'habe Diebstahl von 2 Artikeln im Gesamtwert von 100€ begangen! von einem dieser Artikel (50€) ist der Regress von 100€ schon bezahlt! die Schadenswiedergutmachung vom 2ten Artikel ist noch offen. Die Polizei hat diesen Artikel sichergestellt und meint ich hätte das Recht den Artikel einfach zu kaufen!
nun wenn ich wieder beim Polizeiposten erscheine (1x war ich schon dort wegen Verhör und Protokoll) möchte ich auch ein Entschuldigunsschreiben mitbringen - ist doch angebracht oder?
soll ich die Polizei auch darauf aufmerksam machen dass ich zu einem "Außergerichtlichen Tatausgleich" jederzeit bereit wäre??
wie sollte ich das am besten formulieren?
und ist beim Geschäft bei dem der Diebstahl begangen wurde auch ein Entschuldigungsschreiben notwendig?
Entschuldigungsschreiben bei Diebstahl
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Bei der Polizei mußt Du Dich nicht entschuldigen, die hast Du ja nicht bestohlen.
Eine Entschuldigung beim Laden ist angebracht.
zu einem "Außergerichtlichen Tatausgleich" jederzeit bereit wäre??
Ich weiß wie gesagt nicht, wie das in Österrech gehandhabt wird, aber in Deutschland sind das 2 voneinander unabhängige Rechtsbereiche. Einmal der zivilrechtliche Ausgleich (Wiedergutmachung) und auf der anderen Seite das Straverfolgungsverlangen des Staates. (Da kann man sich nicht "außergerichtlich" einigen, allenfalls eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage wäre möglich, wenn die Tat als geringfügig angesehen wird, und durch die Auflage dem Verfolgungsbegehren des Staates
abgeholfen werden kann)
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 22.02.2004 17:52:47
in Österreich ist es folgendermaßen:
-entweder es gibt sofort eine Anklage
-od. es wird eine Voruntersuchung eingeleitet
-od. seit einigen Jahren gibt es in Österreich die Möglichkeit der "Diversion" das bedeutet es kommt zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer Anklage aber ohne Schuldspruch
und der sog. Diversion gibt es nun die Möglichkeit eines "Außergerichtlichen Tatausgleichs" --> Sinn des Außergerichtlichen Tatausgleichs ist es, eine Einigung zwischen der/dem Geschädigten und dir herbeizuführen. Der Ausgleich kann eine persönliche Entschuldigung, Behebung des Schadens oder Erbringung einer Geldleistung sein. Kommt eine Einigung zustande oder stimmt die/der Geschädigte deinem ernst gemeinten Angebot grundlos nicht zu, so wird die Anzeige gegen dich zurückgelegt.
Nur ich denke bei mir ist die Rechtslage etwas kritischer da es sich um gemeinschaftlichen "schweren Diebstahl handelt".
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Das gibt es in Deutschland auch. Heißt "Täter-Opfer-Ausgleich". Das Verfahren wird dann (nach erfolgreichem TOA) eingestellt. Eine Einstellung ist aber nicht "außergerichtlich" im juristischen Sinn. Aber Du meinst es wahrscheinlich so. Du "einigst" Dich mit dem Opfer und die Sache wird strafrechtlich nicht weiter verfolgt. Ja, daß ist prinzipiell möglich.
Ob bei Dir schwerer Diebstahl vorliegt muß erst noch entschieden werden (ich wollte nur auf die Möglichkeit hinweisen). Kommt drauf an, wie das Gericht es sieht (ob eine Gewerbsmäßigkeit zu erkennen ist). Denn irgendwelche Warensicherungen habt ihr ja nicht zerstört, oder etwas aufgebrochen, oder ? Das wären klare Sachen für einen "schweren Diebstahl".
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
es wurden weder Sicherungen entfernt noch irgendetwas aufgebrochen.
aber es war 1x bei mir vorsätzlicher, geplanter Diebstahl
und 2x kann man mich als Gehilfen bestrafen, da wir zu zweit unterwegs waren.
Kennst du die Kriterien, die erfüllt sein müssen um für einen "schweren Diebstahl" bestraft zu werden?
Das mit dem Gehilfen siehst Du IMHO falsch
(Der Unterschied zwischen Gehilfen und Mittätern ist aber auch eine rechtlich etwas komplizierte Sache)
Meiner Auffassung nach bist nicht Gehilfe, sondern Mittäter (in allen Fällen).
Infos zur Mittäterschaft:
1.)gemeinsamer Tatenschluß, d.h. die Täter müssen zusammen den Plan gefaßt haben, das Verbrechen zu begehen
(wobei ein abstrakter Tatentschluß ausreicht). Der gemeinsame Tatenschluß kann auch vorliegen, wenn sich ein Täter erst später (d.h. sukzessiv) an der Tat beteiligt hat, sich aber mit dieser stillschweigend oder ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
2.)Ein für die Deliktsbegehung erforderlicher Tatbeitrag, d.h. Beteiligung an der Ausführungshandlung selbst, u.U. auch Vornahme einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung bzw. einer rein geistigen Mitwirkung (BGH, h.M.).
Und eine "Unterstützungshandlung" wird man Dir unterstellen, ob sie nachweisbar ist ist eine andere Frage.
Infos zum Schweren Diebstahl
§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht
</html>
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 22.02.2004 20:46:24
danke für die vielen infos!!!
weisst du zufällig um welchen Betrag es sich da handeln muss für einen "schweren Diebstahl"? Meine 4 Delikte für die ich zur Rechenschaft gezogen werden kann machen ~400-450€ aus. und für das Radio das die Person B während der Dienstzeit bei der Filiale gestohlen hat, kann ich schließlich nicht bestraft werden....?!
erfahren eigentlich meine eltern davon wenn das jugendstrafgesetz angewandt wird??
-- Editiert von tommx am 22.02.2004 22:23:51
Da gibt es keinen Betrag. Du beziehst Dich sicher auf Abs. 2 (daß bei Geringwertigkeit ein schwerer Diebstahl ausgeschlossen ist). Diese Grenze liegt bei 50,-€ pro Tat (also liegst Du in min. 1 Fall darüber) Das heißt aber noch nicht, daß schwerer Diebstahl vorliegt. Dazu müßte noch einer der punkte 1 - 7 erfüllt sein.
die Person B während der Dienstzeit bei der Filiale gestohlen hat, kann ich schließlich nicht bestraft werden....?!
Nein
erfahren eigentlich meine eltern davon wenn das jugendstrafgesetz angewandt wird??
Nein, in Deutschland nicht.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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