema und kann mich aufklären denn leider finde ich nirgends im Internet was dazu.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Muss die Staatsanwaltschaft auch die Pfändungsfreigrenzen beachten


Ja, allerdings "direkt" nur bei einer direkten Pfändung beim Arbeitgeber, nicht auf dem Girokonto.

Wenn Ihr Konto also noch kein Pfändungschutzkonto ist, sollten Sie es schnellstens in ein solches umwandeln lassen. Und dann über die Funktionsweise eines P-Kontos informieren, denn dort "stehen gelassenes" Geld wird trotz Freigrenze im übernächsten Monat nach dem Eingang pfändbar. Dabei beachten: Wenn Geld z.B. am 31.10. eingeht (wertgestellt wird) ist schon der Dezember der übernächste Monat, nicht erst der Januar, auch wenn man das Geld ggf. erst am 01.11. "sieht"

Zitat:
Kann man mit der Staatsanwaltschaft auch eine Ratenvereinabrung treffen?


Ja.

Wäre wahrscheinlich auch das Schlaueste, wenn man eine Pfändung vermeiden will und das "Brimborium" das ein P-Konto mit sich bringt (z.B. Streichung eines etwaigen Dispokredits und Wegnahme einer etwaigen Kreditkarte von der kontoführenden Bank)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Caro27
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Staatsanwaltschaft hat einer Ratenzahlung zugestimmt.
Nun fiel mir aber noch ein, dass ein Geschädigter bereits im Vorfeld, über einen Anwalt einen Titel erwirkt hat und eine Kontopfändung läuft. Es konnte bisher noch nichts gepfändet werden, da mein Einkommen immer unter dem Freibetrag liegt. Muss ich diesen Teil auch an die Staatsanwaltschaft zahlen obwohl er schon zivilrechtlich gegen mich vorgegangen ist und eine Pfändung läuft?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

An die Staatsanwaltschaft musst Du den Betrag zahlen, den sie im Rahmen der Einziehung angeordnet hat.

Der Gläubiger mit dem Titel müsste jetzt seinen Anspruch bei der Staatsanwaltschaft gem. § 459k, Abs. 5 StPO anmelden, damit er am sog. "Auskehrungsverfahren" teilnimmt, er also mal irgendwann Geld von der StA bekommt.

Der Gläubiger wird so ein Schreiben von der StA bekommen (ist jetzt beispielhaft aus Thüringen)

https://www.thueringen.de/mam/th4/thgsta/content/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Caro27
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss der Gläubiger dann die Kontopfändung zurücknehmen? Denn es könnte ja sein, dass ich bald mal über meinen Freibetrag komme und der Überschuss würde ja dann an den Geschädigten gehen und wenn ich die Summe des Wertersatzes an die Staatsanwaltschaft überweise würde ich ja dann doppelt zahlen. Wie verhält es sich in solch einem Fall?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Caro27):
Muss der Gläubiger dann die Kontopfändung zurücknehmen?


Weiß ich nicht (vermutlich muss er nicht). Die ganze Einziehungsgeschichte wurde 2017 rechtlich komplett neu geregelt und "auf links gedreht" und so tief bin ich in dem Thema noch nicht drin. Nach altem Recht wäre es auch anders in dem Fall. Da hätte der Gläubiger bei Gericht beantragen müssen , dass eine Anordnung ergeht, dass sein zivilrechtlicher Titel der Einziehung vorgeht. Und dann hätte er ganz normal zivilrechtlich vollstrecken können.

Hinsichtlich der Frage solltest Du Dich mal bei einer kompetenten Schuldnerberatungsstelle erkundigen. Die sollten das eigentl. wissen.

Zitat (von Caro27):
würde ich ja dann doppelt zahlen.


Das in keinem Fall. Sollte zum Zeitpunkt der Auskehrung durch die StA schon über die zivilrechtliche Schiene Zahlungen (Pfändungen) erfolgt sein, muss der Gläubiger sich diese anrechnen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.936 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen