Eltern / Lehrkräfte erhalten von Schülern zur Beweissicherung Kinder- und oder Jugendpornografie

19. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Dream-Teacher
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 0x hilfreich)
Eltern / Lehrkräfte erhalten von Schülern zur Beweissicherung Kinder- und oder Jugendpornografie

Liebe Fachleute,

folgende Fragestellung ist bei mir in einer Fortbildung aufgetreten, die vom Referenten (Sexting, Cybergrooming, Cybermobbing) leider nicht beantwortet werden konnten.

Folgende Situation:
Schüler versendet zur Beweissicherung Kinder- und oder Jugendpornografische Inhalte an Eltern und oder Lehrkräfte. Wir nehmen jetzt erstmal an, dass das Kind unter 14 ist, heißt nicht strafmündig. Wie aber verhält sich nun die Lehrkraft und der Elternteil korrekt, bei dem der Besitz der Bilder eingetreten ist.
Ziel muss es natürlich sein, strafrechtlich nicht verfolgt zu werden, weil die Zueignungsabsicht des Bildes nicht vorgelegen hat.

Ich danke Euch

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19 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39611 Beiträge, 14175x hilfreich)

Was ist denn daran kompliziert? Man nimmt unverzüglich Kontakt zu den Ermittlungsbehörden auf, die wissen, was zu tun ist.

wirdwerden

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Dream-Teacher):
weil die Zueignungsabsicht des Bildes nicht vorgelegen hat.
Und?

Man lese den § 184b:

Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

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#3
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1003 Beiträge, 294x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.


Und mittlerweile haben die Strafverfolgungsbehörden eine gewaltige Hasskappe auf diesen Paragraphen. Er öffnet nämlich für Missbrauch Tor und Tür und führt dazu, dass mittlerweile dazu, dass sich die Leute nicht mehr trauen solche Fälle anzuzeigen.

Zitat (von Dream-Teacher):
Wie aber verhält sich nun die Lehrkraft und der Elternteil korrekt, bei dem der Besitz der Bilder eingetreten ist.


Wenn gefahr besteht, dass so etwas passiert: Bildempfang blocken und verhindern das jemals solche Material auf dem eigenen Telefon ankommt. Bei Verdacht das Telefon des Kindes einziehen und direkt zur Polizei bringen. Oder gleich die Polizei informieren, so das diese das Telefon einzieht.

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#4
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(312 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Dream-Teacher):
folgende Fragestellung ist bei mir in einer Fortbildung aufgetreten, die vom Referenten (Sexting, Cybergrooming, Cybermobbing) leider nicht beantwortet werden konnten.


Das ist "geil".
In den letzten Monaten hatten wir hier einige Stränge zum Thema von Leuten, die sich auf einmal in der Rolle des Beschuldigten wiederfanden, oftmals, weil man sie aus böser Absicht falsch verdächtigt hatte.
Und zeigt sich nun, dass offenbar nicht mal ein Referent, der Lehrkräfte (schließe ich aus deinem Nutzernahmen) auf dem Gebiet schulen soll, weiß, wie man rechtssicher mit sowas umgeht.

Und dann wundern wir uns alle, warum bei Vorlage der nächsten BKA-Statistik die Anzahl der Sexualdelikte so explodiert.
Was für ein Irrsinn.

-- Editiert von User am 19. Juni 2023 18:20

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#5
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2085 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und?


Erst der Besitzwille führt zu einer Strafbarkeit. Bekomme ich so ein Bild ungewollt geschickt - egal per Mail, per Whatsapp, per "wasauchimmer" - und ich lösche es sofort, zeige ich dadurch, dass ich keinen Besitzwillen an dem Bild habe, was dazu führt, dass es nicht strafbar ist.

Und das würde ich auch jedem Lehrer usw. raten.


BGH - 2 StR 311/17
Besitz ist das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses (Fischer, 65. Aufl., § 184b, Rn. 36) aufgrund Besitzwillens (Senat, Urteil vom 16. April 1975 - 2 StR 60/75, BGHSt 26, 117, 118). [...] Zudem mangelt es an der notwendigen Feststellung zum fortbestehenden Besitzwillen an den gelöschten Dateien. Dieser versteht sich insoweit nicht von selbst.

-- Editiert von User am 19. Juni 2023 20:21

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat:
Zudem mangelt es an der notwendigen Feststellung zum fortbestehenden Besitzwillen an den gelöschten Dateien.
Und hier in dem Fall sind die Dateien eben nicht gelöscht worden.

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#7
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2085 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und hier in dem Fall sind die Dateien eben nicht gelöscht worden.


Das ist etwas falsch interpretiert

Hier wird gefragt was man machen soll als Lehrer usw. wenn man welche bekommt.

Zitat (von Dream-Teacher):
Wie aber verhält sich nun die Lehrkraft und der Elternteil korrekt, bei dem der Besitz der Bilder eingetreten ist.


Und die Antwort ist löschen um damit zu zeigen, dass man keinen Besitzwillen hat.

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11189 Beiträge, 4295x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Und die Antwort ist löschen um damit zu zeigen, dass man keinen Besitzwillen hat.

Womit man selbst erstmal aus dem Schneider ist, aber spätestens wenn man den Tatbestand anzeigt (was natürlich Ziel des Ganzen sein sollte!), erneut auf dem Radar der Ermittlungsbehörden landet.

Zitat (von Cousupp):
Und zeigt sich nun, dass offenbar nicht mal ein Referent, der Lehrkräfte (schließe ich aus deinem Nutzernahmen) auf dem Gebiet schulen soll, weiß, wie man rechtssicher mit sowas umgeht.

Der kann es schlicht nicht wissen.
Solche Fälle sind bei der Verschärfung des Gesetzes und den politischen Weisungen zur Verfolgung nämlich nicht "bedacht" worden.
Hier bedarf es einer Novelle auf oberster Ebene, da kann auch ein Referent nichts dran ändern.

Zitat (von Dream-Teacher):
Wie aber verhält sich nun die Lehrkraft und der Elternteil korrekt, bei dem der Besitz der Bilder eingetreten ist.

Ich würde für diese Thematik als Schule, besser noch als Zusammenschluss mehrerer Schulen, eine Anfrage mit der Bitte / Aufforderung um Handlungsanweisungen an folgende Institutionen senden.

1. Kultusministerium
2. Landespolizei

Bzw. noch zielgerichteter dürfte es sein, mit der Antwort der Landespolizei eine Anfrage beim Kultusministerium zu stellen.



-- Editiert von User am 20. Juni 2023 11:18

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#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2085 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Womit man selbst erstmal aus dem Schneider ist, aber spätestens wenn man den Tatbestand anzeigt (was natürlich Ziel des Ganzen sein sollte!), erneut auf dem Radar der Ermittlungsbehörden landet.


Man vermeidet damit kein Ermittlungsverfahren, aber durch das Löschen wird die Wahrscheinlichkeit der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO maximiert.

Das Bild zu behalten und damit zur Polizei zu gehen, wäre mir persönlich "zu heiß". Anzeige würde ich trotzdem erstatten, aber mich nicht zuständig fühlen irgendwelche Beweise dafür zu sichern. ;-)


Zitat (von spatenklopper):
Ich würde für diese Thematik als Schule, besser noch als Zusammenschluss mehrerer Schulen, eine Anfrage mit der Bitte / Aufforderung um Handlungsanweisungen an folgende Institutionen senden.

1. Kultusministerium
2. Landespolizei

Bzw. noch zielgerichteter dürfte es sein, mit der Antwort der Landespolizei eine Anfrage beim Kultusministerium zu stellen.


Als Schule natürlich die sinnvollste Variante.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11189 Beiträge, 4295x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Das Bild zu behalten und damit zur Polizei zu gehen, wäre mir persönlich "zu heiß". Anzeige würde ich trotzdem erstatten, aber mich nicht zuständig fühlen irgendwelche Beweise dafür zu sichern. ;-)


Und genau das ist das Widersinnige am Gesetz, bzw. an der aktuellen Vorgehensweise bei der Verfolgung von Kipo.
Man erlangt Beweise (Bilder) für ein Verbrechen und sobald man diese sichert und der Strafverfolgungsbehörde übergibt macht man sich selbst strafbar.



-- Editiert von User am 20. Juni 2023 12:06

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#11
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(312 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Und genau das ist das Widersinnige am Gesetz, bzw. an der aktuellen Vorgehensweise bei der Verfolgung von Kipo.


Nun wäre es doch eigentlich ein Leichtes, einen Ausnahmetatbestand ähnlich des dienstlichen Umgangs auch für Privatpersonen hinzuzufügen, wenn der Besitz zum Zwecke der Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden für (sagen wir mal) höchstens 24 Stunden geschieht.

Die derzeitige Praxis, bei der man einen solchen Tatbestand nach dem Schema "Herr X hat mir Kinderpornos geschickt, nein, die darf ich Ihnen ja nicht weitergeben, aber glauben Sie mir einfach!" anzeigen muss, ist geradezu eine Einladung für missbräuchliche Anzeigen.

Derweil fürchtet sich Herr BM B. vor dem "enormen Diffamierungspotenzial", wenn es darum geht, auch nur geringfügige Modifikationen vorzunehmen, weil er genau weiß, wie BILD und Konsorten auf so einen Schritt abgehen würden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11189 Beiträge, 4295x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Nun wäre es doch eigentlich ein Leichtes, einen Ausnahmetatbestand ähnlich des dienstlichen Umgangs auch für Privatpersonen hinzuzufügen, wenn der Besitz zum Zwecke der Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden für (sagen wir mal) höchstens 24 Stunden geschieht.


Den braucht es ja nicht, da in diesem Fall ja die Vernichtung von Beweismitteln durch § 258 (5) StGB legitimiert wäre.... :banana:

Die Polizei, die Staatsanwaltschaften und selbst die Gerichte beklagen sich über die aktuelle Regelung, weil sie zu einer unglaublichen Überlastung des Systems führt, da wirklich jedem, auch noch so offensichtlichen Mist, nachgegangen werden muss und auch solche Sachen wie hier beschrieben bestraft werden müssen.
Das es dabei hauptsächlich die Falschen trifft, ist ebenso bekannt, wie dass die aktuelle Fassung Missbrauch Tür und Tor öffnet und es "unbescholtene" Bürger davon abhält solche Dinge zu melden, da sie Angst vor eigener Strafverfolgung haben.
Es besteht mit der aktuellen Gesetzeslage aber kein Spielraum.

Und bis zu einer, aus meiner Sicht dringend notwendigen Novellierung, wird sich daran auch nichts ändern.

-- Editiert von User am 20. Juni 2023 16:44

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(312 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Den braucht es ja nicht, da in diesem Fall ja die Vernichtung von Beweismitteln durch § 258 (5) StGB legitimiert wäre....


Ja gut, wodurch man die echten Täter, die sich beispielsweise durch Meta-Daten verraten, oft nicht mehr ausfindig machen kann.
Das Resultat sind dann Muddis und Vaddis, die sich im Umgang mit solchem Material töffelig angestellt haben und einen BZR-Eintrag wegen eines Sexualdelikts kassieren, während die tatsächlichen Missbrauchstäter vorwiegend im Darknet weiter ihr Unwesen treiben (das kann ja immer weniger engmaschig überwacht werden, weil die Kripo-Leute besagte Muddis und Vaddis verfolgen müssen).

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124704 Beiträge, 40393x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
da wirklich jedem, auch noch so offensichtlichen Mist, nachgegangen werden muss und auch solche Sachen wie hier beschrieben bestraft werden müssen.

Einhergehend mit Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der / aller Geräte ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39611 Beiträge, 14175x hilfreich)

Man kann alles totdiskutieren. Die Kernfrage ist doch, wie man mit Sachen umgeht, die einem "zufliegen." die Problematik ist sowohl dem Gesetzgeber als auch den Ermittlungsbehörden bekannt. Man muss gesetzeskonform handeln, und da ist die Frage, wann man aktiv werden muss, wenn man etwas auf seinem Rechner/Laptop bekommt. Wenn man so Zugänge hat, dann muss man sie auch pflegen. Und das geschieht entweder mit Info an die Ermittlungsbehörden oder aber (das hatte ich oben vergessen) durch sofortiges löschen der ganzen Sache. Jedenfalls muss man etwas tun. Das ist wichtig, und das eben unverzüglich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2085 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und das geschieht entweder mit Info an die Ermittlungsbehörden oder aber... durch sofortiges löschen


Also die Polizei Brandenburg rät, man soll die kinderpornografische Datei auf eine CD brennen und der Polizei bringen... ich weiss echt nicht so genau, ob ich das machen würde...


"Wenn Ihnen unaufgefordert Kinderpornografie per E-Mail zugesandt wurde:
Lassen Sie die E-Mail mit Anhang der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, gesichert auf einem festen Datenträger (z. B. CD), zukommen!"


https://polizei.brandenburg.de/seite/koennen-sie-hinweise-zu-kinderpornograph/58515#:~:text=Wie%20geht%20es%20weiter%3F,verpflichtet%2C%20Strafanzeigen%20entgegen%20zu%20nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124704 Beiträge, 40393x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Also die Polizei Brandenburg rät, man soll die kinderpornografische Datei auf eine CD brennen und der Polizei bringen...

Irgendwie traurig, das so was inkompetentes von solcher Stelle kommt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(312 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
"Wenn Ihnen unaufgefordert Kinderpornografie per E-Mail zugesandt wurde:
Lassen Sie die E-Mail mit Anhang der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, gesichert auf einem festen Datenträger (z. B. CD), zukommen!"


Super.
Um das auf die CD zu brennen, muss man die Datei erstmal aufbewahren. Rohling finden, Brenner starten. Ach, ich vergaß, irgendwo bei Ebay einen alten PC bestellen, der noch einen Brenner hat, eine Woche auf Zustellung warten... Dann die CD brennen, also den Anhang vervielfältigen.
Dann zur Polizei gehen, also die KiPo verbreiten.

Klingt nach einem Plan :dau:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1496x hilfreich)

Im Grunde ist ja alles gesagt: Der Lehrer, der KiPo zugeschickt bekommt, macht sich nur strafbar, wenn er die Dateien besitzt, was einen Besitzwillen voraussetzt. Den hat er bereits, wenn er sich dafür entscheidet, die Bilder nicht zu löschen. Also sollte er sie löschen. Weiterschicken an wen auch immer darf er wiederum nicht.

Er sollte zudem den Absender der Kipo, der sich i.Ü. durch das Weiterleiten an den Lehrer bereits strafbar gemacht hat, darüber informieren, dass er, der Lehrer, nichts unternehmen kann, sondern man sich an die Polizei wenden möge, die dann das Erforderliche veranlasst.

0x Hilfreiche Antwort

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