Entschädigung - Schmerzensgeld

5. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
flotz
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 14x hilfreich)
Entschädigung - Schmerzensgeld

Im März diesen Jahres wurde ich Opfer von einer Körperverletzung. Jetzt geht die Sache vor Gericht. Ich war damals knapp 2 Wochen krank geschrieben. Hatte ca. 3 Wochen lang Probleme zu laufen und Verletzung in Gesicht. Unter anderem wurde ich genäht und mehrfach ärtzlich behandelt. Ich hatte auch Unkosten durch die Verletzung. Atest, Behandlungskosten. Kann ich dies geltend machen bei einer Verhandlung?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Kann ich dies geltend machen bei einer Verhandlung?


Was für eine Verhandlung ist das denn? Strafrecht (und wenn ja, bist du Nebenkläger?) oder Zivilrecht?

Im Strafrecht kannst du gar nichts "geltend machen", du kannst allenfalls das Gericht bitten, Schadensersatz und Schmerzensgeld als Bewährungsauflage zu vergeben.
Ansonsten mußt du den Schaden zivilrechtlich einklagen.

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#2
 Von 
flotz
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 14x hilfreich)

Also auf dem Schreiben vom Gericht steht als "Zeuge" wobei ich ja eigentlich das Opfer bin.

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#3
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Ist das die Strafrecht oder Zivilabteilung?
Anders gefragt, hast du den Angreifer verklagt?
WEnn nein, handelt es sich um das Strafrecht, das heißt hier gibt es die Möglichkeit wir man dir schon geantwortet hat, das eine Scherzensgeldauflage als Bewahrungauflage in Frage kommt, sollte denn Bewährung verhängt werden?

Kommt es nicht in Betracht, musst du über einen Zivilprozess dein Schmerzensgeld einklagen.
Dazu musst du aber alle Kosten vorstrecken und kannst Sie dir dann beim Verurteilten wiederholen, wenn es da etwas zu holen gibt, wenn nichtm bleibst du auf deinen ganzen Kosten sitzen

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#4
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 403 StPO
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf
den Wert des Streitgegenstandes. <hr size=1 noshade>


Falls es sich um das Strafverfahren gegen den Täter handelt (so hört es sich an), können Sie einen Antrag nach obiger Vorschrift stellen. Ob Sie dafür anwaltliche Hilfe benötigen, müssen Sie selbst entscheiden.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Allerdings wird ein solcher Antrag auch oft abgelehnt.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn er als Zeuge geladen ist, kann es eig. nur das Strafverfahren sein, denn im Zivilverfahren wäre er "Partei", nicht "Zeuge".

Wobei es rein theo. denkbar wäre, dass eine dritte Seite (z.B. Versicherung) als Kläger im Zivilverfahren auftritt und er dort dann Zeugeneigenschaft hätte. Aber das wird es wohl sicher nicht sein in dem Fall hier, sondern das Strafverfahren.

quote:<hr size=1 noshade>
Also auf dem Schreiben vom Gericht steht als "Zeuge" wobei ich ja eigentlich das Opfer bin. <hr size=1 noshade>


Nicht nur eigentlich... Aber im Strafverfahren ist es so, dass auch das "Opfer" einer Körperverletzung ein Zeuge ist. Nennt man teilw. auch "Opferzeuge".

Ansonsten sind alle denkbaren Varianten in den Antworten von L. Huxley, C. Meinecke und Mümmel enthalten.

Sollten im Strafverfahren Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgeurteilt werden, bestünde die Möglichkeit den Verurteilten als Bewährungsauflage zu erteilen, den Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu zahlen. Das müßte dann das Gericht so entscheiden (ggf. auf Antrag der StA)

Dann gibt es die genannte Möglichkeit nach § 403 StPO (sog. Adhäsionsverfahren). Dies wird aber -wie Mümmel schon anmerkte- von den Strafgerichten oftmals relativ ungern angewendet (sondern eher nach § 406 , Abs. 1, Satz 3 ff. StPO abgelehnt), erst recht, wenn die Forderungen in Art und/oder Höhe strittig sind und Forderungen geltend gemacht werden sollen, die über ein reines Schmerzensgeld hinausgehen (also Behandlungskosten, Schadenersatz für z.B. beschädigte Kleidung o.ä., Verdienstausfall, etc. pp.)

In dem Fall bleibt Ihnen nur übrig, selbst zivilrechtlich gegen den/die Täter vorzugehen. Mehrere Täter würden gesamtschuldnerisch haften. Die Prozesskosten wären durch die Prozessunterlegenen (also idF. sicherlich den/die Täter) zu tragen. Wobei sich hier dann wie immer die wichtige Frage stellt, wie es um die finanziellen Verhältnisse des/der Täter(s) bestellt ist. Denn das schönste Urteil, in dem Ihnen x.xxx,xx € Schadenersatz/Schmerzensgeld zuerkannt werden, nützt Ihnen nichts, wenn beim Täter nichts zu holen ist (er kein pfändbares Einkommen hat). In dem Fall kommen Sie nicht nur nicht an Ihr Schmerzensgeld, sondern haben auch noch die Prozesskosten am Hals (obwohl Sie "gewonnen" haben), denn der Kläger muß diese "vorlegen".

In Fällen, in denen der Täter nicht zahlungsfähig ist, ist es immer am erfolgversprechensten, wenn dem Täter entspr. Zahlungen als Bewährungsauflage erteilt werden. Denn in dem Fall muß er zahlen (unabhängig von Pfändungsfreibeträgen), wenn er nicht in den Knast will. Nur müßte es dazu halt auch erst mal zu einer Bewährungsstrafe kommen und das Gericht müßte "auflagentechnisch" mitspielen.

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